Was meinen unserer Leser dazu?
Hinweis: Veranlagungen in physische Edelmetalle
Grundsätzlich hält die FMA fest, dass der Verkauf und die Verwahrung physischer Edelmetalle sowie das Ausweisen entsprechender Bestände gegenüber den Kunden keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellen und daher keiner Bewilligung durch die FMA bedürfen. Die Anbieter unterliegen in diesem Zusammenhang nicht der prudentiellen Aufsicht der FMA. Daraus folgt unter anderem, dass Kaufverträge und Edelmetallbestände nicht durch die FMA überprüft werden. Wird neben dem Verkauf auch die Verwahrung angeboten, empfiehlt die FMA, insbesondere auf die Sicherheit und Verlässlichkeit der Verwahrungseinrichtung sowie damit verbundener Vertragsbestimmungen besonders zu achten. Die FMA rät insbesondere zu Vorsicht und Skepsis bei aussergewöhnlichen Rabatten, Lieferbedingungen und komplexen Geschäftsmodellen und Dienstleistungsangeboten.
Bei allfälligen Unregelmässigkeiten haben Anleger die Herausgabe des physischen Edelmetalls erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. Bei fehlender Bonität der Anbieter besteht das Risiko eines Totalverlustes.
Generell rät die FMA daher, solchen Angeboten mit Umsicht zu begegnen und gegebenenfalls entsprechende Medienberichterstattung zu berücksichtigen.
Die Aufsicht der FMA über die Einhaltung des Sorgfaltspflichtrechts bleibt hiervon unberührt. Personen, die mit Gütern handeln, unterstehen den Kundensorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche, soweit die Bezahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf 10 000 Franken oder mehr beläuft. Weiterführende Informationen zur Prävention von Geldwäsche.

Das war dann sicherlich die Folge davon, aber vielleicht zieht die TGI AG ja jetzt recht bald nach Ungarn, wenn sich schon die Politik mit der TGI befasst. Manches wiederholt sich GGMT von Wien nach Liechtenstein, wobei in Ungarn gibt es jetzt keinen Orban mehr, dann vielleicht Rumänien.
hab mal die AGBs der TGI AG durch die KI für den Konsumenten ausgewertet:
AGB-Passage -> Warum problematisch
§ 2 Z 4 / § 3 – Vertrag verbindlich erst nach vollständiger Zahlung, Eigentum soll aber schon vorher bzw. sofort übergehen -> Der Kunde zahlt vollständig, erhält das Gold aber nicht physisch. Er muss darauf vertrauen, dass das Gold tatsächlich vorhanden, zugeordnet und getrennt verwahrt ist.
§ 3 Z 1–2 – Eigentumsübergang per Besitzkonstitut -> Kein unmittelbarer Besitz beim Kunden. Im Streitfall ist der Kunde darauf angewiesen, dass TGI bzw. der Lagerpartner die tatsächliche Existenz und Zuordnung des Goldes nachweisen kann.
§ 4 Z 1–4 – Verwahrung durch Drittunternehmen im In- oder Ausland -> Das Gold liegt nicht beim Kunden und nicht zwingend bei TGI selbst, sondern bei Dritten, auch im Ausland. Damit steigen Kontroll-, Zugriffs- und Durchsetzungsrisiken.
§ 4 Z 4 / § 7 Z 1–4 – Risiken der Verwahrung, Lagerung und Auslieferung gehen auf den Kunden über -> Politische Risiken, Transportprobleme, Lagerprobleme und Auslandsrisiken sollen ab Eigentumsübergang weitgehend der Kunde tragen.
§ 7 Z 4–5 – Haftung von TGI stark eingeschränkt -> TGI will für Bestand, Unversehrtheit und jederzeitige Auslieferbarkeit des Goldes weitgehend nicht haften, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 2 Z 6 – Lieferung erst innerhalb von sechs Wochen nach Laufzeitende -> Selbst nach Ablauf der 36 Monate gibt es keine sofortige Auslieferung, sondern eine weitere Wartefrist. Verzugsansprüche werden weitgehend ausgeschlossen.
§ 6 Z 1 – automatische Auslieferung erst nach 36 Monaten -> Der Kunde ist sehr lange gebunden. Eine frühere Auslieferung gibt es nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
§ 7 Z 14 – „Es handelt sich dabei nicht um ein Finanzprodukt“ -> Diese bloße Bezeichnung hilft rechtlich nicht zwingend weiter. Maßgeblich ist nicht das Etikett, sondern wie das Modell wirtschaftlich tatsächlich funktioniert.
§ 7 Z 14 – ausdrücklicher Hinweis auf Verlustrisiko -> Dort steht ausdrücklich: „Ein wirtschaftlicher Verlust – bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals – ist nicht ausgeschlossen“. Das ist ein sehr deutlicher Risikohinweis.
§ 11 Z 1 – Kündigung zwar möglich, aber unklar in den Folgen -> Es bleibt unklar, was der Kunde bei Kündigung konkret und wann zurückbekommt, insbesondere wenn das Gold angeblich schon übereignet und verwahrt ist.
§ 12 Z 2 – Widerrufsfrist ab Kaufvertragsabschluss/Bestelldatum -> Das ist für einen Warenkauf zumindest auffällig, weil der Kunde das Gold zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht physisch erhalten hat.
§ 13 Z 1 – Rechtswahl Liechtenstein -> Für Kunden kann das abschreckend sein und die Rechtsdurchsetzung gefühlt erschweren, auch wenn zwingendes Verbraucherschutzrecht dadurch nicht einfach ausgeschaltet werden kann.
Anmerkung der Redaktion. Toll geschrieben, aber überlegen Sie einmal ganz genau, ob der Ansatz ein ganz anderer sein sollte. Die TGI AG verspricht auch heute noch auf Ihrer Homepage, das Sie sofort ab Kauf einen 24 Karat Goldbarren kauft und für den Kunden verwhrt. Jetzt erklären Sie mir doch mal, wofür braucht man eine Mine in Ghana oder von mir aus auch in Absurdistan? Das Gold ist doch schon in 999,9 Qualität hinterlegt laut TGI AG
Zitat:Bei Customer Basic 2 % kaufen Sie Feingoldbarren zum tagesaktuellen Preis der TGI AG. Ab Kauf sind Sie Eigentümer, Ihr Barren wird während der Wartezeit sicher verwahrt.
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Die Veröffentlichung dieser Warnung der FMA erfolgte zumindest sehr zeitnah nach der Anfrage des Landtagsabgeordneten Daniel Sager zur TGI an die Landesregierung.
https://www.landtag.li/printkleineanfrage/29968/?t=639095448753284608