Fidus Capital AG – Insolvent

Published On: Samstag, 06.12.2014By Tags:

Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 61593 eingetragenen Fidus Capital AG, Schirmerstr. 49, 40211 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Markus Baukenkrodt, Camesallee 46, 40670 Meerbusch wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 04.12.2014, um 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Heinrich-Heine-Allee 53, 40213 Düsseldorf. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.01.2015 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

 

Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen im Verfahren durch Aufgabe zur Post durchzuführen.

 

Es wird bis auf weiteres die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO), da für ein Regelinsolvenzverfahren die Vermögensverhältnisse hinreichend überschaubar sowie Anzahl der Gläubiger und die Gesamthöhe der Forderungen gering sind und Umstände, die die Anberaumung einer Gläubigerversammlung zum jetzigen Zeitpunkt nahelegen, nicht ersichtlich sind.

Stichtag, welcher dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 04.02.2015.

 

Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

 

Die Gläubiger erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Stichtag.

 

Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).

 

Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner / der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

 

502 IN 176/14

Amtsgericht Düsseldorf, 04.12.2014

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