Wer in Deutschland Lehrer werden will, kennt das Problem: Das Referendariat endet vor den Sommerferien, die Einstellung in den Schuldienst erfolgt oft erst zum Beginn des neuen Schuljahres. Dazwischen liegt eine unfreiwillige Wartezeit.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darf eine solche, vom Dienstherrn verursachte Unterbrechung später nicht zu Nachteilen bei der Beamtenversorgung führen.
Der Fall
Eine Lehrerin aus Baden-Württemberg hatte ihren Vorbereitungsdienst Ende Juni 1993 – am letzten Schultag vor den Sommerferien – abgeschlossen. Bereits während des Referendariats erhielt sie die Zusage für ihre spätere Einstellung.
Trotzdem wurde sie erst Mitte August, kurz vor Beginn des neuen Schuljahres, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
Jahrzehnte später im Ruhestand stellte sich die Frage, ob diese rund sechswöchige Lücke dazu führt, dass eine für die Lehrerin günstigere versorgungsrechtliche Übergangsregelung nicht angewendet werden kann.
Die Behörden meinten: Ja.
Die Vorinstanzen schlossen sich dieser Auffassung an.
Bundesverwaltungsgericht sieht unmittelbaren Zusammenhang
Die Leipziger Richter beurteilten den Fall anders.
Entscheidend sei nicht allein der rein zeitliche Abstand zwischen den beiden Dienstverhältnissen. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, warum die Unterbrechung entstanden sei.
Die Lehrerin habe die Pause nicht selbst verursacht. Sie sei vielmehr ausschließlich auf die Einstellungspraxis des Landes zurückzuführen gewesen, das neue Lehrkräfte regelmäßig erst zum Schuljahresbeginn übernehme.
Da bereits während des Referendariats eine Übernahmezusage vorgelegen habe, bestehe ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen dem Vorbereitungsdienst und dem späteren Beamtenverhältnis.
Ferienlücke darf nicht bestraft werden
Nach Auffassung des Gerichts wäre es unbillig, wenn Lehrkräfte wegen einer organisatorisch bedingten Sommerferienpause schlechter gestellt würden.
Eine kurze Unterbrechung zwischen zwei Dienstverhältnissen ist daher versorgungsrechtlich unschädlich, wenn sie außerhalb des Einflussbereichs des Beamten liegt und allein durch den Dienstherrn verursacht wurde.
Die Klägerin hat deshalb Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge.
Bedeutung des Urteils
Die Entscheidung dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Viele Lehrkräfte wurden in der Vergangenheit nach einem ähnlichen Muster eingestellt:
- Ende des Referendariats vor den Sommerferien,
- Einstellung erst zum Schuljahresbeginn.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nun klar, dass solche strukturell bedingten Unterbrechungen nicht automatisch dazu führen dürfen, dass Beamte später Versorgungsnachteile erleiden.
Fazit
Die Botschaft des Gerichts ist eindeutig:
Wer nach dem Referendariat lediglich wegen der schulorganisatorischen Sommerpause auf seine Einstellung warten muss, darf dafür im Ruhestand nicht finanziell bestraft werden.
Oder vereinfacht gesagt:
Die Sommerferien mögen lang sein – für die Pension sollen sie künftig aber keine Lücke mehr hinterlassen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 2026 – BVerwG 2 C 8.25
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