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Diebewertung.de: Haften die Vermittler von Genossenschaftsanteilen wie normale Anlageberater?

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Blazek: Dies hängt grundsätzlich davon ab, ob es sich um eine sogenannte Anlegergenossenschaft handelt. Wie in BGH II ZR 298/08 (Urteil vom 1. März 2011) geschehen, kann man den Begriff verwenden, wenn der Zweck der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Genossenschaft vorrangig darin besteht, Gewinne oder Steuerersparnis zu erzielen. Falls ja, dann ist es eine also wirtschaftlich betrachtet eine Kapitalanlage und den Vermittler und Berater treffen die entsprechenden Pflichten. Ob jeweils eine Pflichtverletzung vorliegt, ist aber immer eine Frage des Einzelfalls.

Diebewertung.de: Der wirtschaftliche Zweck der Beteiligung reicht also einfach aus, um das Geschäft zur Kapitalanlage zu machen?

Blazek: Ja. Diese rein wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt beispielsweise auch bei Kapitalanlagen im Mantel einer kapitalbildenden Lebensversicherung, siehe BGH IV ZR 164/11 (Urteil vom 11. Juli 2012), oder bei einer gebrauchten Immobilie als Kapitalanlage. Auch dort gelten laut dem BGH die üblichen  Berater- und Vermittlerpflichten, soweit passend, siehe BGH III ZR 308/15 (Urteil vom 13. Juni 2016 im Zusammenhang mit einer aufklärungspflichtig hohen Provision). Auf eine Anlegergenossenschaft ist das übertragbar.

Diebewertung.de: Handelt es sich bei der GenoGen eG um eine Kapitalanlage?

Blazek: Ja. Werbliche Begriffe und Formulierungen wie „Dividende“, „Jetzt arbeitet mein Geld für mich!“ und „zeitgemäßen Geldanlage“ belegen das.

Diebewertung.de: Müssen die Berater und Vermittler nun damit rechnen, in Anspruch genommen zu werden?

Blazek: Das ergibt sich aus der Natur der Sache. Wenn Geld verloren geht, werden Anlegeranwälte viele Ansätze prüfen. Haftung der Emittentin, Initiatoren, Controller, Berater, Prospektverantwortlichen und natürlich des Vertriebs. Dort ist der Pflichtverletzungsvorwurf besonders leicht zu führen, seit der BGH die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung herunter geschraubt hat mit BGH III ZR 66/12 (Urteil vom 6. Dezember 2012).

Diebewertung.de: Es soll bis zu 3500 Vermittler gegeben haben, muss man nun mit einer Haftungswelle rechnen?

Blazek: Das kann ich nicht absehen. Ich habe keine Kenntnis darüber, wie viele Vermittler oder aktive Vermittler es tatsächlich gab, auch nicht, wie viele Genossenschaftsbeteiligungen der GenoGen eG vermittelt wurden und wie viel die Anleger in Summe bis heute geleistet haben. Aber falls Vermittler in Anspruch genommen werden, wird es auf die Dokumentation ankommen und die Beweisbarkeit der Aufklärungsinhalte, gemessen an den üblichen, vom BGH konkretisierten Pflichten.

 

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