Crowdfunding-Plattformen, Straftat, Teilnahme
Zwei jüngere Entscheidungen des Landgerichts Dresden sind bemerkenswert: Die dortige Beklagte, eine Betreiber-Gesellschaft einer Plattform für Unternehmens-Crowdinvestings, soll aus § 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § §§ 32, 54 KWG haften. Hintergrund war, dass der Beklagten das Liefern fehlerhafter Nachrangklauseln vom Gericht zugerechnet wurde, was bei der Emittentin zu einem Einlagengeschäft führte. Hierbei, so das Gericht, soll die Beklagte zumindest Beihilfe geleistet haben. Weiter heißt es in den Urteilen: „Der Beklagten ist Fahrlässigkeit vorzuwerfen“.
Nun ist nicht ganz klar, wie das Gericht Letzteres genau gemeint hat. Doch allgemein gilt, dass unter den Gehilfen in § 830 BGB die Gehilfen im strafrechtlichen Sinne zu verstehen sind (§ 27 Abs. 1 StGB). Damit reicht für eine Beihilfe jede vorsätzliche Hilfeleistung aus, d.h. objektiv jedes Verhalten, das die tatbestandliche Handlung des Haupttäters fördert. Subjektiv müssen die Kenntnis der Tatumstände und ein auf die Rechtsgutsverletzung gerichteter Wille des Gehilfen hinzukommen. Der springende Punkt dabei ist: Es gibt keine fahrlässige Beihilfe.
Soweit sich Betreiber von Crowdfunding-Plattformen also mit dem Vorwurf des Hilfeleistens zu einer Straftat nach dem KWG (die als solche auch fahrlässig begangen werden kann) oder anderen Straftaten konfrontiert sehen, sollte besonderes Augenmerk auf die Frage gelegt werden, ob die Betreiber bzw. die dort verantwortlich handelnden Personen wirklich vorsätzlich handelten und nicht bloß ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt wäre. Dabei darf es sich ein Zivilgericht nicht leichter machen als ein Strafgericht. Sind strafrechtliche Vorwürfe Streitgegenstand, darf ein Zivilgericht diese nur unter denselben Voraussetzungen als gerechtfertigt ansehen wie ein Strafgericht.
Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte PartGmbB
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