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Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG-Anleger erzielen obsiegendes Urteil gegen Berater wegen Falschberatung auch in zweiter Instanz

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Das Landgericht Ellwangen hat entschieden , dass einem Anleger Schadensersatz gegen den Anlageberater zusteht, wenn der Anleger eine sichere Anlage wünscht und der Anlageberater erläute rt, dass ein Totalverlustrisiko nicht oder kaum bestehen könne und entgegen den Angaben im Prospekt das Risiko also als „kaum“ oder sogar als „nicht“ bestehend darlegt wird und die im Prospekt aufgezeigten Risiken beschönigt werden.

Dabei ist es sekundär, ob und wann das Prospekt dem Anleger übergeben wurde. Selbst die Übergabe eines Prospektes, in dem auf die Verlustrisiken gegenteilig hingewiesen wird , ist nicht ausreichend. Es gilt grundsätzlich der Vorrang des gesprochenen Wortes.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die erstinstanzliche Entscheidung zweitinstanzlich bestätigt mit Senatsbeschluss vom 23.08.2018.

Insoweit also auch der Berater das Konzept des Fonds als tatsächlich seriös und plausibel darstellt und die Angaben des Prospektes , insbesondere zum Totalverlust beschönigt, ist von einer Schlecht- oder Falschberatung auszugehen.

Hierbei kommt es schlussendlich nicht darauf an, ob durch Verantwortliche des Fonds Straftaten begangen worden sind und sonstige Ursachen für die Schieflage des Fonds vorliegen.

Selbst eine richtige Darstellung der Anlage und ihren Risiken im Prospekt sind kein Freibrief für den Berater, diese Angaben zu relativieren oder zu beschönigen und Risiken abweichend darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert.

Dies ergibt sich bereits aus der ständigen Rechtsprechung des BGH, auch festzustellen im Urteil vom 19.06 .2008 – III ZR 159/07, juris Rn. 7.

Bei einer Gesellschafterbeteiligung ist gegenteilig ausdrücklichst auf das Totalverlustrisiko hinzu weisen.

Bei einer gewünschten sicheren Anlage hätte also eine unternehmerische Beteiligung mit dem Totalverlustrisiko , selbst wenn im Prospekt darauf hingewiesen wurde, gänzlich nicht zum Erwerb vermittelt . angeraten werden dürfen.

Quelle.Kanzlei Pforr und Kollegen Bad Salzungen

 

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