E-Plus:Verbraucher abkassieren?

Immer wieder staunen Verbraucher über in ihren Mobilfunkrechnungen auftauchende Posten für Leistungen Dritter, die sie wissentlich weder bestellt noch genutzt haben. Dabei handelt es sich etwa um Abonnements von Info- und Unterhaltungsdiensten oder kostenpflichtige Serviceleistungen, Hotlines und Ansagedienste.

Mobilfunkunternehmen als Ansprechpartner

In diesen Fällen liegt es nahe, sich zunächst an den Mobilfunkanbieter zu wenden, um die Rechnung zu reklamieren und die Erstattung des zu Unrecht für den Drittanbieter eingezogenen Betrags zu verlangen. Man kann die Forderungen auch von der Bank zurückbuchen lassen oder die Rechnung von vornherein nur im berechtigten Umfang bezahlen. Schließlich gilt doch: Was man nicht bestellt hat, muss man auch nicht bezahlen.

In der Praxis der Mobilfunkanbieter soll nun anscheinend anderes gelten. Dort fühlt man sich für gegen Drittanbieterforderungen gerichtete Beschwerden meist nicht zuständig, fordert aber nachdrücklich deren Bezahlung. Nicht selten wird den Forderungen sogar mit Hinweisen auf die Möglichkeit einer Sperre der SIM-Karte Nachdruck verliehen. Man sei nämlich, so lautet eine verbreitete Begründung, gesetzlich oder auch von der Bundesnetzagentur verpflichtet, die Forderungen einzuziehen. Deshalb also soll der Kunde erst mal zahlen und dann zusehen, ob er sich sein Geld von dem Drittanbieter wieder zurückholen kann.

Wir halten diese Haltung für irreführend. Natürlich kann man im Einzelfall über die Frage streiten, ob die Reklamation des Kunden berechtigt ist oder nicht. Doch wer eine Zahlung verlangt, muss auch erklären wofür und kann insoweit nicht auf einen Dritten verweisen. Eine gesetzliche Verpflichtung oder Anweisung der Bundesnetzagentur, bestrittene Drittanbieterforderungen einzuziehen, gibt es nicht.

Klage gegen E-Plus

Aus diesem Grund haben wir gegen E-Plus (BASE) geklagt. Das Unternehmen hatte eine Zahlung von über 200 Euro angemahnt und wies die Kundin, die wiederholt erklärt hatte, keine Drittanbieterleistungen in Anspruch genommen zu haben, folgendermaßen zurecht:

„Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits am 14. Dezember 2013 darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten.“

Das Landgericht Potsdam folgte unserer Ansicht und untersagte es E-Plus mit Urteil (Az. 2 O 340/14) vom 26. November 2015 (noch nicht rechtskräftig) Verbrauchern gegenüber zu behaupten, dass sie sich für eine Gutschrift an den Drittanbieter wenden müssen. In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass sich der Verbraucher mit seinen Beanstandungen nicht an den Drittanbieter wenden muss, sondern diese gegenüber dem Mobilfunkanbieter geltend machen kann.

Sorgen Sie vor und wehren Sie sich

Um Ärger schon im Vorfeld zu vermeiden, lassen sich bei den Mobilfunkanbietern sogenannte Drittanbietersperren einrichten. Bei angeblich schon abgeschlossenen Abonnements ist es sinnvoll, den in der Rechnung angegebenen Drittanbieter zu kontaktieren, um weitere Abrechnungen für die Zukunft zu stoppen.

Für Beschwerden gegen erfolgte Abrechnungen ist der Mobilfunkanbieter solange Ansprechpartner wie er eine entsprechende Zahlung verlangt. Die Beschwerde sollte schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein vorgebracht werden. Daneben ist in manchen Fällen auch eine Anzeige bei der Bundesnetzagentur möglich. Ist die Drittanbieterforderung bestritten, darf der Zugang zum Telefondienst nicht wegen Zahlungsverzugs gesperrt werden und ist auch eine Meldung bei einer Auskunftei unzulässig.

Quelle:VZ Hamburg

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