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Gold am Schalter kaufen ohne Personalausweis? Wird schwieriger – Geldwäschegesetz zieht an

Geldwäsche | © Tumisu / Pixabay
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Europa spielt Gesetzgeber und macht wieder alles komplizierter. Es gibt bekanntlich zwei Arten von Rechtssetzungen; Verordnungen (die gelten europaweit sofort) und Richtlinien (die müssen vom Gesetzgeber noch umgesetzt werden). Deshalb arbeitet das Bundesfinanzministerium an einem Gesetz zur Übernahme der Richtlinie der Vierten Geldwäscherichtlinie und hat einen Entwurf veröffentlicht.

Referentenentwurf zur Verschärfung (Änderung) des Geldwäscherechts

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Die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates1) (im Folgenden: Änderungsrichtlinie) ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen. Die Änderungsrichtlinie ändert die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849; im Folgenden: Vierte Geldwäscherichtlinie) und verschärft das Geldwäscherecht erneut. Die eng bedruckten 122 Seiten sind sehr unübersichtlich. Ergebnis ist jedenfalls, dass Tafelgeschäfte im Bereich Edelmetalle über 2.000 € problematischer werden. Im Grunde ist das ganze ein weiterer Schritt in Richtung gläserner Bürger. Für die Unternehmen in Deutschland wird der bürokratische Aufwand wieder größer.

Senkung der Betragsschwelle für Edelmetallhandel

Der Schwellenbetrag, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, soll als Ergebnis der Nationalen Risikoanalyse „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (NRA) in Bezug auf den Edelmetallhandel von 10.000 EUR auf 2.000 EUR abgesenkt werden.

Besserung ist nicht in Sicht: Europa arbeitet bereits an weiteren Normen im Bereich „Geldwäsche“.

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