Etikettenschwindel?

„Herkunftstäuschung bei Bier?“

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 17.05.2023 die auf Unterlassung gerichtete Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen einen Bierhersteller wegen Herkunftstäuschung mündlich verhandelt (37 O 11949/22).

Die Zentrale wendet sich gegen die aus ihrer Sicht irreführend gestaltete Produktausstattung und die Bewerbung eines Flaschenbiers. Die Bewerbung des Biers mit dem Benediktiner Kloster in Ettal und den bayerischen Alpen im Hintergrund erwecke den verbrauchertäuschenden Eindruck, es handle sich bei dem Bier um ein in Bayern produziertes Produkt.
Tatsächlich wird das in den Flaschen abgefüllte Bier in Hessen gebraut.

Die beklagte Brauerei bestreitet eine Herkunftstäuschung. Sie ist der Meinung, die Hinweise auf Ettal erfolgten in zulässiger Weise, da sich dort der Geschäftssitz des Unternehmens befinde. Das Bier werde zudem aufgrund eines Vertrags mit dem Benediktiner Kloster in Ettal nach dessen Rezept und unter dessen Kontrolle gebraut.

Die Kammer hat einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 14.07.2023 bestimmt.

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