Deutsche Leuchtmittel GmbH gibt es ein Knallerurteil gegen Frank Günther?

Published On: Mittwoch, 08.02.2023By Tags: ,

Zumindest haben wir einen Auszug eines Urteils vom OLG Oldenburg in Sachen Deutsche Leuchtmittel GmbH vorliegen. Derzeit führen wir dazu noch Gespräche, welche Auswirkungen das Urteil haben könnte, haben dazu auch ein Mitglied des Gläubigerausschusses kontaktiert.

Aus unserer Sicht darf Frank Günther damit möglicherweise keine Leuchtmittel mehr so einfach verkaufen, heißt sein Rettungsmodell, das wir für nicht tragkräftig halten, könnte damit gestorben sein. Gutsherrenart funktioniert halt nicht immer.

Wir bemühen uns nun um weitere Statements um den Bericht dann hier fortzuführen, denn auch der Insolvenzverwalter dürfte bei diesem Urteil dann möglicherweise auch etwas „kalte Füsse“ bekommen und nun das Gespräch mit Frank Günther suchen.

Erreicht hat das Urteil wohl die Kanzlei Schirp aus Berlin.

Das Urteil dürfte dann auch bei Alexander Hahn sicherlich „klammheimliche Freude“ auslösen.

One Comment

  1. Didi Haller Mittwoch, 08.02.2023 at 11:57 - Reply

    Von den 3355 angeschreibenen Direktanlegern haben nach Angaben des Insolvenzverwalters 2712 eine Nutzungsverzichtserklärung für den Zeitraum vom 05.05.22 bis zum 31.08.22 abgegeben. Jeder Direktanleger, der auf eine faire Behandlung durch den Insolvenzverwalter Wert legt, sollte seinen Verwertungsauftrag und seine Nutzungsverzichtserklärung, sofern erteilt, unbedingt widerrufen oder anfechten. Denn das könnte ein Richten an anderen Landgerichten in der BRD als konkludente Zustimmung zu den Verkaufsbemühungen des Herrn Günther auslegen. Die Zusendung des Zertifikate-Originals könnte m.M.n. auch als konkludente Zustimmung zum Verkauf der Leuchten ausgelegt werden. Bereits eine Anfrage nach einem Vergleichsangebot bei Herrn Günther könnte als Verkaufsbereitschaft ausgelegt werden. Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste! Nach fast einem Jahr hat der Insolvenzverwalter seine gesetzlich vorgegebenen Hausaufgaben noch immer nicht gemacht. Jede insolvente Lichtmiete-Gesellschaft, d. h. die 11 DLM Direkt-Investititionsgesellschaften mit den Privatplazierungen und die drei Deutsche Lichtmiete Direktinvestitionsgesellschaften ( ohne Nr, Nr. 2 und Nr. 3) für öffentliche von der Bafin zugelassene Platzierungen, ist separat zu behandeln und darzustellen. Welche Assets sind in der Insolvenzmasse der drei Direktinvestitionsgesellschaften, welche Assets gehören jeweils den Direktanlegern der 1. 2. und 3. Direkt-Investitionsgesellschafte, welche als Sicherungseigentum den Anleihe-Gläubigern? Das Sondervermögen und die damit erzielten laufenden Einkünfte der Direktanleger ist sauber von der Insolvenzmasse zu trennen. Wenn Herr Günther von der Novalumen GmbH behauptet, er habe Leuchten und andere Komponenten an der Beleuchtungsanlage eines Mietkunden erworben, dann muss auch er die Original-Zertifikate mit den Nummern für die Leuchten und Komponenten, die keinem Direktanleger zugeordnet und zusätzlich verbaut worden sind, und den Erwerb dieser Leuchten beweisen genauso wie er es von den Direktanlegern verlangt. Viele Beleuchtungsanlagen bei Mietkunden wurden allein mit dem Kapital von einzelnen oder wenigen Direktanlegern finanziert, ohne dass DLM-Firmen eigene Finanzmittel und Mietgegenstände dazu beigesteuert haben.

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