BWF-Stiftung: Provisions-Anfechtungen des BDT-Insolvenzverwalters wird entgegengetreten

Der Insolvenzverwalter des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. – der Träger der BWF-Stiftung – fordert Provisionen plus Zinsen von Maklerbetreuern und Gruppenleitern zurück.

Dies begründet er mit mit § 133 InsO. Der Vorsatz des Insolvenzschuldners, die Anleger durch die Provisionszahlungen vor dem Hintergrund der betrügerischen Geschäfte zu benachteiligen, sei auch dem Maklerbetreuer aufgrund seiner Stellung im Unternehmen bekannt gewesen, womit die Provisionen anfechtbar seien. Unklar ist, von wie vielen Vertrieben der Insolvenzverwalter Provisionszahlungen verlangt und ob nicht nur Maklerbetreuer betroffen sind, sondern auch Abschlussvermittler und Berater.

BEMK Rechtsanwälte PartGmbB vertraten in der Vergangenheit über 70 der ehemaligen BWF-Finanzdienstleister, die sich nun – erneut – neben den Anlegern ebenfalls als Geschädigte der Machenschaften um die Goldgeschäfte sehen. Viele BWF-Vermittler mussten den Anlegern bereits den Schaden ganz oder teilweise ersetzen, obwohl sie selbst weder die Gelder der Anleger vereinnahmten, noch verwalteten, noch die Machenschaften im Goldgeschäft zu verantworten hatten. Nunmehr sollen die (bislang) Betroffenen auch die Provisionen zurück erstatten.

Doch der Anspruch geht nach Einschätzung der BEMK Rechtsanwälte PartGmbB ins Leere. Denn im hiesigen Mandantenkreis wussten die BWF-Finanzdienstleister selbstredend nichts von der möglichen Illegalität des Goldgeschäfts sowie vor diesem Hintergrund davon, dass mit den Provisionszahlungen die jetzigen Gläubiger im Insolvenzverfahren (vor allem die Anleger) benachteiligt werden könnten.

Im Gegenteil haben sich viele Mandanten sogar vor Ort bei der Stiftung von den (unerkennbar) gefälschten Goldbeständen überzeugt und sich auf Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers verlassen. Auch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gelang später zu der Überzeugung, dass die vorhandenen „Goldbestände“ die Anlegeransprüche decken. Zudem wurde aus dem Strafverfahren deutlich, dass die Vermittler und Berater im Unklaren gelassen worden sind über die tatsächlichen Machenschaften bzw. in keiner Weise vorsätzlich handeln. Dies geht auch aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin hervor, welches uns seinerzeit übermittelt wurde. Last but not least hatten die BWF-Finanzdienstleister nicht den laufenden bzw. genauen Überblick über die Summe der Anlegerverbindlichkeiten; dies hatte nur das Management.

Folglich hatten sie auch keinen eventuellen Vorsatz hinsichtlich einer möglichen Benachteiligung der Anleger/Gläubiger durch die erhaltenen Provisionszahlungen. Dies wird auch dadurch belegt, dass viele der ehemaligen BWF-Finanzdienstleister selbst in das Goldgeschäft investieren oder Angehörigen dazu rieten. Damit entfällt meiner Ansicht nach der Grund für die Anfechtung der Provisionszahlungen.

Hinzu kommt, dass viele theoretische Anfechtungsgegner infolge der unversicherten Inanspruchnahmen durch die Anlegeranwälte wirtschaftlich kaum noch in der Lage sein dürften, die teils erheblichen Forderungen zu begleichen, selbst wenn man den Anspruch für berechtigt hielte. Etwaige individuelle Entreicherungseinwände bleiben unberührt.

Wir treten für unsere Mandanten solchen Forderungen des BDT-Insolvenzverwalters bis auf Weiteres entgegen.

Mit freundlichen Grüßen /BEMK Rechtsanwälte PartGmbB, Bielefeld, Oktober 2018

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