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Finanzhaus-Weckerle GmbH & Co. KG-Ablehnung der Insolvenz Mangels Masse

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In dem Verfahren über den Antrag d. Finanzhaus-Weckerle GmbH & Co. KG, Kolpingstraße 28, 88416 Ochsenhausen vertreten durch die Gesellschafterin Allgäu-Schwaben-Consulting Verwaltungsgesellschaft mbH, Brühlweg 13, 88450 Berkheim, jeweils vertreten durch den Geschäftsführer Frank Weckerle, Hauptstraße 25, 88459
Tannheim
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 641215
– Schuldnerin –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen-

Beschluss:


1. Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird abgewiesen.
2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 4 Abs. 1 InsO i.V.m. § 91 ZPO).
3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 – 44
88212 Ravensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht – 21.03.2017 107 IN 74/17

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