BWF: Urteil gegen Vermittler

Das Landgericht München II hat einen Anlageberater wegen Plausibilitätsprüfungspflichtverletzungen zu Schadensersatz in sechsstelliger Höhe verurteilt.

Zahlreiche Anleger der Goldanlage der BWF-Stiftung haben bereits Klage gegen Anlageberater eingereicht. Denn aufgrund der Insolvenz der BWF-Stiftung dürfte von einem Totalverlust, zumindest aber von erheblichen Verlusten auszugehen sein. Für die Anleger der Goldanlage der BWF-Stiftung ist daher umso erfreulicher, dass das Landgericht München II nun einen Anlageberater zu Schadensersatz verurteilt hat. Das Gericht begründete das Urteil mit der Unrichtigkeit der Behauptung der BWF-Stiftung, dass die Anleger physisches Gold erwerben würden. Vielmehr erhielten die Anleger nur Goldzertifikate, was nicht dem Eigentum an dem Gold gleichkomme. Da von einem Anlageberater allgemeine Grundkenntnisse des Rechts verlangt werden könnten, hätte der Berater die Unrichtigkeit der dargestellten Eigentumsverhältnisse erkennen müssen.

„Da es für die Anleger nach unserer Einschätzung keinen Sinn macht, weiter abzuwarten, ob bzw. in welcher Höhe sie eine Rückzahlung ihres Kapitals erhalten, sollten sie daher überlegen, ob sie ihren Schaden nicht auf anderem Weg ersetzt bekommen können. Das Urteil des Landgerichts stellt dafür eine erfolgversprechende Grundlage dar“, erläutert der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte. „Denn das Landgericht begründet die Schadensersatzpflicht des Anlageberaters in sechsstelliger Höhe mit der Verletzung der Plausibilitätsprüfungspflicht, in deren Rahmen der Anlageberater verpflichtet ist, die Geldanlage auf Schlüssigkeit zu prüfen. Mängel im Konzept der Geldanlage hätte er demnach erkennen und gegenüber dem Anleger darlegen müssen.“

Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A., betont die guten Erfolgsaussichten für die Anleger. „Denn das Urteil ist nicht primär auf Basis einer individuellen Fehlberatung, die sich nicht auf andere Sachverhalte übertragen lässt, ergangen. Vielmehr können die festgestellten Prospektfehler grundsätzlich auch anderen Anlageberatern vorgehalten werden, wenn diese die Anleger nicht darauf hingewiesen haben.“

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