Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Heilpraktikererlaubnis künftig auch auf das Fachgebiet der Chiropraktik beschränkt erteilt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass Antragsteller eine entsprechende Kenntnisprüfung erfolgreich absolvieren.
Den beiden Verfahren lagen Klagen von Physiotherapeuten aus Bayern und Baden-Württemberg zugrunde. Beide verfügten bereits über eine auf die Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis und beantragten zusätzlich eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für die Chiropraktik.
Chiropraktik ist ein eigenständiges Fachgebiet
Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Chiropraktik überhaupt als klar abgrenzbares und eigenständiges Tätigkeitsfeld gilt. Während Behörden und teilweise auch Vorinstanzen dies verneinten, stellte das Bundesverwaltungsgericht nun klar: Die Chiropraktik verfügt über ein hinreichend definiertes Berufsbild und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine eigenständige sektorale Heilpraktikererlaubnis.
Zur Begründung verwiesen die Leipziger Richter unter anderem auf die Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahr 2006. Diese definieren Mindeststandards für Ausbildung, Behandlungsfelder und Sicherheitsanforderungen in der Chiropraktik. Auch die Tätigkeitsbeschreibungen deutscher Berufsverbände sowie die Inhalte entsprechender Studiengänge bestätigten, dass es sich um ein eigenständiges und ausreichend abgegrenztes Fachgebiet handelt.
Kenntnisprüfung bleibt Pflicht
Einen Automatismus für die Erteilung der Erlaubnis gibt es jedoch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass Antragsteller die sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht allein aufgrund ihrer bisherigen Qualifikation als Physiotherapeuten erhalten können. Vielmehr ist eine spezielle Kenntnisüberprüfung erforderlich, die sich ausschließlich auf das Fachgebiet der Chiropraktik bezieht.
Im Verfahren aus Bayern verpflichtete das Gericht die zuständige Behörde, den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung erneut zu prüfen. Im Verfahren aus Baden-Württemberg bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Erteilung einer auf Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis nach erfolgreicher Kenntnisprüfung grundsätzlich zulässig ist.
Mehr Rechtssicherheit für Chiropraktiker
Mit seinen Urteilen schafft das Bundesverwaltungsgericht bundesweit mehr Klarheit für Physiotherapeuten und andere Berufsangehörige, die im Bereich der Chiropraktik tätig werden möchten. Die Entscheidung bestätigt erstmals ausdrücklich, dass Chiropraktik als eigenständiges, klar umrissenes Tätigkeitsgebiet anzusehen ist und damit die rechtlichen Voraussetzungen für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erfüllt.
Urteile: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juli 2026, Az. BVerwG 3 C 9.24 und BVerwG 3 C 10.24.
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