Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bochum :Christian Lofi

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bochum – 450 Js 5/15 – gegen Christian Lofi wegen gewerbsmäßigen Betruges wird Folgendes mitgeteilt:

Bei der Staatsanwaltschaft Bochum ist unter dem Aktenzeichen 450 Js 5/15 ein Ermittlungsverfahren gegen die obengenannte Person wegen des dringenden Tatverdachts gewerbsmäßig begangener Betrugsstraftaten – betrügerische Kaufangebote auf Internetplattformen – anhängig. In diesem Kontext stehen den durch die Straftaten Geschädigten / Tatverletzten möglicherweise Ansprüche gegen den Beschuldigten Christian Lofi zu.

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat in dem vorliegenden Ermittlungsverfahren neben den Strafverfolgungsermittlungen im Wege der sogenannten Rückgewinnungshilfe (§§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; 111b Abs. 5 StPO) die nachstehend aufgeführten Vermögenswerte unter anderem zu Gunsten der Tatverletzten gemäß §§ 111b ff. StPO vorläufig gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern und den Tatverletzten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen vollstrecken zu können. Art und Umfang dieser Sicherungsmaßnahmen können der nachstehenden Aufstellung entnommen werden.

In diesem Kontext ist zu beachten, dass eine Garantie zu den Angaben hinsichtlich des gesicherten Vermögens bzw. dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese jedenfalls zum Teil ausschließlich auf den Drittschuldnerklärungen beruhen. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der persönlichen Zuordnung sichergestellter Gegenstände, Forderungen sowie anderer Rechte sowie hinsichtlich Wertansätzen im Wege von Schätzungen.

Die vorliegende Mitteilung dient dem Zweck, den Tatverletzten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre etwaigen Ansprüche gegen den Schuldner respektive gegen sogenannte Drittempfänger (§ 73 Abs. 3 Strafgesetzbuch) als etwaige Haftungsschuldner etc. zu prüfen und ggf. auf die sichergestellten und nachstehend bezeichneten Vermögenswerte im Rahmen der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung Zugriff zu nehmen.

Hier ist zu beachten, dass entsprechend der Diktion der Strafprozessordnung die jeweiligen Tatverletzten selbst aktiv werden müssen. Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass der / die Tatverletzte einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erwirkt. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Insoweit ausreichend ist als vorläufig vollstreckbarer Titel auch ein dinglicher Arrest gemäß §§ 916 ff. ZPO. Auf der Grundlage eines solchen Titels kann der / die Tatverletzte in das bereits durch die Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherte Vermögen des Beschuldigten die Zwangsvollstreckung betreiben.

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (§ 804 Abs. 3 ZPO) gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Das bedeutet, dass ein durch eine frühere Pfändung begründetes Pfandrecht demjenigen vorgeht, welches durch eine spätere Pfändung begründet wird.

Eine Besonderheit ergibt sich indes aus den §§ 111g, 111h StPO, welche den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit eröffnen, in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft) im Wege einer zeitlichen Rückwirkungsfiktion respektive eines Rangtausches einzutreten. Hierzu ist es erforderlich, dass der/ die Tatverletzte nach vollzogener Pfändung beim zuständigen Gericht einen entsprechenden Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111g, 111h StPO stellt. Sollten mehrere Tatverletzte einen derartigen Zulassungsantrag stellen, findet wiederum § 804 Abs. 3 ZPO mit der Konsequenz Anwendung, dass ein früher begründetes Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.

Dabei liegt die (gerichtliche) Geltendmachung von Ansprüchen, auch verbunden mit einem Kostentragungsrisiko, stets im Ermessen des / der jeweiligen Tatverletzten. Nicht ausreichend ist die bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft, da ein solches Vorgehen von Gesetzes wegen keinerlei Rechtswirkung entfaltet!

Die Erteilung konkreten Rechtsrats im Einzelfall kann durch die Staatsanwaltschaft nicht erfolgen. Auch insoweit obliegt es dem / der jeweiligen Tatverletzten selbst, unter Abwägung des Kosten- und Erfolgsrisikos gegebenenfalls rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Aufstellung der gepfändeten Vermögenswerte:

Es wurden aufgrund

– Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 30.06.2016 (Aktenzeichen 64 Gs 2442/16) lautend auf eine Höhe von 146.174,46 Euro (in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 20.01.2016, Aktenzeichen 64 Gs 254/16) die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gemäß den §§ 111b ff. StPO im Vermögen des Beschuldigten Christian Lofi vorläufig gesichert:

Pfändungsmaßnahme Drittschuldner gepfändete Forderungen Erlöse/Sicherungen/Forderungen
Beschluss v. 26.01.2016 abcbank GmBH
Kamekestr. 2–8
50672 Köln
Konten etc. 7.000,00 €
Beschluss v. 26.01.2016 GE Capital Bank AG
Heinrich-von-Bretano-Str. 2
55130 Mainz
Konten etc. 657,00 €
Beschluss v. 26.01.2016 Wirecard Bank AG
Einsteinring 35
85609 Aschheim
520,23 €
Beschluss v. 26.01.2016 Santander Consumer
Bank AG
Santander-Platz 1
41061 Mönchengladbach
88,10 €
Beschluss v. 26.01.2016 Frankfurter Sparkasse
Neue Mainzer Str.
47–53
60311 Frankfurt am Main
1.114,10 €
Beschluss v. 26.01.2016 RCI Banqe S.A.
Niederl. Deutschland
Jagenbergstr. 1
41468 Neuss
71,51 €
Beschluss v. 27.01.2016 TARGOBANK AG & Co. KGaA
Kasernenstr. 10
40123 Düsseldorf
676,65 €
Beschluss v. 26.01.2016 Volkswagenbank GmbH
Gifhorner Straße 57
38112 Braunschweig
5,42 €
Beschluss v. 27.01.2016 Bausparkasse Mainz
Aktiengesellschaft
Kantstr. 1
55122 Mainz
Forderungen 100,00 €
Beschluss v. 27.01.2016 S-Broker AG&Co. KG
Karl-Brosch-Str. 10
65203 Wiesbaden
Konten, Depots 0,00 €
Gepfändetes Bargeld
Protokoll v. 01.02.2016
eingezahlt Gerichtskasse
ZA v. 01.02.2016
Buchungs.-Nr.1404
1.500,00 €
Gepfändet durch Wegnahme am 02.02.2016 12 Uhren
verwahrt bei der Justizkasse NRW
unter 4 HL 46/16
Geschätzter Wert (ca.)
12.000,00 €

Diese Veröffentlichung erfolgt gem. § 111e Abs. 3 und 4 StPO.

 

Bochum, 07.07.2016

Dr. Fuhrmann, Oberstaatsanwalt

One Comment

  1. Cjhristian Schober Freitag, 10.11.2017 at 08:20 - Reply

    mein Name ist Christian Schober wohnhaft in Österreich ich bin auch ein geschädigter von Hr. Christian Lofi ich bin vor 2 Tagen von unserer Staatsanwaltschaft in Österreich informiert geworden das sie den Täter geschnappt haben und verurteilt geworden ist meine frage dazu ich habe dadurch einen Schaden von 3100 € erlitten gibt es ein Zivilverfahren gegen Hr. Lofi wo man sich anschliessen kann oder können sie mir einen Tipp geben wie ich aus Österreicher zu meinen Recht kommen kann .

    Ich bedanke mich in voraus

    MFG Christian Schober

Leave A Comment