Hanseatisches OberlandesgerichtAz.: 15 Kap 1/21 Beschluss– In der Sache Jochen Schwarz, Ravensberger Straße 18 a, 10709 Berlin
Prozessbevollmächtigte: gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1 – 6: Prozessbevollmächtigte zu 7: Nebenintervenientin zu 7: Prozessbevollmächtigte: – beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 15. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Korte, die Richterin am Oberlandesgericht Viering und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hewicker am 09.01.2025: – Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2018 (309 OH 2/18) wird auf Antrag des Musterklägers (MK) vom 14.04.2020 (zum Feststellungsziel Nr. 10, Bl. 208 d.A.) sowie auf Antrag der Beigeladenen Oppel vom 28.07.2020 (zum Feststellungsziel Nr. 11, Bl. 335 d.A.), dem sich der MK und die von den RAe von Ferber Langer vertretenen Beigeladenen mit Schriftsatz vom 17.03.2021 (Bl. 436ff. d.A.) angeschlossen haben, um die nachfolgenden Feststellungsziele erweitert: Feststellungsziel Nr. 10:
Feststellungsziel Nr. 11:
– Gründe:– Auf das vorliegende Verfahren kommt gemäß § 30 Abs. 2 KapMuG n.F. (in Kraft getreten am 20.07.2024) weiterhin das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 19.07.2024 geltenden Fassung (KapMuG a.F.) zur Anwendung, da das vorliegende Verfahren aus einem vor dem 20.07.2024 gestellten Musterverfahrensantrag herrührt. Die Voraussetzungen für die beantragten Erweiterungen des Musterverfahrens liegen gemäß § 15 KapMuG a.F. vor. Hierzu wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 17.06.2024 (Bl. 624ff. d.A.) verwiesen. Die dagegen erhobenen Einwände der Musterbeklagten (MB) greifen nicht durch. Der Senat hält es weiterhin für plausibel, dass die beantragten Erweiterungen für die Ausgangsverfahren erheblich werden können. Sie stellen sich als bloße Konkretisierungen des Feststellungsziels Nr. 1 aus dem Vorlagebeschluss vom 16.10.2018 dar, denn sowohl die Entwicklung der Bestellaktivitäten als auch die Entwicklung der Betriebskosten waren ersichtlich von Relevanz für den für die Fonds-Schiffe relevanten Markt. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des MK vom 12.09.2024 verwiesen, denen die MB nicht mehr entgegengetreten sind. –
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