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„Das ist kein Routinevorgang“ – Was steckt hinter der Ecolutions-Sonder-HV?

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Die Ecolutions GmbH & Co. KGaA lädt für den 22. April 2026 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung – und schon die Tagesordnung lässt aufhorchen. Beantragt wurde die Einberufung nicht vom Management, sondern von der PVM Private Values Media AG, einem Großaktionär. Auf der Agenda: Abberufung von Aufsichtsräten, Abschaffung von Entsenderechten, Verkleinerung des Aufsichtsrats, Neuwahlen, Satzungsänderungen und Eingriffe in die Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin.

Aus Sicht von Anlegern stellt sich daher zwangsläufig die Frage:
Handelt es sich um eine überfällige Bereinigung der Governance – oder um einen offenen Machtkampf im Maschinenraum der Gesellschaft?

Wichtig: Die nachfolgende Einordnung ist keine individuelle Rechtsberatung, sondern eine journalistische Analyse im Stil eines Interviews mit Rechtsanwalt Jens Reime.

Herr Reime, was ist Ihr erster Eindruck bei dieser Einladung?

Mein erster Eindruck ist eindeutig:
Das ist kein normaler Verwaltungsvorgang, sondern ein massiver Eingriff in die Macht- und Kontrollstruktur der Gesellschaft.

Wenn ein Großaktionär eine außerordentliche Hauptversammlung nach § 122 AktG erzwingt und dann gleich mehrere zentrale Punkte angreift – also Aufsichtsrat, Entsenderechte, Satzung und Vergütung der Komplementärin –, dann geht es nicht um Kosmetik. Dann geht es um Einfluss, Kontrolle und strategische Neuausrichtung.

Für Anleger heißt das:
Hier läuft offenkundig ein handfester Governance-Konflikt.

Wie problematisch ist es, dass die Einberufung von PVM ausgeht?

Das ist zunächst einmal rechtlich völlig legitim – aber wirtschaftlich und strategisch hoch relevant.

Die PVM Private Values Media AG ist laut eigenen Angaben seit Jahren bei Ecolutions engagiert und hat ihre Beteiligung 2023 auf 25,66 % erhöht. Sie ist also kein zufälliger Kleinaktionär, sondern ein gewichtiger Machtfaktor. Das hat PVM selbst öffentlich kommuniziert.

Wenn ein solcher Aktionär eine außerordentliche HV einberufen lässt, ist das fast immer ein Zeichen dafür, dass man mit der bisherigen Struktur nicht mehr einverstanden ist – oder dass man die Gesellschaft künftig aktiver dominieren will.

Für Anleger bedeutet das:
Es geht nicht nur um Sachfragen, sondern um die Frage, wer Ecolutions künftig tatsächlich kontrolliert.

Der Aufsichtsrat soll teilweise abberufen und neu besetzt werden. Wie ist das zu werten?

Das ist der Kern des Vorgangs.

PVM will:

  • vier Aufsichtsräte abberufen,
  • Entsenderechte alter Großaktionäre streichen,
  • den Aufsichtsrat von sechs auf vier Mitglieder verkleinern,
  • und dann vier neue Mitglieder wählen.

Mit anderen Worten:
Die Kontrollinstanz der Gesellschaft soll neu zusammengesetzt und strukturell umgebaut werden.

Besonders bemerkenswert ist: Einer der vorgeschlagenen Kandidaten ist Sascha Magsamen, Vorstand der PVM Private Values Media AG. Das ist kein neutraler Governance-Vorschlag, sondern ein offener Anspruch auf direkten Einfluss im Aufsichtsrat.

Das muss nicht automatisch schlecht sein – aber Anleger sollten verstehen:
Hier wird kein unabhängiges Kontrollgremium „optimiert“, sondern ein Machtzentrum verschoben.

Wie heikel ist die Streichung der Entsenderechte?

Das ist aus Governance-Sicht ein sehr sensibler Punkt.

Bislang haben laut Einladung frühere Großaktionäre bzw. deren Rechtsnachfolger – konkret Theolia/Futuren und Altira/Heliad – unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, jeweils ein Aufsichtsratsmitglied zu entsenden.

Wenn diese Rechte gestrichen werden, dann verändert das die Balance im Unternehmen massiv. Denn Entsenderechte sind historisch oft Ausdruck früherer Kapital-, Restrukturierungs- oder Ankerinvestoren-Arrangements.

Wer diese Rechte beseitigt, der will typischerweise:

  • alte Machtzentren ausschalten,
  • Sonderrechte beseitigen,
  • und die Kontrolle vollständig über die Hauptversammlung bzw. neue Mehrheiten organisieren.

Das kann im Einzelfall sinnvoll sein – etwa wenn Altstrukturen lähmen. Aber es kann genauso gut Ausdruck eines harten Übernahmekampfs im Kleinformat sein.

Mein Rat an Anleger wäre hier:
Nicht die Schlagworte lesen – sondern die Machtfolgen verstehen.

Ist die Verkleinerung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder eher positiv oder negativ?

Das kommt auf die Perspektive an.

Positiv könnte man sagen:
Ein kleinerer Aufsichtsrat kann effizienter arbeiten, schneller entscheiden und weniger kosten.

Kritisch muss man aber sagen:
Ein kleinerer Aufsichtsrat ist auch leichter kontrollierbar.

Gerade wenn gleichzeitig Entsenderechte entfallen und ein aktivistischer bzw. strategischer Großaktionär eigene Kandidaten durchsetzen will, kann die Verkleinerung dazu führen, dass die Kontrolle über das Gremium konzentrierter und einfacher absicherbar wird.

Für Minderheitsaktionäre ist das kein unwichtiger Punkt. Denn je kleiner ein Gremium, desto weniger Raum bleibt oft für echte Pluralität oder Gegenstimmen.

PVM will die Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin senken. Klingt doch zunächst aktionärsfreundlich, oder?

Auf den ersten Blick: ja.

Die Reduzierung der Vergütung der Ecolutions Management GmbH von 300.000 Euro auf 250.000 Euro pro Jahr wirkt wie ein Signal von Kostendisziplin und Aktionärsschutz.

Aber man sollte nicht zu schnell applaudieren.

Denn bei einer KGaA ist die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) das eigentliche Machtzentrum in der operativen Führung. Wenn man dort an die Vergütung geht, ist das nicht nur ein Sparsignal – sondern auch ein politisches Signal.

Es kann heißen:

  • „Wir halten eure Kosten für zu hoch“,
  • „Wir sind mit eurer Leistung unzufrieden“,
  • oder sogar: „Wir wollen Druck auf die Führung ausüben.“

Für Anleger ist das also weniger eine Frage von 50.000 Euro – sondern ein Hinweis auf Spannungen zwischen Aktionärsseite und Führungsstruktur.

Was halten Sie von den geplanten Satzungsänderungen zur virtuellen Hauptversammlung?

Das ist ein zweischneidiges Schwert.

Einerseits sind Regelungen zu virtuellen Hauptversammlungen heute nichts Ungewöhnliches mehr. Viele Gesellschaften schaffen sich diese Option.

Andererseits gilt gerade bei konfliktbeladenen Aktionärsstrukturen:
Virtuelle Hauptversammlungen können die faktische Machtverteilung beeinflussen.

Warum?

Weil physische Präsenz, spontane Wortmeldungen, informelle Dynamik und direkter Druck auf Organmitglieder in Präsenzversammlungen oft stärker wirken als in standardisierten virtuellen Formaten.

Wenn also parallel ein Machtkampf um Aufsichtsrat und Struktur läuft und dann zugleich die Grundlage für mehr virtuelle HVs bis 2030 geschaffen wird, darf man das zumindest kritisch hinterfragen.

Nicht, weil virtuelle HVs per se schlecht wären – sondern weil sie in konfliktreichen Situationen auch Kontrollintensität reduzieren können.

Ist das für Anleger eher eine Chance oder ein Warnsignal?

Ganz klar: Zunächst ist es ein Warnsignal.

Nicht zwingend ein Untergangssignal – aber ein Warnsignal.

Denn die Einladung zeigt:

  • Es gibt offene Spannungen in der Aktionärs- und Kontrollstruktur
  • Ein Großaktionär will sichtbar mehr Einfluss
  • Historische Sonderrechte sollen beseitigt werden
  • Der Aufsichtsrat soll neu sortiert werden
  • Die Governance-Architektur der Gesellschaft wird angefasst

So etwas kann später durchaus positiv enden – etwa wenn ein verkrustetes System aufgebrochen wird und neue Handlungsfähigkeit entsteht.

Aber aus Anlegersicht gilt:
Wenn ein Unternehmen mit einer solchen Tagesordnung antritt, ist das kein Zeichen ruhiger Verhältnisse.

Gibt es Hinweise darauf, dass Ecolutions schon länger eine konfliktbeladene Historie hat?

Ja, und das ist wichtig.

Schon frühere Unterlagen und Veröffentlichungen zeigen, dass es bei Ecolutions seit Jahren Auseinandersetzungen zwischen Großaktionären und Organen gab. Bereits ältere Ecolutions-Unterlagen dokumentieren Streitigkeiten rund um Hauptversammlungen, Beschlüsse und gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit Großaktionären wie Theolia und PVM.

Auch 2015 gab es bereits eine außerordentliche Hauptversammlung auf Verlangen der PVM.

Das ist aus Anlegersicht entscheidend, denn es zeigt:
Hier sehen wir nicht den ersten Konflikt – sondern möglicherweise die nächste Eskalationsstufe einer langen Governance-Geschichte.

Was sollten Minderheitsaktionäre jetzt besonders genau prüfen?

Aus meiner Sicht vor allem diese Punkte:

1. Wer gewinnt am Ende wirklich an Einfluss?

Die formale Begründung klingt oft nach Effizienz, Modernisierung oder Kostensenkung. Aber entscheidend ist:
Wer kontrolliert danach den Aufsichtsrat?

2. Gibt es echte Unabhängigkeit im neuen Gremium?

Wenn ein Großaktionär eigene Kandidaten durchsetzt, sollte man sehr genau hinsehen, ob daneben noch genügend unabhängige Stimmen bleiben.

3. Welche Rolle spielt die Komplementärin künftig?

Bei der KGaA ist die Machtverteilung ohnehin besonders speziell. Aktionäre haben nicht dieselben Hebel wie in einer klassischen AG.

4. Wird hier saniert, modernisiert – oder schlicht Macht konzentriert?

Das ist die Kernfrage.

Ihr Fazit, Herr Reime?

Mein Fazit wäre sehr klar:

Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung bei Ecolutions ist aus Anlegersicht kein harmloser Formalakt, sondern ein deutliches Signal für einen laufenden Macht- und Strukturkampf innerhalb der Gesellschaft.

Wer investiert ist oder investieren will, sollte das nicht als Randnotiz abtun. Denn gerade bei einer KGaA können sich Machtverschiebungen in Aufsichtsrat und Satzung massiv auf Transparenz, Einflussmöglichkeiten und künftige Strategie auswirken.

Oder noch klarer formuliert:

Wenn Großaktionäre den Aufsichtsrat umbauen, Sonderrechte abschaffen und die Spielregeln neu schreiben wollen, dann sollten Minderheitsaktionäre sehr genau hinschauen – und nicht blind glauben, dass das automatisch in ihrem Interesse geschieht.

Kurzfazit für Anleger

Die Ecolutions-Sonder-HV wirkt auf den ersten Blick wie ein Satzungspaket. Tatsächlich ist sie weit mehr:

  • Umbau der Machtstruktur
  • Angriff auf bestehende Aufsichtsrats- und Entsenderechte
  • Stärkung eines aktiven Großaktionärs
  • mögliche Schwächung historischer Gegenpole
  • mehr Flexibilität für virtuelle Hauptversammlungen

Das kann eine überfällige Governance-Bereinigung sein – oder der nächste Akt eines langjährigen Aktionärskonflikts. Für Minderheitsaktionäre ist es in jedem Fall ein Anlass zur Vorsicht.

Ecolutions GmbH & Co. KGaA

Langenhagen

WKN A40966 – ISIN DE000A409666

Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, dem 22. April 2026, um 9.00 Uhr

in den Geschäftsräumen der

Rechtsanwaltskanzlei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN
Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
Güterplatz 1, 60327 Frankfurt am Main

Sehr geehrte Kommanditaktionärinnen und Kommanditaktionäre,

wir laden Sie hiermit zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, dem 22. April 2026, um 9.00 Uhr in den Geschäftsräumen der Rechtsanwaltskanzlei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Güterplatz 1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindet.

Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Verlangens nach § 122 Abs. 1 AktG der Kommanditaktionärin PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main.

Tagesordnung

1.

Beschlussfassung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Kommanditaktionärin PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlägt vor, die von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Hans-Georg Möckesch, Sebastian Oertel, Dr. Otmar M. Weigele und Dr. Jürgen Zierlein mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptversammlung abzuberufen.

2.

Beschlussfassung über die Streichung von Entsenderechten und entsprechende Änderung der Satzung

Gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft stehen der Kommanditaktionärin Theolia S.A. (nunmehr Futuren SAS), solange sie insgesamt mehr als 25 % der Aktien hält, und der Kommanditaktionärin Altira AG (nunmehr Heliad AG), solange sie 5 % der Aktien hält, das Recht zu, jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.

Die Kommanditaktionärin PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlägt vor zu beschließen:

a)

Die Entsenderechte der Theolia S.A. und der Altira AG werden gestrichen.

b)

§ 17 Abs. 2 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

c)

In § 17 werden die Abs. 3 bis 6 neu nummeriert und zu Abs. 2 bis 5.

3.

Beschlussfassung über die Herabsetzung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Änderung der Satzung

Der Aufsichtsrat soll zukünftig nur noch aus vier statt bisher sechs Mitgliedern bestehen. Dazu ist die Satzung der Gesellschaft in § 17 Abs. 1 zu ändern.

Die Kommanditaktionärin PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlägt vor zu beschließen:

§ 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft (Zusammensetzung und Wahl) wird wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.“

4.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Wird der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1 gefasst, endet das Amt der Mitglieder des Aufsichtsrate Hans-Georg Möckesch, Sebastian Oertel, Dr. Otmar M. Weigele und Dr. Jürgen Zierlein mit Wirkung zum Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung.

Wird der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 gefasst, entfällt das Entsenderecht von Kommanditaktionären und endet die Amtszeit der entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats.

Wird der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 gefasst, besteht der Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Demnach sind von der Hauptversammlung vier neue Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Kommanditaktionärin PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlägt vor,

a)

Sascha Magsamen, Vorstand der PVM Private Values Media AG; Oestrich-Winkel,

b)

Hans-Georg Möckesch, Unternehmensberater und Geschäftsführer der PR Partner Societät für Öffentlichkeitsarbeit, München,

c)

Sebastian Oertel, selbstständiger Unternehmensberater, Hong Kong, China, und

d)

Dr. Otmar M. Weigele, Vorstand der Alphaomega AG, Biberach an der Riß,

für die Zeit vom Ende der außerordentlichen Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen, die über die Entlastung über das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

5.

Beschlussfassung über die Herabsetzung der Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin und entsprechende Änderung der Satzung

Die Kommanditaktionärin PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlägt vor zu beschließen:

a)

Die Tätigkeits- und Haftungsvergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin Ecolutions Management GmbH wird von bisher EUR 300.000,00 auf EUR 250.000,00 p.a. herabgesetzt werden.

b)

§ 13 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für ihre Geschäftsführertätigkeit und die Übernahme der Haftung eine Tätigkeits- und Haftungsvergütung in Höhe von EUR 250.000,00 (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) pro Kalenderjahr.“

c)

Die Nummerierung von Abs. 1 entfällt.

6.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur virtuellen Hauptversammlung

Die Satzung soll um Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung ergänzt werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin soll für die nächste fünf Jahre entscheiden können, ob sie eine Hauptversammlung virtuell abhalten möchte.

Die Kommanditaktionärin PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlägt vor zu beschließen:

a)

In § 23 der Satzung (Ort der Hauptversammlung) wird der einzige Absatz als Abs. 1 nummeriert und danach ein neuer Abs. 2 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

„Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, für bis zum Ablauf des 31. August 2030 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Kommanditaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“

b)

In § 24 der Satzung (Einberufung) wird nach Abs. 3 ein neuer Abs. 4 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

„Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass Kommanditaktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).“

c)

In § 24 der Satzung wird nach dem neu eingefügten Abs. 4 ein weiterer neuer Abs. 5 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

„Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass Kommanditaktionäre ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).“

d)

In § 24 wird nach dem neu eingefügten Abs. 5 ein weiterer neuer Abs. 6 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

„Die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, wenn das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“

7.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

Die PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlägt vor zu beschließen:

a)

In § 5 wird das Wort „elektronischen“ ersatzlos gestrichen.

b)

In § 6 werden die Abs. 2, 3 und 4 (bedingtes Kapital) ersatzlos gestrichen. Die Nummerierung von Abs. 1 entfällt.

c)

In § 9 wird in den Abs. 1 und 3 die Bezeichnung „Altira“ ersatzlos gestrichen.

d)

§ 24 Abs. 2 S. 3 (Record date) wird wie folgt neu gefasst:

„Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung über den Anteilsbesitz des depotführenden Instituts zu erbringen und muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tags vor der Versammlung beziehen.“

Teilnahmebedingungen

Wir geben folgende Adresse für die Anmeldung zur außerordentlichen Hauptversammlung und den Nachweis des Anteilsbesitzes sowie für Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge an:

Ecolutions GmbH & Co. KGaA
Hausener Weg 29
60489 Frankfurt am Main
Telefax: 069 788 088 06 88
E-Mail: info@ecolutions.de

Angabe nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine beliebige dritte Person, ausgeübt werden.

Hinweis zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Darüber hinaus werden die Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre sowie etwaiger Aktionärsvertreter übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Diese Datenschutzhinweise finden Sie auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter dem folgenden Link:

https:/​/​ecolutions.de/​datenschutzerklaerung/​

Anforderungen von Unterlagen gemäß § 125 AktG

Unterlagen gemäß § 125 AktG bitten wir, unter folgender Adresse anzufordern:

ecolutions GmbH & Co. KGaA
Hausener Weg 29
60489 Frankfurt am Main
Telefax: 069 788 088 06 88
E-Mail: info@ecolutions.de

 

Frankfurt am Main, im März 2026

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