Crowdinvesting und was die Bafin dazu meint

Im Gegensatz zum Crowdlending wird allerdings kein Darlehen vermittelt. Beim Crowdinvesting erhält der Geldgeber entweder

  • eine Beteiligung an zukünftigen Gewinnen des finanzierten Projekts, oder
  • Anteile oder Schuldinstrumente, wenn das Investment mit Wertpapieranlagen verbunden ist.

Häufig anzutreffendes Geschäftsmodell

Häufig anzutreffendes Geschäftsmodell beim Crowdinvesting BaFin Crowdinvesting

  1. Auf einer Plattform bieten Anbieter ihre Ideen zur Investition an. Anleger können sich dort ihre Investitionsobjekte aussuchen.
  2. Der Anleger finanziert das Projekt mit und erhält im Gegenzug eine Beteiligung an zukünftigen Gewinnen des finanzierten Projekts oder, wenn das Investment mit Wertpapieranlagen verbunden ist, Anteile oder Schuldinstrumente.

Wer benötigt eine Erlaubnis?

Sowohl die Plattform als auch der Geldnehmer, also das kapitalsuchende Unternehmen, können erlaubnispflichtig tätig sein. Dabei hängt es von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab, welche aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind.

Für den Betrieb einer Crowdinvesting-Plattform kommen folgende Erlaubnispflichten in Frage:

  • Erlaubnispflichten nach dem Kreditwesengesetz (KWG),
  • nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG),
  • nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder
  • weitere Pflichten, beispielsweise aufgrund des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

Der Anbieter von Beteiligungen unterliegt eventuell einer Prospektpflicht

  • nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) oder
  • dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG).

Plattformbetreiber und kapitalsuchende Anbieter von Beteiligungsmöglichkeiten, die das Crowdinvesting nutzen wollen, sollten sich mit den folgenden aufsichtsrechtlichen Fragen beschäftigen. Verbindliche Aussagen zur Erlaubnis- und Prospektpflicht können jedoch nur nach einer Prüfung des jeweiligen Geschäftsmodells getroffen werden, weshalb die nachfolgende Darstellung nur einen allgemeinen Überblick über mögliche Erlaubnispflichten geben kann.

Konkrete Fragen zur Erlaubnispflicht richten Sie bitte direkt an die BaFin.

Wofür wird eine Erlaubnis benötigt?

  • Einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf, wer im Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will und wenn dies gewerbsmäßig oder in einem Umfang geschehen soll, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
  • Die Erlaubnispflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG trifft solche Betreiber, die im Inland Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen wollen – wieder vorausgesetzt, dass dies gewerbsmäßig oder in einem Umfang erfolgen soll, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
  • Durch das Crowdinvesting können sich je nach vertraglicher Ausgestaltung auch Erlaubnispflichten nach dem KAGB ergeben, wenn es sich bei einem der Beteiligten um ein Investmentvermögen handelt.

Wann betreibt der Plattformbetreiber das Einlagengeschäft?

Der Betreiber einer Plattform betreibt das Einlagengeschäft, wenn er fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.

Eine Erlaubnispflicht käme etwa dann in Betracht, wenn er sich von potenziellen Geldgebern bereits vor Abschluss konkreter Verträge die Geldbeträge von den Kapitalgebern einzahlen lässt, mit denen diese über die Plattform Projekte finanzieren möchten. Dies kann beispielsweise im Rahmen der Nutzeranmeldung geschehen.

Welche Erlaubnispflichten können darüber hinaus für die Plattform bestehen?

Daneben können sich durch das Kleinanlegerschutzgesetz weitere Erlaubnispflichten für den Plattformbetreiber einer Crowdinvesting-Plattform ergeben. Diese entstehen, wenn die Plattformbetreiber Finanzinstrumente vermitteln oder platzieren.

Die Anlagevermittlung im Sinne von § 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 1 KWG betreibt, wer Geschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten vermittelt. Die Vermittlung im Sinne der Vorschrift erbringt beispielsweise, wer als Bote die Willenserklärung des Anlegers, Finanzinstrumente anschaffen oder veräußern zu wollen, an denjenigen weiterleitet, mit dem der Anleger ein solches Geschäft abschließen will. Die Botentätigkeit kann auch elektronisch erfolgen, etwa indem ein EDV-Handelssystem zur Verfügung gestellt wird.

Wird der Plattformbetreiber nicht nur als Bote, sondern als Stellvertreter tätig, kommt die Abschlussvermittlung in Betracht. Sie ist gesetzlich als Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung definiert (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG). Der Plattformbetreiber ist Stellvertreter, wenn er bevollmächtigt ist, die Willenserklärung eines Anlegers anzunehmen, ein Finanzinstrument zu kaufen. Dies kann zum Beispiel eine Unternehmensbeteiligung sein.

Ein Sonderfall der Abschlussvermittlung ist das Platzierungsgeschäft, also das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c KWG. Das Platzierungsgeschäft betreibt, wer Finanzinstrumente bei deren Emission, also der erstmaligen Ausgabe am Kapitalmarkt, in fremdem Namen für fremde Rechnung verkauft. Der Emittent muss den Platzierenden damit beauftragt haben, die Finanzinstrumente im Kapitalmarkt unterzubringen (Platzierungsabrede), ohne dass der Platzierende jedoch verpflichtet ist, die Finanzinstrumente zu übernehmen.

Bei den der BaFin bisher bekannten Geschäftsmodellen besteht in der Regel keine Platzierungsabrede, und der Plattformbetreiber gibt keine eigene Willenserklärung ab, da er nur Willenserklärungen weiterleitet. Selbst wenn die Voraussetzungen für den Tatbestand des Platzierungsgeschäfts vorliegen, könnte die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 19 KWG greifen. Demnach gelten die Unternehmen nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, wenn sie das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG erbringen.

Der Tatbestand des Emissionsgeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG umfasst die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung, oder die Übernahme gleichwertiger Garantien. Wenn der Plattformbetreiber kein Risiko übernimmt und keine eigene Willenserklärung abgibt, ist dieser Tatbestand normalerweise nicht erfüllt.

Der Betrieb eines multilateralen Handelssystems gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG kann beim Crowdinvesting ebenfalls in Frage kommen. Er umfasst den Betrieb einer börsenähnlichen Handelsplattform, die nach festgelegten Regeln Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten zusammenführt und so einen Vertragsschluss generiert (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 8 WpHG). Dieser Tatbestand ist allerdings nicht erfüllt, sofern nicht nach festgelegten Regeln aus einer Vielzahl von Teilnehmern Parteien in einer Weise zusammengebracht werden, die zu einem Vertrag über den Kauf von Finanzinstrumenten führt.

Wann ist die Plattform erlaubnispflichtig nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)?

Neben einer Erlaubnispflicht nach dem KWG kommt auch eine Erlaubnispflicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn der Betreiber der Internet-Dienstleistungsplattform Gelder von Anlegern entgegennimmt und an die Anbieter der Unternehmensbeteiligung weiterleitet. Dann betreibt er das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG. Dies wird im BaFin-Merkblatt zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz näher erläutert.

Muss ich als Plattform darauf achten, ob meine Vertragspartner erlaubnispflichtig sind?

Unabhängig von ihrer eigenen Erlaubnispflicht sind die Betreiber einer Kreditvermittlungsplattform einbezogene Unternehmen im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, wenn ein oder mehrere Darlehensnehmer/Darlehensgeber das erlaubnispflichtige Einlagen- oder das Kreditgeschäft bzw. das Factoring betreiben. In diesem Fall kann der Plattform-Betreiber seinerseits Adressat von Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 KWG sein; die BaFin kann also anordnen, den Geschäftsbetrieb der Plattform einzustellen und abzuwickeln.

Beispiel: Vermittelt eine Plattform Kunden an jemanden, der ohne Erlaubnis das Factoring erbringt, dann könnte die Plattform dadurch in eine unerlaubte Tätigkeit dieses Unternehmens eingebunden sein. Sie wäre dann als einbezogenes Unternehmen auch Adressat von förmlichen Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG. Eventuell macht sich ein Vermittler dann auch wegen Beihilfe nach § 54 KWG strafbar.

Mögliche Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach dem KWG

Zu den Erlaubnispflichten nach dem KWG bestehen bestimmte Ausnahmen – die sogenannten Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 6 KWG. Demnach benötigt der Plattformbetreiber unter bestimmten Bedingungen keine Erlaubnis, selbst wenn er einen der genannten Erlaubnistatbestände erfüllt. Er unterliegt nach § 2 Abs. 6 KWG nicht der Erlaubnispflicht, wenn er

  • ausschließlich die Anlagevermittlung für Kunden und einen der in den Buchstaben a bis e des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG abschließend aufgezählten Typus von Unternehmen erbringt und sich kein Eigentum oder Besitz an den Geldern verschafft, oder
  • wenn er das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder Emittenten erbringt (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 19 KWG).

Allerdings besteht für diese Finanzanlagenvermittler regelmäßig eine Erlaubnispflicht nach § 34f GewO.

Wann ist die Plattform erlaubnispflichtig gemäß KAGB?

Durch das Crowdinvesting können sich je nach vertraglicher Ausgestaltung auch Erlaubnispflichten nach dem KAGB ergeben, wenn es sich bei einem der Beteiligten um ein Investmentvermögen handelt. (Zu diesem Begriff hat die BaFin ein Auslegungsschreiben veröffentlicht.)

Ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen,

  • der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren
  • und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.

Crowdinvesting-Plattformen sammeln jedoch in der Regel kein Kapital von Anlegern für eigene Zwecke ein. Vielmehr führen sie lediglich Investoren und das zu finanzierende Projekt oder Unternehmen zusammen. Daher gelten solche Plattformen normalerweise nicht als Investmentvermögen im Sinne des KAGB.

In der Regel fällt die Projektgesellschaft nicht in den Anwendungsbereich des KAGB, da sie vor allem außerhalb des Finanzsektors operativ tätig ist. Sie betreibt also die Anlagen, die Produktion oder das Projekt selbst innerhalb ihres laufenden Geschäftsbetriebs. Die Projektgesellschaften sind beim Crowdfunding häufig Startup-Unternehmen.

Auch wenn operative Tätigkeiten auf fremde Dienstleister oder gruppeninterne Gesellschaften ausgelagert werden, ist die Projektgesellschaft weiterhin als operativ anzusehen, solange sie die unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb weiter selbst trifft, indem sie sich Lenkungs-, Gestaltungs-und Weisungsrechte vorbehält.

Wann betreibt der Anbieter als kapitalsuchende Person / Unternehmen das Einlagengeschäft?

Der Tatbestand des Einlagengeschäfts wird im KWG definiert als die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Nimmt eine kapitalsuchende Person bzw. ein kapitalsuchendes Unternehmens Geld an, erfüllt dies in der Regel nicht den Tatbestand des Einlagengeschäfts.

Das Geschäftsmodell ist unter den folgenden Bedingungen nicht als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne des KWG zu bewerten:

  • Der Geldgeber erhält – anders als beim Crowdlending – nicht das Versprechen, dass ihm der Betrag mit oder ohne Zinsen zurückgezahlt wird,
  • oder das Geschäftsmodell ist so ausgestaltet, dass kein unbedingter Rückzahlungsanspruch gegeben ist. Hierfür kommen etwa qualifizierte Nachrangdarlehen oder Genussrechte mit Gewinn und Verlustbeteiligung in Frage.

Wie eingangs ausgeführt, lassen sich die Crowdfunding-Plattformen jedoch nicht immer trennscharf dem Crowdlending oder Crowdinvesting zuordnen.

Wann greifen für die kapitalsuchende Person / der Unternehmer Erlaubnispflichten gemäß KAGB?

Erlaubnispflichten nach dem KAGB: Investmentvermögen, § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB

Erlaubnispflichten nach dem KAGB bestehen in der Regel nicht für den Kreditnehmer, da dieser normalerweise nur operativ tätig ist. Er betreut also die Anlagen, die Produktion oder das Projekt selbst innerhalb des laufenden Geschäftsbetriebes. Auch wenn operative Tätigkeiten auf fremde Dienstleister ausgelagert werden, verbleiben in der Regel die unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb des Unternehmens durch die ausdrückliche Vereinbarung des Verbleibens von Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechten bei dem Unternehmen selbst. (Dieser Zusammenhang wird im Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des Investmentvermögens näher erläutert. Gesetzliche Grundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB.).

Abgrenzungsfragen

Vertraglich gebundene Vermittler unter einem Haftungsdach

Diese sind an ein bestimmtes CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen (sog. Haftungsdach) vertraglich gebunden und dürfen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 10 KWG unter anderem die Anlagevermittlung und -beratung erbringen, allerdings ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung dieses Instituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens. Die Vermittler selbst gelten nach § 2 Abs. 10 KWG nicht als Finanzdienstleistungsinstitute und benötigen somit keine Erlaubnis nach § 32 KWG. Eine Erlaubnis nach § 34f GewO ist entbehrlich, weil das Haftungsdach die Haftung voll übernehmen. Somit ist der Verbraucher vor eventuellen finanziellen Schäden geschützt, die auf Grund der Tätigkeit der Gewerbetreibenden entstehen (§ 34f Abs. 3 GewO).

Voraussetzung ist, dass das haftende Unternehmen den vertraglich gebundenen Vermittler der BaFin anzeigt. Die BaFin führt ein öffentliches Register, in dem die vertraglich gebundenen Vermittler als solche ausgewiesen werden, sobald die Anzeige erfolgt ist.

Als erlaubnisfreie Gewerbetreibende sind die gebundenen Vermittler aber den §§ 14 und 35 GewO unterworfen. Das bedeutet, dass sie ihr Gewerbe der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde anzeigen müssen. Wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist, kann die Gewerbeaufsichtsbehörde ihm die Ausübung des Gewerbes ganz oder teilweise untersagen.

Abgrenzung zwischen Anlagevermittlung und erlaubnisfreier Nachweismakelei:

Wer nur den Kontakt zwischen dem Anleger und einem Veräußerer von Finanzinstrumenten herstellt, betreibt nicht die Anlagevermittlung, wenn er den Kontakt in Form einer bloßen Nachweistätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 GewO herstellt. Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen besteht darin, dass der Gewerbetreibende dem Auftraggeber einen bisher unbekannten Interessenten oder ein Objekt und den künftigen Vertragspartner benennt, so dass der Auftraggeber von sich aus Vertragsverhandlungen aufnehmen kann.

Die Anlagevermittlung liegt dagegen vor, wenn der Betreiber die Abschlussbereitschaft des Anlegers zielgerichtet fördert, damit dieser ein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten mit einem Dritten abschließt. Wer zu diesem Zweck bewusst und final auf einen Anleger einwirkt, betreibt demnach die Anlagevermittlung. Derjenige, der einem Anleger solche Geschäfte vorstellt, weil er mit dem vorgesehenen Vertragspartner eine Provisionsvereinbarung geschlossen hat, wird in der Regel bewusst und final versuchen, die Abschlussbereitschaft des Anlegers herbeizuführen.

Wer dagegen nur einen Hinweis auf ein bestimmtes Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gibt, ohne bewusst und final auf den Anleger einzuwirken, um dessen Abschlussbereitschaft herbeizuführen, betreibt nicht die Anlagevermittlung. Das gleiche gilt, wenn er Anbietern von Finanzinstrumenten lediglich die Anleger benennt, die sich für deren Erwerb interessieren.

Prospektpflichten

Ist das Geschäftsmodell so ausgestaltet, dass Vermögensanlagen oder Wertpapiere vermittelt werden, ist die Crowdinvesting-Plattform möglicherweise prospektpflichtig nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) oder dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG).

Wann sind ein Verkaufsprospekt und ein Informationsblatt zu erstellen?

Nach dem VermAnlG kommen zwei Informationspflichten in Betracht. Dies kann sein

Das Vermögensanlagen-Informationsblatt stellt eine Kurzinformation für den Anleger, eine Art „Beipackzettel“, dar. Hierdurch soll sowohl die Vergleichbarkeit mit anderen Finanzanlagen, als auch die Transparenz der angebotenen Vermögensanlage erhöht werden. Dies ist in jedem Fall beim Angebot von Vermögenslagen zu veröffentlichen. Weitere Informationen erhalten Sie unter unserer Rubrik “Vermögenslagen-Informationsblatt“.

Nach § 6 VermAnlG muss ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, einen Verkaufsprospekt veröffentlichen.

Ausnahmen von der Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, sind in § 2 VermAnlG aufgeführt. Nach den sog. Bagatellgrenzen der Ausnahmevorschrift des § 2 Nr. 3 VermAnlG besteht keine Prospektpflicht, wenn entweder bei dem Angebot von derselben Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden (Variante 1), oder der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 € nicht übersteigt (Variante 2), oder bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 € je Anleger beträgt (Variante 3).

Eine weitere Ausnahme von der Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, ist in § 2a VermAnlG für Schwarmfinanzierer geregelt. Dadurch entfällt die Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes für die angebotenen Vermögensanlagen, wenn diese über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden und der Verkaufspreis der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anbieter angeboten werden EUR 2,5 Millionen nicht übersteigt.

Die BaFin stellt auf ihrer Internetseite Informationen über die rechtlichen Voraussetzungen und das Prospektprüfungsverfahren zur Verfügung (Prospekte für Vermögensanlagen). Insbesondere sind dort das am 01.06.2012 in Kraft getretene Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), sowie die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung in der seit dem 01.06.2012 geltenden Fassung abrufbar. Ebenfalls abrufbar ist dort eine Überkreuz-Checkliste, welche für ab dem 01.06.2012 eingereichte Prospekte auszufüllen ist.

Wann ist ein Wertpapierprospekt zu erstellen?

Wertpapiere im Sinne des WpPG sind alle übertragbaren Wertpapiere, die an einem Markt gehandelt werden können mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.
Wesentlich für die Einordnung als Wertpapier ist vor allem die Kapitalmarktfähigkeit des Anlageinstruments. § 3 Abs. 1 WpPG stellt klar, dass sich die Prospektpflicht nur dann aus dem WpPG ergibt, wenn das öffentliche Angebot im Inland stattfindet. Nur in diesen Fällen ist die BaFin für die Überwachung der Prospektpflicht und für die Billigung des Prospekts zuständig. Der Inlandsbezug wird bejaht, wenn in der Bundesrepublik ansässige Anleger angesprochen werden sollen. Davon wird grundsätzlich ausgegangen, wenn das Angebot vom Inland aus zugänglich ist.
Für ein unbeschränkt zugängliches öffentliches Angebot im Internet bedeutet das, dass grundsätzlich Publikum auf der ganzen Welt angesprochen wird, sodass auch eine Prospektpflicht in Deutschland besteht. Soll das verhindert werden, so muss nach Art. 29 Abs. 2 EUProspektVO ein deutlicher Hinweis erfolgen, wer die Adressaten des Angebots sind.

Liegt kein Inlandsbezug vor, kann eine Prospektpflicht aufgrund ausländischer Gesetze bestehen, für die ausländische Behörden zuständig sind.

Wertpapiere können ohne einen zuvor von der BaFin gebilligten Prospekt öffentlich angeboten werden, wenn nach der Art des Angebots oder angebotenen Wertpapiere einer der Ausnahmetatbestände der §§ 3 Abs. 2-3 und 4 Abs. 1 WpPG einschlägig ist.

Die BaFin stellt auf ihrer Internetseite www.bafin.de (Startseite-> Aufsicht -> Prospekte -> Prospekte für Wertpapiere) Informationen über die rechtlichen Voraussetzungen und das Prospektprüfungsverfahren zur Verfügung.

Anfragen an die BaFin

Kann mich die BaFin bei der Gründung meines Unternehmens beraten?

Die BaFin stellt allgemeine Informationen über den Erlaubnisvorbehalt, das Erlaubnisverfahren sowie die Anforderungen an die laufende Aufsicht bereit. Eine allgemeine Rechtsberatung gehört nicht zu ihrem gesetzlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich. Unternehmen, die erlaubnispflichtige Geschäfte betreiben und dazu eine Erlaubnis beantragen wollen, sollten die einschlägigen Vorgaben in den Aufsichtsgesetzen auch mittels der BaFin-Merkblätter prüfen und sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen.

Bearbeitet die BaFin Anfragen zur Anwendung des KWG und ZAG per EMail?

Die BaFin bearbeitet einzelfallbezogene Anfragen zum Anwendungsbereich des ZAG und KWG, sofern sie das Geschäftsmodell ausführlich beschreiben und die zugrunde liegenden Vertragsunterlagen eingereicht werden. Die BaFin-Abteilung EVG (Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Geschäfte) ist für Anfragen zur Erlaubnispflicht zuständig. Das Erlaubnisverfahren und die laufende Aufsicht erfolgen im Geschäftsbereich BA (Bankenaufsicht) und WA (Wertpapieraufsicht).

Anfragen rechtlicher Berater werden nur bearbeitet, wenn diese die Identität des Mandanten offenlegen, in dessen Auftrag sie tätig sind. Außerdem müssen sie einen Nachweis der Vertretungsberechtigung vorlegen.

Damit die BaFin Anfragen bearbeiten kann, muss zunächst eine konkrete Dienstleistung dargestellt werden, die dem Anwendungsbereich der Aufsichtsgesetze unterfallen soll. Anfragen, die verschiedene Alternativkonstruktionen darlegen, ohne dass sich der Anfragende auf eine Dienstleistung festlegt, werden nicht bearbeitet.

Ferner muss der Anfragende seine Rechtsauffassung in rechtlich nachvollziehbarer Weise darlegen. Er muss den in der Anfrage vorgestellten Sachverhalt würdigen und dabei auch vertragliche Abreden einschließen, die der Dienstleistung zugrunde liegen sollen. Die BaFin wird Anfragen, die lediglich ein Vorhaben abstrakt beschreiben, ohne es in rechtlich nachvollziehbarer Weise zu würdigen, nicht bearbeiten; sie darf keine allgemeine Rechtsberatung leisten.

Praktische Hinweise

Die Gesellschaften, die später Träger des Unternehmens und der Erlaubnis sein werden, sollten bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt gegründet werden. So können sie die Vorbereitungen treffen, die für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erforderlich sind. Beispielsweise können sie bereits Mietverträge über Geschäftsräume abschließen oder Personal einstellen. Hierbei ist zu beachten, dass die Registergerichte die Handelsregisteranmeldung einer Gesellschaft, die später die erlaubnispflichtigen Dienstleistungen erbringen soll, nur dann vornehmen dürfen, wenn ihnen die Erlaubnis nachgewiesen worden ist (§ 43 Absatz 1 KWG).

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