Startseite Allgemeines Guardian Capital Group, Betreibende der Internetseite guardian-capital.net/online/login, E-Mail-Adresse: marketing@guardian-capital.net: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
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Guardian Capital Group, Betreibende der Internetseite guardian-capital.net/online/login, E-Mail-Adresse: marketing@guardian-capital.net: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

kpuljek (CC0), Pixabay
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Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Guardian Capital Group, nach eigenen Angaben mit Zweigniederlassung in der Wiedenbrücker Straße 4, 59555 Lippstadt, und angeblichem Sitz in der 137 Brompton Rd., London SW3 1QF, Vereinigtes Königreich, in Deutschland eine 8,5%-Unternehmensanleihe (Inhaberschuldverschreibung) der Metalcorp Group S.A. (ISIN DE000A3KRAP3) ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Verdacht nicht auf die Guardian Capital Group Limited mit Sitz in Commerce Court West, 199 Bay Street –Suite 31 00 PO Box 201, Toronto, Ont. M5L 1E8, bezieht, die für die Internetseite www.guardiancapital.com verantwortlich ist.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Guardian Capital Group kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

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