Camaflobe Service GmbH-Insolvenz eröffnet

Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 134192 eingetragenen Camaflobe Service GmbH, ehemals: Burchardstraße 10, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Ebeling  

Geschäftszweig: Die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen für verbundene und dritte Unternehmen in allen kaufmännischen und technischen Bereichen insbesondere der allgemeinen Verwaltung etc.

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 31.08.2016, um 15:44 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 18.07.2016 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

 

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Christian Dawe, Gänsemarkt 50, 20354 Hamburg.

 

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.10.2016 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

 

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

 

Mittwoch, 16.11.2016, 09:30 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.

 

Der Termin dient -soweit entsprechende Anträge gestellt werden- zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

 

  • die Person des Insolvenzverwalters,
  • die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
  • gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

 

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 25.10.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

 

Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Insolvenzgericht Hamburg eingegangen sein.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

 

67c IN 322/16

Amtsgericht Hamburg, 31.08.2016

2 Comments

  1. mathilde Mittwoch, 28.09.2016 at 16:58 - Reply

    Frau Reich darf auf keinen Fall davon kommen. Frau Reich war die treibende Kraft in diesem ganzen Verwirrspiel mit dem Lombardium und der neugegründeten Camaflobe. Ausserdem sollte es inzwischen bekannt sein, dass Frau Reich es mit der Wahrheit nicht sehr ernst nimmt

  2. mistery Freitag, 02.09.2016 at 18:20 - Reply

    Die Camaflobe Service wird nicht mehr gebraucht und kann nun über den Deister gehen. Die ursprüngliche Funktion dieser Gesellschaft war das Produzieren von Verbindlichkeiten gegenüber Lombardium. So konnte in den vergangenen Geschäftsjahren die Bilanz frisiert werden durch hohe Forderungen gegen Extern. Die Idee stammte damals von Julia Reich, die auch die Geschäftsführung der Camaflobe Service innehatte. Heute ist sind Julia Reich und Patrick Ebeling sich spinnefeind. Frau Reich versucht ihren Allerwertesten zu retten, indem sie beim Staatsanwalt über ihre ehemaligen Arbeitskollegen Wüstemann, Nebelung und Riedlinger, besonders aber über Patrick Ebeling auspackte. Dass Patrick Ebeling eine lange Haft bevorsteht ist klar. Ob Julia Reich mit ihrem vermeintlichen Reinwaschen Glück haben wird, vermag ich – bei der Schwere ihrer gemeinsamen Taten mit Ebeling zusammen – zu bezweifeln.

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