Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Beschäftigten bei kirchlichen Arbeitgebern deutlich gestärkt. Nach einem aktuellen Urteil kann ein Kirchenaustritt allein kein ausreichender Grund für eine Kündigung sein.
Ausgangspunkt war der Fall einer Sozialpädagogin, die bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle der Caritas tätig war. Während ihrer Elternzeit trat sie aus der katholischen Kirche aus – unter anderem aus finanziellen Gründen. Daraufhin kündigte ihr Arbeitgeber mit der Begründung, sie habe gegen kirchliche Loyalitätspflichten verstoßen.
Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht, das den EuGH um eine Einschätzung bat. Die Luxemburger Richter stellten nun klar: Eine Kündigung allein wegen des Kirchenaustritts ist nicht ohne Weiteres zulässig – insbesondere dann nicht, wenn in vergleichbaren Positionen auch Beschäftigte anderer oder gar keiner Konfession tätig sind.
Entscheidend sei eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall. Dabei müsse geprüft werden, ob die Religionszugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist. Zudem dürfe keine Ungleichbehandlung vorliegen, etwa wenn Nicht-Katholiken in derselben Funktion beschäftigt sind.
Die endgültige Entscheidung liegt nun wieder beim Bundesarbeitsgericht. Der EuGH gab jedoch deutlich zu erkennen, dass eine Kirchenmitgliedschaft für die Tätigkeit in der Schwangerschaftsberatung nicht zwingend notwendig erscheint.
Das Urteil berührt einen sensiblen Bereich: das Spannungsfeld zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem Schutz vor Diskriminierung von Arbeitnehmern. Während die Kirchen in Deutschland ein eigenes Arbeitsrecht besitzen, betont der EuGH stärker die Rechte der Beschäftigten.
Der Fall könnte noch weitergehen – im Extremfall bis vor das Bundesverfassungsgericht. Klar ist jedoch schon jetzt: Die Position von Arbeitnehmern gegenüber kirchlichen Arbeitgebern hat sich durch das Urteil spürbar verbessert.
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