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BVerwG verhandelt Disziplinarverfahren wegen verweigerter Corona-Impfung

Alexas_Fotos (CC0), Pixabay
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Am 1. und 2. Oktober 2025 verhandelt der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig die Berufung eines Hauptfeldwebels, der nach Verweigerung der COVID-19-Impfung aus dem Dienst entfernt worden war (Az. 2 WD 30.24).

Hintergrund

Das Truppendienstgericht hatte den Soldaten aus der Bundeswehr entlassen. Begründung: Er habe den Befehl zur Corona-Impfung verweigert, sei dafür strafrechtlich verurteilt worden und habe erklärt, sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden zu fühlen – auch nicht bei NATO-Einsätzen.
Der Soldat bestreitet Teile des Vorwurfs und rügt in seiner Berufung insbesondere die Rechtmäßigkeit des Impf-Befehls sowie die Verwertbarkeit von Aussagen gegenüber Vorgesetzten.

Öffentliche Verhandlung

Auf Antrag des Soldaten findet die Verhandlung nach § 107 Abs. 2 WDO öffentlich statt. Zuschauerplätze sind begrenzt und werden nach Reihenfolge des Erscheinens vergeben. Für den Zutritt ist ein gültiger Ausweis erforderlich, zudem gelten Sicherheitskontrollen und Verhaltensregeln.

Regeln für Medienvertreter

  • Akkreditierung: bis 30. September 2025, 15 Uhr über das Formular auf der Website des Gerichts. Gültiger Presseausweis ist vorzulegen. Sitzplätze werden nach Eingangsdatum der Anträge vergeben (max. ein Platz pro Medium).

  • Pool-Regelung: Im Sitzungssaal sind vor Beginn der Verhandlung zwei Fernsehteams (öffentlich-rechtlich und privat) sowie drei Fotografen zugelassen. Bei Überbuchung entscheidet die Bereitschaft zur Poolführerschaft. Aufnahmen nach Beginn der Verhandlung sind verboten.

  • Technik im Saal: Mobiltelefone, Laptops und Tablets dürfen während der Sitzung nur offline im Flug- und Lautlosmodus zur Texteingabe genutzt werden. Telefonieren, Posten oder Datenübertragungen sind streng untersagt.

Ablauf

Einlass in den Sitzungssaal ist ab 9.15 Uhr möglich. Interviews und Aufnahmen mit Beteiligten sind ausschließlich außerhalb des Sitzungssaals erlaubt – in Pausen und nach Verhandlungsende.

Aktenzeichen: BVerwG 2 WD 30.24
Vorinstanz: Truppendienstgericht Nord, N 6 VL 13/24, Urteil vom 11. September 2024

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