Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG Beschluss des LG Frankfurt

Landgericht Frankfurt am Main,  18. Zivilkammer Aktenzeichen: 2-18 O 53/15

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

 

 

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 18. Zivilkammer – durch die Richterin Gesser als Einzelrichterin

 

am 11.02.2016

 

beschlossen:

Dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main werden folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt:

1.

Der am 23. August 2007 herausgegebene Prospekt zur „Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ (im Folgenden: Patentportfolio I) sei unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt worden seien:

1.1

Es sei nicht dargestellt worden, dass der Vorstand des wesentlichen Vertragspartners des Fonds, die IP Bewertungs AG, dem „Blind Pool“-Konzept schon vor Prospektherausgabe kritisch gegenübergestanden und dieses Konzept abgelehnt habe, da insbesondere die Akquisitionskosten der Patente nicht einschätzbar seien, was einem Anleger nicht zuzumuten sei.

1.2

Die Darstellung der Expertise der IP Bewertungs AG sei im Prospekt in mehrfacher Hinsicht irreführend, unvollständig und falsch, da

a.

der Prospekt falsche Angaben zum Gründungszeitpunkt der IP Bewertungs AG und irreführende Angaben über deren zeitliche Erfahrung mache;

b.

die Darstellung, die IP Bewertungs AG beschäftige zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe 43 Mitarbeiter, ohne weiteren Hinweis einen falschen Eindruck von der Größe und Erfahrung der IPB erwecke als angemessen, weil die IPB noch zwei Monate zuvor über eine wesentlich geringere Mitarbeiterzahl verfügt habe und die Mitarbeiter der IPB weit weniger Expertise aufgewiesen hätten als der Prospekt glauben mache, insbesondere weniger Mitarbeiter als prospektiert über eine Ausbildung in den technisch relevanten Gebieten verfügt hätten und ein großer Teil der Mitarbeiter Berufsanfänger gewesen sei;

c.

auch die beiden weiteren im Prospekt genannten Patent-Fonds „Patent Select I“ und „Patent Select II“, die als Referenz für die Tätigkeit der IP Bewertungs AG herangezogen worden seien, keine Anhaltspunkte für ihre Expertise hergäben, da diese in den Jahren 2006 und 2007, also kurz vor dem streitgegenständlichen Fonds, aufgelegt worden seien und bei Herausgabe des streitgegenständlichen Fonds noch keine Ergebnisse aus der Patententwicklung und -verwertung vorgelegen hätten. Darüber hinaus seien diese mit dem streitgegenständlichen Fonds nicht vergleichbar gewesen, da deren Investitionsgegenstand bei Platzierung schon festgestanden habe.

2.

Die Beklagte komme im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern als Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie aufgrund der Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag in Betracht, sofern im Einzelfall ein solcher geschlossen wurde.

3.

Die Beklagte habe bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend.

Die Beklagte und die „Clou Partners GmbH“ waren die Anbieterinnen der „Dritten Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ und gaben am 23. August 2007 den Prospekt heraus (Anlage K1, Anlagenband Klägerseite). Dabei handelte es sich um den dritten geschlossenen Fonds, der Patente erwerben, weiterentwickeln und vermarkten sollte. Die Beklagte übernahm in der Folge neben weiteren Partnern auch den Vertrieb des Produktes. Die Anleger beteiligten sich an der Fondsgesellschaft über die Treuhandkommanditistin, die NEUNZEHNTE PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH.

Der Fonds wurde als sogenannter „Blind-Pool“ Fonds aufgelegt, d.h. die Patente und Exklusivlizenzen standen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts zum überwiegenden Teil noch nicht fest, lediglich 4 Stück waren zu diesem Zeitpunkt bereits erworben und 15 bis 25 sollten insgesamt das Portfolio bilden. Wesentlicher Vertragspartner des Fonds war die IP Bewertungs AG (im Folgenden: „IPB“), die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags die Patente (vor)auswählen, bewerten und Vermarktungsstrategien entwickeln und umsetzen sollte. Diese Gesellschaft wird auf den Seiten 54 ff. des Prospekts vorgestellt.

Im Januar 2007 äußerte sich der damalige Vorstandsvorsitzende der IPB im Rahmen eines veröffentlichten Interviews wie folgt:

„Wir haben mehrere Fonds, weil wir die Fondsseite grundsätzlich nicht als Blind Pool gestalten. Erst ist die Ware da, dann wird der Fonds gemacht. Das ist wichtig, um einen seriösen Brückenschlag zu schaffen. Bei umgekehrter Vorgehensweise würde man nur im Nebel herumstochern. Das kann man keinem Anleger zumuten, weil die potenziellen Akquisitionskosten nicht abschätzbar sind. Deswegen werden bei uns erst die Assets ausgewählt. Damit steht das Portfolio, auf dessen Basis die Fondshülle geschaffen wird, und diese Fondshülle wird kapitalisiert. Dann kommt es erst zum Erwerb des Patents. Vorher handelt es sich eigentlich um einen Schwebezustand, der rund ein halbes Jahr dauert und mit dem der Patentinhaber leben muss. Die Fondsseite besteht bislang aus einer ganzen Reihe von Private Placements. Jüngst unternahmen wir von unserer Seite den Schritt zu einem Publikumsfonds mit der Deutschen Bank (Patent Select I).“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Interviews wird auf die Anlage K3 (Anlagenband Klägerseite) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, die Anleger seien bei Lektüre des Prospekts an diversen Stellen dahingehend getäuscht worden, dass die IPB ein erfahrener und besonders qualifizierter Partner sei. Der wirtschaftliche Erfolg der Anlage stehe und falle mit der Auswahl entwicklungs- und vermarktungsfähiger Patente durch die IPB, deren Erfahrung in diesem Bereich entscheidende Bedeutung zukäme. Außerdem sei dem Prospekt zu entnehmen, dass die IPB 2001 gegründet worden sei, tatsächlich aber sei sie erst am 5. November 2003 gegründet worden. Sie sei zwar aus der 2000 gegründeten ALSTERBLICK 8. Vermögensverwaltungs-AG entstanden, dabei habe es sich jedoch um eine reine Vorratsgesellschaft gehandelt. Der Prospekt suggeriere, die IPB habe 5 ½ Jahre Erfahrungen im maßgeblichen Marktsegment, was nicht zutreffe.

Von den im Prospekt ausgewiesenen 43 Mitarbeitern der IPB, habe man lediglich 22 Personen ausfindig machen können. Von diesen 22 hätten lediglich 7 einen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studienabschluss, 15 Personen seien Kaufleute. 4 von diesen 7 Personen seien direkt von der Universität zur IPB gekommen und eine weitere dieser Personen war erst seit 2 Monaten als Werkstudentin bei der IPB tätig. Zwei der Naturwissenschaftler seien mit der Patentbewertung und -auswahl befasst gewesen. Es sei daher unrichtig, wenn es im Prospekt heiße, „die meisten der derzeit 43 Mitarbeiter arbeiten […] in den Bereichen Patentbewertung und Patentverwertung sowie in den Bereichen Strategie-, Transaktions-, Prozess- und Krisenberatung“ und „die Mitarbeiter der IPB verfügen überwiegend über ein naturwissenschaftliches oder ingenieurwissenschaftliches Studium“ (vgl. Seite 54 des Prospekts). Hierzu bietet die Klägerin Beweis durch Vernehmung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der IPB an (Bl. 147 d.A.). Die Mitarbeiter der IPB hätten auch keine ausreichende bzw. keinerlei Berufserfahrung. So seien es im März erst 27 Mitarbeiter gewesen, so dass sich die bis August weiteren 16 eingestellten Personen noch in der Einarbeitungsphase befunden hätten.

Die Klägerin ist der Ansicht, der abstrakte Hinweis auf Blind-Pool Risiken reiche angesichts der Äußerungen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der IPB nicht aus.

Die Beklagte behauptet, der ehemalige Vorstandsvorsitzende habe seine Einschätzung nicht in Bezug auf den streitgegenständlichen Fonds abgegeben, da dieser Fonds erst im August 2007 aufgelegt wurde. Diese Aussage treffe zudem aus mehreren Gründen auf den hiesigen Fonds nicht zu, da man dem Interessenkonflikt auf mehreren Ebenen entgegengewirkt habe. Die IPB habe die Patente zudem nicht auswählen sollen, sondern die schlussendliche Entscheidung habe dem Fonds selbst oblegen. Sie sei lediglich zur Unterstützung hierbei beauftragt gewesen. So sei sie auch nur mit den Vertragsvorverhandlungen beauftragt gewesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der vermeintliche Anspruch der Klägerin in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit könne schon nicht auf der vermeintlich fehlerhaften Kapitalmarktinformation beruhen, da die Klägerin selbst vortrage den Prospekt erst nach der Zeichnung erhalten zu haben. Auch eine Richtigstellung vermeintlicher Prospektfehler sei nur dann erforderlich, wenn der Prospekt insoweit Verwendung gefunden habe. Die Klärung der Feststellungsziele sei daher für den Ausgang des Individualverfahrens ohne Belang.

Die Klägerin biete keine hinreichenden Beweismittel für die Behauptungen im Zusammenhang mit der Qualifikation der Mitarbeiter der IPB an. Der Antrag sei daher in diesem Punkt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG unzulässig.

Das Feststellungsziel zu 2 sei unzulässig, da lediglich Tatsachen- oder Rechtsfragen zu anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen Gegenstand eines solchen sein können, nicht aber der Anspruch als solcher.

Der Antrag zu 3 sei mangels Rechtschutzbedürfnisses und mangels Nennung der zur Begründung dienenden Tatsachen unzulässig.

II.

1. Das Landgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss zuständig, weil die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 6 Abs. 2 KapMuG nicht gegeben ist. Ausweislich des Klageregisters zum KapMuG war die Veröffentlichung durch die Kammer am 08.10.2015 die erste in der Reihe der Veröffentlichungen.

Die Voraussetzung von § 6 Abs. 1 S.1 KapMuG ist erfüllt. Es wurden neun weitere Verfahren veröffentlicht:
Landgericht Frankfurt am Main 2 30 O 49/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 30 O 36/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 30 O 27/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 12 O 48/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 18 O 136/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 19 O 33/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 02 O 22/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 27 O 15/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 18 O 103/15.

2. Der Musterverfahrensantrag ist in seinen Feststellungszielen 1 bis 3 statthaft. Die geltend gemachten Ansprüche fallen unter den Anwendungsbereich des KapMuG (§ 1 KapMuG).

Die Kläger machen Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung sowie aus der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. § 311 Abs. 2, 3, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend. Diese Ansprüche sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG musterverfahrensfähig. Dabei ist im Vorlageverfahren nicht abschließend zu prüfen, ob die Ansprüche begründet sind.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG erfasst auch Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist. Erfasst werden auch Klagen, die auf vertraglicher Grundlage beruhen – etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung oder –vermittlung, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB).

So heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 17/8799 vom 29.2.2012, S. 16: „Somit können zukünftig auch Klagen, die auf einen vertraglichen Anspruch, etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung oder -vermittlung, oder einen Anspruch aus § 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützt werden, musterverfahrensfähig sein. Erfasst werden insbesondere die Fälle der sogenannten uneigentlichen Prospekthaftung (oder Prospekthaftung im weiteren Sinn), in denen sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt. Klagen aufgrund von Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinn – gegen Emittenten, Anbieter oder Zielgesellschaften einerseits und gegen Anlageberater und -vermittler anderseits – können also künftig in einem Musterverfahren zusammengefasst werden.“

Auch das OLG Frankfurt a.M. vertritt die Auffassung, dass vertragliche Ansprüche in einem weit zu verstehenden Sinne einschließlich Ansprüchen aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und Nebenpflichten einem Musterverfahren nach dem KapMuG zugänglich sind (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.1.2014, 23 W 102/13). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an (wie bereits LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.4.2014, 2-21 OH 2/14).

3. Der Musterverfahrensantrag ist zulässig, denn die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits hängt von den geltend gemachten Feststellungszielen ab (§ 3 Abs.1 Ziff.1 KapMuG).

Hierfür genügt nach dem Willen des Gesetzgebers eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ dafür, dass die Entscheidung von den im Musterverfahren zu treffenden Feststellungen abhängt (BT-Drucks. 17/8799 vom 29.2.2012, S. 20; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.1.2014, 23 W 102/13). Ein zu eng gefasster Begriff der Schlüssigkeit würde den Besonderheiten eines Verfahrens nach dem KapMuG nicht gerecht (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 3.2.2014, 23 W 6/14).

Nicht erforderlich ist es, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übrigen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt. Insoweit ist Entscheidungsreife keine Voraussetzung für die Vorlage.
Ebenso wenig ist im Vorlageverfahren zu prüfen, ob die Kapitalmarktinformation im Einzelfall ursächlich für den eingetretenen Schaden war (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.4.2014, 2-21 OH 2/14).

4. Hinsichtlich der einzelnen Feststellungsziele gilt:

Ziff 1.1 und 1.2 betreffen die Frage, ob der Verkaufsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds unrichtig ist. Dieses Feststellungsziel ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entscheidungserheblich. Denn wenn der Prospekt fehlerhaft ist, könnte ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte in Betracht kommen.

Soweit die Beklagte vorträgt, es fehle in dem Musterverfahren an der Kausalität der Feststellungsziele für die Anlageentscheidung, da die Klägerin selbst vortrage, sie habe den Prospekt erst nach Zeichnung der Anlage erhalten, ist dem nicht zu folgen. Es kann für eine Haftung genügen, wenn der Prospekt von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, ohne dass es auf die Prospektübergabe ankommt (BGH, Urteil vom 3.12.2007, II ZR 21/06, Rn. 17; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 311 Rn. 70). Sollen Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des Prospekts geworben werden, kann der Prospektinhalt in das einzelne Werbegespräch einfließen. Genau dies hat die Klägerin des Musterverfahrens auch vorgetragen, der Beratung habe der Fondsprospekt zugrunde gelegen (Bl. 7 d.A.). Dies deckt sich mit dem Vortrag der Beklagten, dass der Berater der Klägerin die Beteiligung anhand der ausführlichen Produktpräsentation unter Beiziehung des Beteiligungsprospekts erläutert habe (Bl. 67 d.A.= S. 24 der Klageerwiderung). Eine Verwendung des Beteiligungsprospekts im Rahmen der Beratung ist daher unstreitig, so dass ein Beweisantritt insoweit entbehrlich ist.

Soweit die Beklagte überdies vorträgt, der klägerische Vortrag hinsichtlich des Feststellungsziels 1.2 sei nicht schlüssig und es fehle der im Sinne des § 3 I Nr. 2 KApMuG erforderliche Beweisantritt, sieht das Gericht den nunmehr angebotenen Beweis durch Vernehmung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der IPB als ausreichend an.

Ziff. 2 betrifft die Frage, welche Anspruchsgrundlage ggf. einschlägig ist. Nach der Rechtsprechung auch des OLG Frankfurt a.M. kann eine Aussetzung insbesondere dann geboten sein, wenn in einem Musterverfahren zu klären ist, welche Anspruchsgrundlagen anwendbar sind (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.1.2014, 23 W 102/13). Die gleichen Grundsätze müssen für das Musterverfahren selbst gelten. Durch den Musterverfahrensantrag kann nach § 2 KapMuG die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Damit können abstrakte Rechtsfragen wie das Bestehen einer in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage grundsätzlich Gegenstand des KapMuG-Verfahrens sein. Es steht nicht fest, dass die Forderungen der Kläger nicht von diesem Feststellungsziel abhängen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG).

Nach diesen Grundsätzen ist auch das Feststellungsziel zu Ziff. 2 zulässig. Das Gericht verkennt nicht, dass die Formulierung des Feststellungsziels bei einer rein wörtlichen Auslegung dazu führen würde, dass das OLG sämtliche Voraussetzungen der Haftung der Beklagten aus fehlerhafter Anlageberatung bzw. aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zu prüfen hätte. Dies hat die Feststellung, dass die Beklagte in diesem Sinne „Haftungsschuldnerin“ ist, streng genommen zur Konsequenz. Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlagen wäre jedoch auch, dass zunächst ein Beratungsvertrag geschlossen wurde und dass die behaupteten Pflichtverletzungen kausal für die Anlageentscheidung des jeweiligen Klägers geworden wären. Diese Voraussetzungen sind zwar nicht im Rahmen eines Musterverfahrens durch das OLG einheitlich für alle Kläger feststellbar; das Bestehen eines Beratungsvertrages im Einzelfall und auch die Kausalität wären vielmehr nach Klärung der behaupteten Prospektfehler durch das erstinstanzliche Gericht festzustellen. Das Feststellungziel ist jedoch bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass es den Klägern nicht um die verbindliche Feststellung der Haftung dem Grunde nach durch das OLG geht, sondern vielmehr um die – in allen Fällen gleichgelagerte – Feststellung der „potenziellen“ Anspruchsgrundlage im Fall des Abschlusses eines Beratungsvertrags. Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 10.11.2009, XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275, 276, Rn.9; MüKoZPO/Musielak ZPO § 308 Rn. 6). Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden. Diese Grundsätze gelten auch für Anträge nach dem KapMuG.

Nach den oben genannten Grundsätzen wollen die Kläger vorliegend festgestellt wissen, dass die Beklagte als Haftungsschuldnerin aus der Verletzung eines Anlageberatungsvertrags und daneben auch als solche aus Prospekthaftung im weiteren Sinnin Betrachtkommt. Die dabei zu klärende Frage, ob die Beklagte als Anbieterin bzw. Prospektverantwortliche ein besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlegern in Anspruch genommen hat, wird in allen Fällen gleich zu beurteilen sein und ist insofern auch musterverfahrensfähig. Dies gilt gleichermaßen für die implizit zu beurteilende Frage der Anspruchskonkurrenz zwischen den beiden genannten Anspruchsgrundlagen, wobei ein Musterfeststellungsantrag auch dann zulässig sein kann, wenn lediglich eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer Kapitalmarktinformation gestellt wird (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.4.2014, 2-21 OH 2/14 unter Verweis auf: BT-Drucks. 17/8799 vom 29.2.2012, S. 18). Nichts anderes kann vernünftigerweise gewollt sein, insbesondere nicht eine vom OLG gegebenenfalls in jedem Einzelfall durchzuführende Beweisaufnahme. Diese Auslegung findet ihre Stütze in dem dem Musterverfahren zugrundeliegenden Sach- und Streitstand. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung die Ansicht vertreten, dass sie nicht als Haftungsschuldnerin der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (Bl. 75 d.A.), da die Anwendungsvoraussetzungen dieses Rechtsinstituts schon nicht erfüllt seien.

Das Feststellungsziel Ziff.2 war entsprechend dieser Auslegung zu präzisieren. Eine Teilzurückweisung ist hiermit nicht verbunden.

Ziff. 3 betrifft die Frage, ob die Beklagte bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt hat. Die Frage zielt offensichtlich darauf ab, ob die unter 1.1-1.2 behaupteten Prospektfehler von der Beklagten zu vertreten sind. Dies ist in allen Fällen gleich zu beurteilen sein und auch hiervon hängt der Anspruch der Kläger ggf. ab (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.4.2014, 2 21 OH 2/14).

Soweit die Beklagte das Feststellungsziel mangels Rechtschutzbedürfnisses unter Hinweis auf die Vermutung des Verschuldens für unzulässig hält, ist dem nicht zu folgen. Die nach § 22 KapMuG verbindliche Feststellung des Verschuldens im Rahmen des Musterverfahrens geht nämlich über das Eingreifen einer – dem Entlastungsbeweis zugänglichen – Vermutung hinaus.

Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin keine oder keine ausreichenden zur Begründung des Verschuldens dienende Tatsachen vorträgt. Indem die Beklagte dies im Hinblick auf das Verschulden verlangt, widerspricht sie ihrem eigenen Vortrag, nämlich dass das Verschulden vermutet wird. Eines weitergehenden Vortrags der Klägerin zum Verschulden bedurfte es daher nicht.

 

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