BEKANNTMACHUNG
Die FMA warnt vor Angeboten der
TGI AG
Städtle 33,
FL – 9490 Vaduz
Web: https://www.tgi.li/
E-Mail: office@tgi.li
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gem. § 1 Abs 1 Z 1 Bankwesengesetz nicht gestattet. Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz.
Wer in Österreich Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA). Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der FMA zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank der FMA.
Ergänzung vom 27.4.2026
Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 22.4.2026 betreffend TGI AG
Hinsichtlich TGI AG wurde am 22.4.2026 eine Kundmachung gemäß § 4 Abs. 7 BWG (Bankwesengesetz) auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundessowie auf der Webseite der FMA veröffentlicht.
Gemäß § 4 Abs. 7 vierter Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.
TGI AG hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 22.4.2026 gestellt. Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 22.4.2026 überprüft
Egal wie man es dreht und wendet: Mit großer Wahrscheinlichkeit bleibt das TGI Modell ein „Einlagengeschäft mit späterer Lieferung und Verzinsung (Rabatte)“ wie von BaFin und den FMAs angenommen.
Was das Gutachten auch erklären muss:
Wenn ein Anbieter einem Kunden 1 g Feingold verkauft hat – wie soll der Kunde eine korrekte Bruchteilszuordnung an einem zb. 2,3 kg Doré-Barren mit zB. 91,7 % Reinheit nachvollziehen oder gar prüfen können? Das wäre ein Bruchteil von 0,000475 am betreffenden Barren. Selbst wenn man eine Liste mit solchen Zahlen führte, wäre sie für 40.000 Kunden über mehrere hundert Doré-Barren mit jeweils unterschiedlichen Reinheiten niemals praktisch handhabbar oder prüfbar. Von der Bruchteildurchsetzung im Falle einer Insolvenz ganz abgesehen. Bin gespannt was das Gutachten dazu ausführt.