Gold Lager Deals für Verbraucher Gold ist wieder weg? BWF Stiftung, PIM Gold oder Bonus Gold?

Published On: Dienstag, 22.09.2020By Tags:

Das staatliche Versagen ist ja geradezu greifbar. Ein doofer Verbraucher, der durch einen dummen Vermittler an Geschäfte dieser Art geraten ist, wird nicht geschützt.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sieht sich nicht zuständig für das reine Lagergeschäft.

Die Gewerbeämter schlafen, obgleich schon seit Jahren der § 38 Gewerbeordnung existiert. Hier hätte man eine Möglichkeit genauer hinzuschauen.

§ 38
Überwachungsbedürftige Gewerbe

(1) 1Bei den Gewerbezweigen

1. An- und Verkauf von
a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. 2Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. 3Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 genannten Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben.

Warum haben wir so schöne Gesetze, wenn sie keiner kennt, niemand anwendet? Damit wir Gesetzesbücher vollschreiben.

3 Comments

  1. Bernhard Langer Sonntag, 04.10.2020 at 20:22 - Reply

    Mit dem Gesetz hätte man den Skandal bei pim gold wohl auch nicht verhindern können.

    Redaktion:
    Nein!

  2. Jürgen KIehlmnann Sonntag, 04.10.2020 at 19:22 - Reply

    Alles richtig!
    Aber was ist eigentlich mit der Insolvenzabwicklung der BDT e.V. (BWF)?
    Herr RA Laboga ist jetzt bei PLUTA. In der Gläubigerinformationssystem der KüblerLaw gibt es keine Informatinen mehr.
    Verfahren eingestellt?

    • Christian Mittwoch, 21.10.2020 at 17:07 - Reply

      Nein das BWF Insolv. Verfahren läuft noch. Herr Labora hat das Verfahren mitgenommen zu PLUTA. Die Jährlichen Zwischenberichte kann man bei PLUTA abrufen.

Leave A Comment