Ein Verwaltungsakt den kaum jemand versteht: UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG, Chemnitz: BaFin hat Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts angeordnet

Das zeigen die ersten Reaktionen auf den von uns geposteten Artikel zur Verfügung der BaFin, denn nahezu jeder Anleger dieses Investments weiß ja, dass dieses Investment in der vergangenen Woche das Insolvenzverfahren beantragt hat. Darüber hatten wir ebenfalls ausführlich berichtet.

Da fragt sich natürlich jeder Leser, der sich etwas damit auskennt, „Was soll man da rückabwickeln von Seiten der Gesellschaft UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG, Chemnitz, wenn man doch gar kein Geld mehr hat, also die BaFin dann doch wissen muss, dass das Unternehmen der Verfügung wird gar keine Folge leisten können, Mangels vorhandener Masse. Warum also die Meldung jetzt auf der BaFin-Seite?“

Eine interessante Frage, die wir so auf Anhieb auch nicht beantworten können, denn wir sind weder die BaFin noch ausgebildete Juristen. Also geben wir diese Frage mal an einen Rechtsanwalt weiter.

Gesprochen haben wir dazu mit Rechtsanwalt Daniel Blazek von der Kanzlei BEMK aus Bielefeld. Daniel Blazek machte im Gespräch deutlich, dass diese Anordnung sogar einen Vorteil für die Gläubiger darstellt, denn zunächst einmal war das Anlageprodukt ja ein Nachrangdarlehen, dass die Gläubiger zwar hätten zur Insolvenztabelle anmelden können, aber dann sicherlich, so Rechtsanwalt Blazek, nicht berücksichtigt worden wären vom Insolvenzverwalter. Mit Hinweis auf den vorhandenen Nachrang hätte dieser die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle abgelehnt.

Nun gibt es für die investierten Anleger eine veränderte Situation, denn die BaFin-Verfügung schafft eine andere Anspruchsgrundlage für betroffene Anleger. Diese können nun ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.

Verwundert sind unsere Gesprächspartner dazu, Rechtsanwalt Daniel Blazek und Rechtsanwalt Reime aus Bautzen, dass diese Verfügung schon aus dem Februar 2021 stammt, aber erst jetzt auf der BaFin-Seite veröffentlicht wurde.

Möglicherweise stellt sich dann auch die Frage nach einer Insolvenzverschleppung von Seiten der Gesellschaft, denn diese hätte eigentlich innerhalb von 21 Tagen nach Kenntnis der BaFin-Verfügung und Feststellung, dass man dieser nicht nachkommen kann, das Insolvenzverfahren beantragen müssen. Da besteht, so Rechtsanwalt Reime sicherlich noch großer Klärungsbedarf in den nächsten Wochen.

 

 

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