Daniel Günther darf seine Kritik an »nius.de« vorerst stehen lassen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Onlineportals gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Damit scheiterte der Versuch, den Ministerpräsidenten im Eilverfahren zu Unterlassung und öffentlichem Widerruf von Äußerungen zu verpflichten, die er Anfang Januar in der ZDF-Talkshow »Markus Lanz« gemacht hatte.
Im Kern ging es um eine juristisch heikle Frage: Sprach Günther in der Sendung als Regierungschef des Landes Schleswig-Holstein – oder als CDU-Politiker im politischen Meinungskampf? Nur im ersten Fall kämen öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen ihn überhaupt in Betracht. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die Vorinstanz: Die beanstandeten Äußerungen seien nicht als hoheitliches Handeln zu werten.
Die Antragstellerin hatte argumentiert, Günther sei in der Sendung ausdrücklich als Ministerpräsident aufgetreten. Er sei so angekündigt worden, seine Amtsbezeichnung sei eingeblendet gewesen, er habe ein Landeswappen am Revers getragen und sei dienstlich angereist. Außerdem habe er in der Sendung selbst gesagt, er sei »nicht als Bürger hier«, sondern Ministerpräsident von Schleswig-Holstein.
All das reichte dem Gericht nicht. Entscheidend sei nicht eine einzelne Einblendung oder die öffentliche Bekanntheit eines Amtsinhabers, sondern der konkrete Zusammenhang der jeweiligen Aussage. Gerade in politischen Talkshows nähmen Regierungsmitglieder regelmäßig eine Doppelrolle ein: Sie seien Amtsträger, zugleich aber auch Parteipolitiker und Bürger mit eigener Meinung. Ein Rollenwechsel müsse nicht jedes Mal ausdrücklich angekündigt werden.
Nach Auffassung des Senats war Günthers Auftritt von genau dieser Doppelrolle geprägt. Zwar habe er an einzelnen Stellen über landespolitische Themen gesprochen, etwa über die IT-Strategie Schleswig-Holsteins. Die umstrittene Passage über Medienunternehmen und soziale Netzwerke sei jedoch Teil einer allgemeinen politischen Debatte gewesen. Dort habe Günther nicht die besondere Autorität seines Regierungsamtes in Anspruch genommen, sondern sich als politischer Akteur geäußert.
Auch der Hinweis auf staatliche Ressourcen überzeugte das Gericht nicht. Dass Günther mit Dienstwagen, Personenschutz und Regierungssprecherin zur Sendung gereist sei, mache den Talkshowauftritt noch nicht zu einer Regierungsveranstaltung. Eine solche Ressourcennutzung müsse äußerungsbezogen sein, um einen Amtsbezug zu begründen. Daran fehle es hier.
Das Gericht wies zudem die Rüge zurück, das Verwaltungsgericht habe bestimmte Analysen und einen juristischen Aufsatz nicht ausreichend berücksichtigt. Wettbewerbsrechtliche Maßstäbe zur sogenannten Verkehrsauffassung seien für die verwaltungsrechtliche Bewertung nicht einschlägig. Maßgeblich sei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers – und die rechtliche Einordnung jeder einzelnen Äußerung im konkreten Kontext.
Für das Onlineportal bedeutet die Entscheidung eine Niederlage auf ganzer Linie. Es trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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