Das 30 Millionen Risiko der Publity AG – wirklich ein Risiko?

So lange über den Prozesskostenhilfeantrag des nicht bekannten Antragstellers nicht entschieden wurde, bleibt das Risiko natürlich bestehen, so ein uns bekannter Rechtsanwalt auf Nachfrage. Wie er denn das Risiko sehen würde? Vor Gericht und auf hoher See weiß man nie, wie das so wirklich ausgeht. Selbst wenn das Unternehmen Publity AG mit dem Prozess leben müßte, wäre dann immer noch die Frage, wie das ein Gericht sieht. Im Regelfall enden solche Prozesse immer irgendwie mit einem Vergleich, ob das auch hier dann so sein würde, ist natürlich rein spekulativ.  Worum geht es eigentlich? Das Unternehmen Publity hatte in seinem Wertpapierprospekt auf Seiten 28/29 selber einen Hiwneis auf diesen Vorgang gegeben. Ziemlich am Ende der Prospektseite 28  eingearbeitet, aber wer das Prospekt liest, sollte das auch gelesen haben, heißt er wußte Bescheid, bevor er Aktien des Unternehmens gekauft hat, Im Prospekt heißt es dazu:

Negative Berichterstattung und andere öffentliche Äußerungen, die Rechtsverletzungen
irgendeiner Art unterstellen, führen oftmals ungeachtet der tatsächlichen Grundlage dieser
Behauptungen zu Untersuchungen durch Aufsichtsbehörden oder gar zu gerichtlichen
Verfahren. Die Verteidigung und Reaktion auf derartige Untersuchungen und Verfahren ist,
unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren, zeitaufwändig und kostspielig und kann
insbesondere Zeit und Engagement der Geschäftsführung der Emittentin in Anspruch nehmen
und diese von ihren eigentlichen Aufgaben abhalten. Negative Medienberichterstattung sowie
Untersuchungs- und Gerichtsverfahren können den Ruf der Emittentin sowie die Moral und
Leistung der Mitarbeiter der Emittentin negativ beeinflussen, was wiederum negative
Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zur Folge haben
kann. Der Versicherungsschutz könnte sich als nicht ausreichend erweisen.
Es besteht das Risiko, dass trotz umfangreichen Versicherungsschutzes eventuell eintretende
Schäden nicht oder nicht vollumfänglich kompensiert werden. Dies kann dadurch eintreten, dass ein eventuell eintretender Schaden in der Höhe nicht vollumfänglich von der Deckungssumme der Versicherung gedeckt ist oder aber die Versicherung grundsätzlich aufgrund der Art und Weise der für den Schaden verantwortlichen Handlung bzw. des Ereignisses ihre Einstandspflicht berechtigter oder unberechtigter Weise ablehnt. Die Versicherung könnte ihre Einstandspflicht ablehnen, weil nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen die Einstandspflicht aufgrund der Art der Pflichtverletzung (z.B. eine vorsätzliche Pflichtverletzung) oder des Inhalts der erbrachten Dienstleistung, aus der der betreffende Schaden hervorgegangen ist, ausgeschlossen ist. In dieser Hinsicht besteht auch das Risiko, dass die Versicherung trotz dem Grunde nach bestehender vertraglicher Einstandspflicht das Aufkommen für einen Schaden ablehnt, weil diese die dahingehenden
Versicherungsbedingungen abweichend interpretiert.
Sollten Schadensfälle, insbesondere im Bereich Prospekthaftung oder der Immobilienverwaltung eintreten, die nicht oder nicht ausreichend durch Versicherungsschutz gedeckt sind, kann dies negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des betroffenen Unternehmens und damit auf die publity Finanzgruppe insgesamt bis hin zur Gefährdung des Fortbestands der publity Finanzgruppe bzw. einzelner ihrer Unternehmen haben.
Risiken im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten
Aufgrund der Tätigkeit der publity Finanzgruppe als Emittent und Verwalterin von Alternativen
Investmentfonds besteht das generelle Risiko, dass Fondsanleger mit der Rendite der publity
Fonds unzufrieden sind oder gar Verluste ihrer Anlage erleiden. Auch wenn in der
Vergangenheit Fondsanleger keine Rechtsstreitigkeiten mit der publity Finanzgruppe begonnen
haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Fondsanleger Klage gegen die publity
Finanzgruppe erhebt, z.B. aufgrund Prospekthaftung. Derartige Rechtsstreitigkeiten können sich
über lange Zeiträume erstrecken und, selbst wenn die Rechtsstreitigkeit letztendlich zu Gunsten
der publity Finanzgruppe entschieden wird, hohe Rechtskosten verursachen, die sich negativ
auf die Vermögens-, Finanz und Ertragslage der publity Finanzgruppe und somit auf die
Gesellschaft auswirken.
Zudem können sich derartige Rechtsstreitigkeiten negativ das Renommee der publity
Finanzgruppe auswirken, insbesondere wenn sie Gegenstand der Diskussion in einschlägigen
Internetforen werden. Dadurch könnten künftige Anleger von einer Investition in publity
Fondsprodukte abgeschreckt werden, so dass die publity Finanzgruppe weniger oder keine
Anleger für ihre Fondsprodukte einwerben kann. Dies würde unmittelbar dazu führen, dass die
publity AG weniger oder keine Einnahmen aus Vertriebsprovisionen und dem
Fondsmanagement hat, was sich wiederum negativ auf die Vermögens-, Finanz und Ertragslage
der publity Finanzgruppe und somit auf die Gesellschaft auswirken kann.

Der Emittentin wurde im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens im Dezember 2014 ein Klageentwurf mit einer Forderung gegen die publity AG in Höhe von EUR 30,6 Mio. zugestellt. Der Antragsteller behauptet, im Jahr 2009 eine mündliche Vertriebsvereinbarung mit der publity AG geschlossen zu haben. Es besteht das Risiko, dass der Antragsteller sein Begehren auf
Fonds Nr. 7 und künftige Fonds der publity Finanzgruppe erweitert. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass eine Vereinbarung dieses Inhalts niemals zustande gekommen ist.

Sie hat den Klageentwurf von ihren Rechtsanwälten prüfen lassen und im Prozesskostenhilfeverfahren dazu Stellung genommen. Die Gesellschaft und die beauftragten Rechtsanwälte sehen begründete Aussichten für eine erfolgreiche Abwehr der geltend gemachten Ansprüche. Dennoch kann das Risiko nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht dem Prozesskostenhilfeantrag des
Klägers statt gibt. Die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens könnte hohe Prozesskosten verursachen. Sollte es gar zu einem Unterliegen in der Hauptsache kommen, würde sich dies erheblich negativ auf die Vermögens-, Finanz und Ertragslage der Gesellschaft auswirken.
Auszug aus dem Wertpapierprospekt Ende

Im Vorfeld dieser Berichterstattung haben wir das Unternehmen eine Presseanfrage gestellt, die man uns am heutigen Tage beantwortet hat. Wer der Anspruchssteller ist, wollte man aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht sagen. Bis heute ist über den Prozesskostenhilfeantrag der Anspruchsstellerin nicht entschieden, so teilt man uns auf unsere Anfrage mit. Das Risko besteht also mithin weiterhin für das Unternehmen Publity AG sich hier einem Prozess stellen zu müssen. Ausgang  ist wie bei jedem Prozess natürlich immer offen.

 

One Comment

  1. deranwalt Samstag, 03.10.2015 at 13:22 - Reply

    Sie sind sehr gut informiert, warum schreiben Sie dann bitte nicht wer die Klage eingereicht hat? Johann Pertschy hat diese Klage eingereicht über Rechtsanwalt Tilp. Es stellt sich doch die Frage, wenn die Publity die Klage verliert, was da für ein Rattenschwanz hinterherkommt und wer das bezahlt. Hat die Publity eine D & O Versicherung? Auch das gesamte Kapitalmarktprospekt wäre ja dann ad absurdum sein, denn die Provisionen wäre ja dann bei weit über 20% gewesen in der Summe.

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