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Erweiterungsbeschluss 15 Kap 1/21 Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 2 mbH & Co. KG

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 15 Kap 1/​21

Beschluss

In der Sache

Jochen Schwarz, Ravensberger Straße 18 a, 10709 Berlin

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte von Ferber, Langer, Neuer Wall 61, 20354 Hamburg, Gz.: Z-386/​17-OR

gegen

1)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Holger Glandiek und Karen Key, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
2)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehnke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
3)

Reederei Claus-Peter Offen (GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Telge-Sascha Krantz und Andreas Baron von der Recke, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
4)

Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Telge-Sascha Krantz und Andreas Baron von der Recke, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
5)

Verwaltung TVP Treuhand GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehnke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
6)

Verwaltung Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jan Hendrik Offen und Andreas Baron von der Recke, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
7)

UniCredit Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Arabellastraße 12, 81925 München

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 6:
Rechtsanwälte Könnecke Naujock, Königsallee 98 A, 40215 Düsseldorf, Gz.: 2018-0153 Mf/​nb

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Karlsplatz 11, 80335 München, Gz.: 24832/​18, 24924/​18

Nebenintervenientin zu 7:
MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Könnecke Naujok Rechtsanwälte PartG mbB, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2018-0276 JK/​kc

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 15. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Korte, die Richterin am Oberlandesgericht Viering und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hewicker am 09.01.2025:

Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2018 (309 OH 2/​18) wird auf Antrag des Musterklägers (MK) vom 14.04.2020 (zum Feststellungsziel Nr. 10, Bl. 208 d.A.) sowie auf Antrag der Beigeladenen Oppel vom 28.07.2020 (zum Feststellungsziel Nr. 11, Bl. 335 d.A.), dem sich der MK und die von den RAe von Ferber Langer vertretenen Beigeladenen mit Schriftsatz vom 17.03.2021 (Bl. 436ff. d.A.) angeschlossen haben, um die nachfolgenden Feststellungsziele erweitert:

Feststellungsziel Nr. 10:

Die Aussage im Prospekt auf S. 35 linke Spalte:

„Demgegenüber bleibt festzustellen, dass die Konsolidierung der Chartermärkte ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat, …“

ist insoweit irreführend, als nicht darauf hingewiesen wird, dass im Ergebnis im Jahre 2005 mehr neue Containerschiffskapazität geordert wurde als 2004 und weiter nicht darauf hingewiesen ist, dass die Bestellungen ab dem 1. Quartal 2006 wieder anzogen und im 3. Quartal 2007 einen neuen Höchststand erreicht hatten.

Feststellungsziel Nr. 11:

Die den „Erläuterungen zur Liquiditäts- und Ertragsprognose“ (Prospekt, Seite 72 ff.) zugrunde liegende Steigerung der Betriebskosten „um 3% p.a. für jeweils 365 Einsatztage“ (Prospekt, Seite 72) entsprach nicht den Erfahrungswerten des Vertragsreeders und wurde unvertretbar niedrig angesetzt.

Gründe:

Auf das vorliegende Verfahren kommt gemäß § 30 Abs. 2 KapMuG n.F. (in Kraft getreten am 20.07.2024) weiterhin das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 19.07.2024 geltenden Fassung (KapMuG a.F.) zur Anwendung, da das vorliegende Verfahren aus einem vor dem 20.07.2024 gestellten Musterverfahrensantrag herrührt.

Die Voraussetzungen für die beantragten Erweiterungen des Musterverfahrens liegen gemäß § 15 KapMuG a.F. vor. Hierzu wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 17.06.2024 (Bl. 624ff. d.A.) verwiesen. Die dagegen erhobenen Einwände der Musterbeklagten (MB) greifen nicht durch. Der Senat hält es weiterhin für plausibel, dass die beantragten Erweiterungen für die Ausgangsverfahren erheblich werden können. Sie stellen sich als bloße Konkretisierungen des Feststellungsziels Nr. 1 aus dem Vorlagebeschluss vom 16.10.2018 dar, denn sowohl die Entwicklung der Bestellaktivitäten als auch die Entwicklung der Betriebskosten waren ersichtlich von Relevanz für den für die Fonds-Schiffe relevanten Markt. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des MK vom 12.09.2024 verwiesen, denen die MB nicht mehr entgegengetreten sind.

Dr. Korte Viering Dr. Hewicker
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht

 

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