Startseite Allgemeines „Die 20-Tage-Frist ist ein wichtiges Signal – aber keine voraussetzungslose Gründungsgarantie“
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„Die 20-Tage-Frist ist ein wichtiges Signal – aber keine voraussetzungslose Gründungsgarantie“

lazarosv (CC0), Pixabay
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Rechtsanwalt Daniel Blazek über die geplante Modernisierung des Genossenschaftsrechts, digitale Beschlussfassungen und den Schutz vor unseriösen Geschäftsmodellen

Die Bundesregierung hat am 15. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen. Der Entwurf verfolgt drei zentrale Ziele: Genossenschaften sollen einfacher digital arbeiten können, Neugründungen sollen schneller in das Genossenschaftsregister eingetragen werden und die missbräuchliche Nutzung der Rechtsform soll wirksamer bekämpft werden. Der Gesetzgeber reagiert damit insbesondere auf den fortschreitenden digitalen Rechtsverkehr und auf Berichte aus der Praxis, wonach die Gründung einer Genossenschaft teilweise deutlich länger dauert als die Gründung einer Kapitalgesellschaft.

Über die praktische Bedeutung des Gesetzentwurfs, die Rolle der Prüfungsverbände und mögliche Konsequenzen für Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder sprechen wir mit Rechtsanwalt Daniel Blazek.


Herr Blazek, warum ist eine Modernisierung des Genossenschaftsrechts überhaupt erforderlich?

Die eingetragene Genossenschaft ist eine traditionsreiche, aber zugleich ausgesprochen moderne Rechtsform. Sie verbindet wirtschaftliche Betätigung mit gemeinschaftlicher Selbstorganisation und demokratischer Mitbestimmung. Das macht sie unter anderem für Wohnprojekte, Energievorhaben, landwirtschaftliche Kooperationen, Kreditinstitute, gemeinschaftliche Unternehmensnachfolgen und regionale Versorgungsmodelle interessant.

Die rechtlichen und organisatorischen Abläufe müssen allerdings mit der tatsächlichen Arbeitswelt Schritt halten. Viele Mitglieder erwarten heute, Informationen digital zu erhalten, online an Versammlungen teilzunehmen oder Beschlüsse ohne aufwendigen Papierversand fassen zu können. Zugleich darf die Digitalisierung nicht zulasten der Transparenz, der Mitwirkungsrechte oder des Schutzes der Mitglieder gehen.

Der Gesetzentwurf versucht, beide Interessen miteinander zu verbinden. Er soll digitale Verfahren erleichtern, bürokratische Hürden abbauen und gleichzeitig die genossenschaftliche Identität schützen. Das ist grundsätzlich ein sinnvoller Ansatz. Entscheidend wird sein, ob die neuen Vorschriften in der Praxis klar und rechtssicher angewendet werden können.

Was soll sich bei der Digitalisierung konkret ändern?

Der Gesetzentwurf möchte die Textform noch stärker an die Stelle der Schriftform setzen. Informationen an Mitglieder sollen deshalb grundsätzlich digital übermittelt werden können. Auch bei der Organisation der genossenschaftlichen Organe sollen digitale und hybride Formate ausdrücklich erleichtert werden.

Nach dem Entwurf können Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat künftig als Präsenzsitzung, virtuelle Sitzung, hybride Sitzung oder in einem sogenannten gestreckten Verfahren stattfinden. Beschlüsse sollen darüber hinaus außerhalb einer Sitzung im Umlaufverfahren oder in Textform gefasst werden können. Die Satzung kann bestimmte digitale Formen allerdings ausdrücklich ausschließen.

Auch die Gründungsversammlung kann nach dem vorgesehenen neuen § 4a Genossenschaftsgesetz in unterschiedlichen Formaten durchgeführt werden. Das ist besonders für Gründungsinitiativen hilfreich, deren Beteiligte nicht an einem Ort leben. Digitale Gründungen können dadurch organisatorisch einfacher und kostengünstiger werden.

Wichtig ist aber: Digitalisierung bedeutet nicht, dass Dokumentation verzichtbar wird. Im Gegenteil. Je digitaler ein Verfahren durchgeführt wird, desto genauer müssen Einladung, Identitätsprüfung, Teilnahmeberechtigung, Abstimmungsverlauf und Beschlussergebnis dokumentiert werden. Die Verantwortlichen müssen später nachweisen können, dass die Mitglieder ordnungsgemäß beteiligt wurden.

Müssen bestehende Genossenschaften ihre Satzungen jetzt ändern?

Nicht zwingend. Zunächst handelt es sich nur um einen Gesetzentwurf. Die vorgesehenen Regelungen müssen das parlamentarische Verfahren durchlaufen und können sich dabei noch ändern.

Sollte das Gesetz im Wesentlichen in der vorliegenden Form in Kraft treten, sollten bestehende Genossenschaften ihre Satzung und ihre Geschäftsordnungen dennoch überprüfen lassen. Teilweise sollen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen auch dann möglich sein, wenn eine bestehende Satzung bislang Präsenzverfahren vorsieht oder keine eindeutige Regelung enthält. Gleichzeitig kann die Satzung digitale oder hybride Formate ausdrücklich ausschließen.

Genossenschaften sollten deshalb bewusst entscheiden, welche Verfahren sie künftig zulassen möchten. Eine bloß historisch gewachsene Satzung, die nicht mehr zur tatsächlichen Arbeitsweise passt, kann unnötige Unsicherheiten verursachen. Empfehlenswert sind klare Regelungen darüber, wer die Versammlungsform festlegt, welche technischen Systeme verwendet werden, wie Abstimmungen erfolgen und wie mit technischen Störungen umzugehen ist.

Die Bundesregierung spricht von einer 20-Tage-Gründungsgarantie. Wird künftig tatsächlich jede Genossenschaft innerhalb von 20 Tagen gegründet?

Der Begriff „Gründungsgarantie“ ist politisch verständlich, juristisch sollte man ihn jedoch vorsichtig verwenden. Der Entwurf sieht vor, dass die Eintragung einer Genossenschaft in der Regel innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung erfolgen soll. Besteht ein vom Antragsteller behebbares Eintragungshindernis, beginnt die Regelfrist nach dessen Behebung. Wird die Frist nicht eingehalten, soll das Registergericht die Antragsteller über die Gründe der Verzögerung informieren.

Daraus ergeben sich drei wesentliche Einschränkungen. Erstens beginnt die Frist nur bei einer vollständigen Anmeldung. Zweitens spricht der Entwurf von „in der Regel“ 20 Werktagen. Es handelt sich daher nicht um eine ausnahmslose Frist. Drittens betrifft die Regelung die Eintragung durch das Registergericht. Die vorgelagerte Vorbereitung, insbesondere die Erstellung des Gründungskonzepts, die Satzungsgestaltung und die Begutachtung durch den Prüfungsverband, ist darin nicht vollständig enthalten.

Dennoch ist die vorgesehene Frist ein wichtiges Signal. Sie erhöht die Verbindlichkeit des Registerverfahrens und zwingt das Gericht zumindest dazu, Verzögerungen zu erklären. Für Gründer entsteht dadurch mehr Planbarkeit. Der größte Beschleunigungseffekt wird allerdings nur eintreten, wenn Satzung, Geschäftsmodell, Finanzierung und Förderzweck bereits vor der Anmeldung professionell vorbereitet wurden.

Welche Bedeutung haben die genossenschaftlichen Prüfungsverbände bei einer Gründung?

Jede Genossenschaft muss einem Prüfungsverband angehören. Der Verband führt nicht nur regelmäßige Prüfungen durch, sondern begutachtet bereits vor der Gründung, ob die Genossenschaft ordnungsgemäß errichtet wurde und ob eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder Gläubiger zu erwarten ist.

Der Gesetzentwurf möchte den Inhalt dieser Gründungsbegutachtung stärker konkretisieren. Der Prüfungsverband soll ausdrücklich bewerten, ob die Genossenschaft ordnungsgemäß errichtet wurde, welchen Förderzweck sie verfolgt, ob dieser Zweck zulässig ist, ob Sacheinlagen möglicherweise überbewertet wurden und ob die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das soll sowohl die Prüfung durch das Registergericht beschleunigen als auch missbräuchliche Konstruktionen früher erkennbar machen.

Daneben ist eine verbesserte Datenbank der Prüfungsverbände vorgesehen. Gründer sollen leichter erkennen können, welcher Verband für ihr Vorhaben fachlich und regional in Betracht kommt. Das kann insbesondere neuen Projekten helfen, die noch keine Kontakte zur genossenschaftlichen Verbandslandschaft besitzen.

Was versteht der Gesetzgeber unter einer unseriösen Genossenschaft?

Problematisch sind vor allem Konstruktionen, bei denen die genossenschaftliche Rechtsform lediglich als Hülle für eine gemeinschaftliche Kapitalanlage verwendet wird. Eine Genossenschaft muss ihre Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb fördern. Die bloße Aussicht auf eine finanzielle Rendite genügt dafür grundsätzlich nicht.

Der Entwurf soll ausdrücklich klarstellen, dass die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Ebenfalls ausgeschlossen werden soll die Vorratsgründung einer Genossenschaft. Gemeint sind beispielsweise Fälle, in denen eine Genossenschaft ohne eine echte förderfähige und förderwillige Mitgliedergemeinschaft gegründet und anschließend als bereits eingetragene Hülle an Dritte weitergegeben wird.

Dabei ist eine wichtige Differenzierung erforderlich. Nicht jede Genossenschaft, die Kapital einsetzt oder Beteiligungen hält, ist unzulässig. Auch Energiegenossenschaften, Holdingstrukturen oder Belegschaftsgenossenschaften können einen zulässigen Förderzweck verfolgen. Entscheidend ist, ob der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb unmittelbar oder mittelbar den Mitgliedern zugutekommt oder ob lediglich Geld eingesammelt und nach einer Anlagestrategie investiert wird.

Welche zusätzlichen Befugnisse sollen die Prüfungsverbände erhalten?

Die Prüfungsverbände sollen früher und unmittelbarer eingreifen können, wenn sie erhebliche Mängel feststellen. Vorgesehen ist unter anderem, dass ein Verband eine außerordentliche Generalversammlung einberufen kann, wenn die Belange der Mitglieder erheblich gefährdet erscheinen oder die Genossenschaft einen unzulässigen Förderzweck verfolgt.

Der Verband soll dabei über die Form der Versammlung und der Einberufung entscheiden können. Zusätzlich soll er die einzelnen Mitglieder direkt in Textform über festgestellte Mängel informieren dürfen. Erkennt der Prüfungsverband Anhaltspunkte für möglicherweise unerlaubte Investmentgeschäfte oder eine unberechtigte Nutzung kapitalmarktrechtlicher Ausnahmen, soll unter bestimmten Voraussetzungen auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht informiert werden.

Das stärkt den Mitgliederschutz erheblich. In problematischen Genossenschaften besteht häufig die Gefahr, dass kritische Informationen nicht oder nur unvollständig an die Mitglieder weitergegeben werden. Ein unmittelbares Informationsrecht des Prüfungsverbandes kann verhindern, dass Vorstand oder Aufsichtsrat die Kommunikation vollständig kontrollieren.

Mit den erweiterten Befugnissen steigt aber auch die Verantwortung der Verbände. Deshalb ist es folgerichtig, zugleich die staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände zu stärken.

Werden seriöse Genossenschaften dadurch mit zusätzlicher Bürokratie belastet?

Diese Gefahr besteht grundsätzlich bei jeder Verschärfung von Prüfungs- und Aufsichtspflichten. Der Gesetzentwurf betont allerdings selbst, dass es nur wenige unseriöse Genossenschaften gibt und die große Mehrheit der Unternehmen ordnungsgemäß arbeitet. Seriöse Genossenschaften sollen deshalb nicht wegen einzelner Missbrauchsfälle unverhältnismäßig belastet werden.

Ob diese Balance gelingt, hängt wesentlich von der Umsetzung ab. Prüfungsverbände und Aufsichtsbehörden sollten risikoorientiert vorgehen. Eine etablierte Wohnungs-, Landwirtschafts- oder Energiegenossenschaft mit transparentem Fördergeschäft darf nicht genauso behandelt werden wie eine Konstruktion, die hohe Renditen verspricht, ständig neue Mitglieder wirbt und deren tatsächliche Förderleistungen kaum erkennbar sind.

Für seriöse Genossenschaften können klarere Prüfungsanforderungen sogar von Vorteil sein. Einheitlichere Gründungsgutachten und eindeutigere Prüfkriterien reduzieren Rückfragen und können das Registerverfahren beschleunigen.

Der Entwurf enthält auch neue Regelungen für investierende Mitglieder. Worum geht es dabei?

Investierende Mitglieder nehmen nicht oder nicht mehr in gleicher Weise am eigentlichen Fördergeschäft teil, stellen der Genossenschaft aber Kapital zur Verfügung. Der Entwurf möchte solche Beteiligungen weiterhin ermöglichen, zugleich aber verhindern, dass Kapitalgeber die eigentlichen Fördermitglieder beherrschen.

Investierende Mitglieder dürfen nach der vorgesehenen Regelung die anderen Mitglieder nicht überstimmen. Ihre Zahl soll grundsätzlich höchstens 50 Prozent der Mitglieder betragen. Außerdem darf ihr Anteil im Aufsichtsrat ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten. Die Satzung kann noch strengere Grenzen oder einen vollständigen Ausschluss bestimmter Stimmrechte vorsehen.

Das ist genossenschaftspolitisch konsequent. Kapitalbeschaffung ist wichtig, darf aber die demokratische Mitgliederstruktur und den Förderzweck nicht verdrängen. Für bestehende Genossenschaften mit investierenden Mitgliedern entsteht daraus ein konkreter Prüfungsbedarf. Satzung, Mitgliederliste, Stimmrechte und Besetzung der Organe müssen gegebenenfalls angepasst werden.

Welche weitere Änderung halten Sie für praktisch bedeutsam?

Bemerkenswert ist die vorgesehene Möglichkeit, die Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit zeitweise ruhen zu lassen. Ein Vorstandsmitglied soll unter bestimmten Voraussetzungen die vorübergehende Aufhebung seiner Bestellung und eine bereits vorgesehene Wiederbestellung verlangen können. Für Elternzeit, Pflege oder Krankheit sieht der Entwurf je nach Fall Zeiträume von bis zu zwölf Monaten vor.

Das ist mehr als eine technische Detailregelung. Vorstandsämter sollen dadurch besser mit familiären Verpflichtungen und gesundheitlichen Auszeiten vereinbar werden. Gerade für kleinere Genossenschaften ist allerdings eine sorgfältige Vertretungsplanung notwendig. Die Handlungsfähigkeit des Vorstands muss während der Abwesenheit erhalten bleiben.

Was sollten Genossenschaften und Gründungsinitiativen jetzt tun?

Bestehende Genossenschaften müssen nicht überstürzt handeln, sollten die weitere Entwicklung aber aufmerksam verfolgen. Sinnvoll ist bereits jetzt eine Bestandsaufnahme: Welche Satzungsbestimmungen verlangen noch ausdrücklich Schriftform oder Präsenz? Welche digitalen Verfahren werden tatsächlich genutzt? Ist die technische und datenschutzrechtliche Infrastruktur ausreichend? Gibt es investierende Mitglieder, deren Stellung überprüft werden muss?

Gründungsinitiativen sollten sich nicht allein auf die angekündigte 20-Tage-Frist verlassen. Der wichtigste Zeitgewinn entsteht durch vollständige und widerspruchsfreie Unterlagen. Förderzweck, Mitgliederförderung, Finanzierung, Geschäftsmodell und Organisationsstruktur müssen klar beschrieben sein. Auch die frühzeitige Auswahl und Einbindung eines geeigneten Prüfungsverbandes ist entscheidend.

Wie fällt Ihr Gesamturteil aus?

Der Gesetzentwurf setzt an den richtigen Punkten an. Digitale Kommunikation, flexible Versammlungsformen und ein planbareres Registerverfahren können die Genossenschaft deutlich attraktiver machen. Gleichzeitig ist es notwendig, unseriöse Kapitalanlagekonstruktionen konsequent von echten Genossenschaften abzugrenzen.

Die entscheidende Herausforderung besteht darin, Beschleunigung und Kontrolle nicht gegeneinander auszuspielen. Eine schnelle Eintragung darf nicht zu einer oberflächlichen Prüfung führen. Umgekehrt darf eine gründliche Prüfung nicht durch unklare Zuständigkeiten und vermeidbare Rückfragen monatelang verzögert werden.

Gelingt diese Balance, kann die Reform einen echten Modernisierungsschub auslösen. Sie würde nicht nur Bürokratie abbauen, sondern auch das Vertrauen in die genossenschaftliche Rechtsform stärken.


Redaktioneller Hinweis: Der Beitrag behandelt einen Gesetzentwurf. Die Regelungen sind noch nicht in Kraft und können sich im parlamentarischen Verfahren ändern. Der Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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