CTK Immobilien GmbH-Insolvenzeröffnung

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CTK Immobilien GmbH eingetragene Geschäftsanschrift: Birkenstraße 5, 14469 Potsdam aktuelle Geschäftsanschrift: Beyerstraße 4, 14469 Potsdam vertreten durch den GeschäftsführerHerrn Ralf Lenfers wohnhaft: Beyerstraße 4, 14469 PotsdamGegenstand des Unternehmens:
Die Vermittlung und Verwaltung von Grundvermögen, die damit in Zusammenhang stehende
Vermögensberatung.

Registergericht:
Amtsgericht Potsdam HRB 14410 P

wird auf den Eröffnungsantrag vom 05.08.2016 wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am
08.11.2016, um 14:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Jörg Wenzel
Jägerallee 16, 14469 Potsdam.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.12.2016 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art
und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an
diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts an des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, und Termin zur
Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am

25.1.2017, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 – 12, Saal 25.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

– die Person des Insolvenzverwalters
– den Gläubigerausschuss
– gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101
InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten
Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur Vornahme von Rechtshandlungen
nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Absatz 2, 6 Absatz 1 Satz 1 InsO das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer
Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage
nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, §
8 Absatz 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn
der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam,
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Potsdam, 08.11.2016
Aktenzeichen: 35 IN 472/16

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