Am 21. Oktober 2026 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über eine zentrale Frage des Verbraucherrechts: Können Verbraucherverbände Schadensersatzansprüche auch direkt gegen Geschäftsführer einer GmbH im Wege einer Verbandsklage geltend machen? Im Mittelpunkt steht ein Verfahren rund um die Internetseite „service-rundfunkbeitrag.de“. Wir sprachen darüber mit Rechtsanwalt Daniel Blazek von der Kanzlei BEMK aus Bielefeld.
Herr Blazek, warum ist dieses Verfahren so bedeutend?
Weil der BGH hier eine echte Grundsatzentscheidung treffen wird. Es geht letztlich um die Frage, ob sich Geschäftsführer künftig persönlich einer kollektiven Verbraucherklage ausgesetzt sehen können – selbst dann, wenn die eigentliche Gesellschaft insolvent ist.
Worum geht es konkret?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband wirft dem Unternehmen vor, Verbraucher über Kosten und Widerrufsrechte irreführend informiert zu haben. Viele Nutzer hätten geglaubt, es handele sich um ein offizielles Angebot rund um den Rundfunkbeitrag. Nun möchte der Verband nicht nur gegen die insolvente GmbH, sondern auch gegen den Geschäftsführer persönlich vorgehen.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Klage gegen den Geschäftsführer aber abgewiesen. Warum?
Das OLG argumentiert, ein Geschäftsführer sei im Sinne des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes kein „Unternehmer“. Die Tätigkeit als Geschäftsführer werde juristisch grundsätzlich nicht als selbständige berufliche Tätigkeit angesehen – selbst dann nicht, wenn jemand fast alleiniger Gesellschafter ist.
Könnte der BGH das anders sehen?
Ja, durchaus. Vor allem wegen der europäischen Verbandsklagenrichtlinie. Dort ist der Unternehmerbegriff deutlich weiter formuliert. Der BGH wird prüfen müssen, ob deutsches Recht richtlinienkonform ausgelegt werden muss.
Welche Folgen hätte ein Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale?
Das wäre ein massives Signal. Geschäftsführer könnten künftig deutlich stärker persönlich in die Haftung geraten – insbesondere bei Verbraucherthemen, Onlineplattformen oder irreführenden Geschäftsmodellen. Das würde den Druck auf Unternehmensleitungen erheblich erhöhen.
Und wenn der BGH die Entscheidung des OLG bestätigt?
Dann wäre klar: Verbandsklagen bleiben primär gegen Unternehmen selbst gerichtet. Persönliche Haftungsfragen müssten Verbraucher weiterhin individuell geltend machen. Auch das hätte Signalwirkung.
Ihr Fazit?
Das Verfahren könnte das Verbraucherrecht und die Organhaftung in Deutschland nachhaltig verändern. Unternehmen und Geschäftsführer sollten die Entscheidung sehr genau verfolgen.
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