Dresdner Volks- und Raiffeisenbank eG in der Kritik der VZ Sachsen

Seitdem die höchstrichterliche Rechtsprechung (AZ: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) klargestellt hat, dass für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine zusätzlichen Entgelte gefordert werden dürfen, versucht die Dresdner Volks- und Raiffeisenbank eG, sich dieser Kunden gänzlich zu entledigen. Dabei treibt es die Bank nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen zu weit. „Kunden, die ihr Girokonto noch nicht in ein P-Konto umgewandelt haben, die aber mit einer Pfändung konfrontiert sind, erhalten von der Bank standardisierte Schreiben, mit denen ihnen für den Fall einer Umwandlung in ein P-Konto die Kündigung dieser Geschäftsbeziehung in Aussicht gestellt wird“, weiß Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. „Nach unserer Rechtsauffassung ist das ein neuer Rechtsverstoß dieses Kreditinstitutes und deshalb haben wir zum zweiten Mal abgemahnt. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, werden wir nun unverzüglich Klage erheben.“ Weitere Betroffene sollten sich bei der Verbraucherzentrale Sachsen melden.

Die Dresdner Volks- und Raiffeisenbank e.G. wurde im Januar 2013 das erste Mal von der Verbraucherzentrale Sachsen abgemahnt. Grund dafür war seinerzeit, dass das Geldhaus auch Wochen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch hohe zusätzliche Entgelte von ihren Kunden für das Führen eines P-Kontos verlangte. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde abgegeben – doch zeitnah begann das Institut damit, P-Konto-Kunden die Geschäftsbeziehung zu kündigen. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat darüber kritisch berichtet.

Von öffentlicher Kritik unbeeindruckt, hat die Bank 2014 ihre Gangart gegenüber Kunden in schwieriger finanzieller Lage weiter verschärft. Die Vorgehensweise bestätigen nicht nur ein in Dresden tätiger Rechtsanwalt, sondern auch örtliche Schuldnerberatungsstellen von AWO und Caritas. „Offensichtlich will man P-Konten gar nicht erst in den Bestand nehmen, anders können die Musterschreiben an die betroffenen Kunden wohl nicht gewertet werden“, sagt Heyer. „Darin sehen wir einen klaren Rechtsverstoß, denn der Inhalt des Schreibens ist dazu geeignet, die Kunden von der Nutzung ihres gesetzlich verankerten Umwandlungsrechts abzuhalten.“

Quelle.VZ Sachsen

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