FibonacciSignal DMCC: Mutmaßlicher Verstoß gegen § 86 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz

FibonacciSignal DMCC: Mutmaßlicher Verstoß gegen § 86 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz

Der BaFin liegt von dem Unternehmen FibonacciSignal DMCC, dem Betreiber der Internetseite fibonaccisignal.com, bislang keine Tätigkeitsanzeige nach § 86 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vor.

Die Internetseite fibonaccisignal.com wirbt damit, Anlageempfehlungen zu veröffentlichen.

Unter der im Impressum genannten Anschrift ist das Unternehmen FibonacciSignal DMCC nicht erreichbar.

Anleger sollten bei der Verwendung von Anlageempfehlungen von Webseiten ohne Tätigkeitsanzeige Vorsicht walten lassen, da die regulatorischen Anforderungen in Deutschland nicht erfüllt sind.

Die BaFin empfiehlt generell, sich vor Anlageentscheidungen aus mehreren Quellen zu informieren und dabei auf deren Seriosität zu achten. Dies gilt in besonderer Weise bei marktengen Werten. Weitere Informationen zum Thema Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen finden Sie auf der Internetseite der BaFin.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften dürfen auf Grund der ihnen jeweils erteilten Erlaubnis Anlageempfehlungen im Sinne der MAR erstellen und veröffentlichen. Alle anderen Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen gemäß MAR verantwortlich sind, müssen dies der BaFin vor Tätigkeitsbeginn anzeigen. Dies gilt auch für im Ausland tätige Analysten, sofern ihre Empfehlungen einen Emittenten mit Sitz im Inland betreffen oder diese sich auf Finanzinstrumente beziehen, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden (§ 1 Absatz 2 WpHG). Vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit gilt dies nicht für Journalisten, die einer vergleichbaren Selbstregulierung mit entsprechenden Sanktionsmechanismen unterliegen

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