Den Sinn einhalten

Nach aktuellen Pressemitteilungen hadert das junge Technologieunternehmen Ameria mit der BaFin und sieht sich in der weiteren Entwicklung behindert. Was ist passiert? Ameria hatte bereits eine erfolgreiche Crowdinvesting-Kampagne über 1,1 Millionen absolviert. Nun wurde über Companisto die zweite Kampagne gestartet, diesmal sollen es 2,5 Millionen sein. Was das Interesse der Companisten angeht, wäre dies wahrscheinlich kein Problem. Ein Problem ist aber die BaFin, die auf die gesetzliche Höchstgrenze von 2,5 Millionen verweist und nur noch die Aufstockung von 1,4 Millionen zulässt.

Der Vorstand von Ameria sieht darin eine besonders enge Gesetzesauslegung des „Kleinanlegerschutzgesetzes“ durch die BaFin. Man sei davon ausgegangen, dass sich die 2,5 Millionen auf jede Emission bezöge.

Ist das so? Vorab: Für alle, die die Gesetzesnorm suchen, sie wurde durch das Kleinanlegerschutzgesetz in das Vermögensanlagengesetz eingeführt und ist dort als § 2 a (Ausnahmen für Schwarmfinanzierungen) zu finden. Dort heißt es auszugsweise:

„… sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, wenn der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt“.

Tatsächlich lässt diese Gesetzesnorm keinen Auslegungsspielraum. Die Formulierung „sämtlicher von dem Anbieter angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten“ lässt die von Ameria gewünschte Auslegung definitiv nicht zu.

Zum weiteren Verständnis ist anzumerken, dass hier Companisto die Rolle eines Vermittlers hat und weder Anbieter noch Emittent ist. In diesem Fall – wie wohl meist – Ist das kapitalsuchende Unternehmen (Ameria) gleichzeitig Anbieter und Emittent.

Dazu folgender Hinweis: Das Problem von Ameria lässt sich also auch nicht dadurch lösen, dass die nächste Tranche über eine andere Plattform emittiert wird.

Anders als Ameria meint, ist die Begrenzung auch kein unüberwindbares Hindernis. Wer höhere Summen als 2,5 Millionen einsammelt gehört zu den „Großen“ und muss sich an die Spielregeln für die „Großen“ halten. Dazu gehört insbesondere die Erstellung eines Prospektes und damit verbunden erhöhter Transparenzpflichten. Dies ist keine Schikane, sondern beruht auf Jahrzehnten von Erfahrungen mit nicht regulierten Kapitalanlageangeboten.

Fazit: das Problem liegt nicht bei der BaFin. Nach wie vor tut sich die Branche schwer damit zu akzeptieren, das Regeln ab einer gewissen Größe für alle Markteilnehmer gelten und dass aus sehr gutem Grund das Geld von Kleinanlegern nicht unbeaufsichtigt eingesammelt werden kann. Dies soll und wird innovativen Geschäftsmodellen – für die zu Recht großes Interesse besteht – nicht im Wege stehen.

Dr.Jürgen Machunsky, Göttingen

 

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