Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Rechtmäßigkeit der Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des ehemaligen Kernkraftwerks Biblis (Block A) bestätigt. Mit seinem Urteil vom 4. Juni 2026 wiesen die Richter die Revision des Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) Hessen zurück und bestätigten damit eine vorherige Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Genehmigung und die dazugehörige Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend berücksichtigen, wohin die beim Rückbau anfallenden Materialien gelangen und welche Strahlenbelastung von ihnen ausgehen könnte.
Der BUND hatte argumentiert, dass diese Aspekte bereits im Genehmigungsverfahren für die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerks umfassend geprüft werden müssten. Die Gerichte folgten dieser Auffassung jedoch nicht.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die atomrechtliche Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ausschließlich den Rückbau der Anlage selbst. Die spätere Freigabe von Materialien, deren Radioaktivität unterhalb gesetzlich festgelegter Grenzwerte liegt, sei dagegen Gegenstand eines eigenständigen strahlenschutzrechtlichen Verfahrens.
Besondere Bedeutung kommt dabei dem sogenannten 10-Mikrosievert-Kriterium zu. Dieses legt fest, unter welchen Voraussetzungen Materialien nach ihrer Prüfung als nicht mehr radioaktiv im rechtlichen Sinne gelten und wieder in den allgemeinen Stoffkreislauf gelangen dürfen. Das Gericht stellte klar, dass dieses Kriterium rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Die Leipziger Richter betonten zudem, dass der Gesetzgeber die Freigabe solcher Stoffe bewusst einem separaten Verfahren zugeordnet habe. Dieses Vorgehen verstoße weder gegen das Atomrecht noch gegen höherrangiges Recht.
Mit dem Urteil erhält der Rückbau des ehemaligen Atomkraftwerks Biblis weitere rechtliche Planungssicherheit. Gleichzeitig bleibt die Diskussion über den Umgang mit freigemessenen Materialien und die gesellschaftliche Akzeptanz des Rückbaus von Kernkraftwerken weiterhin ein kontroverses Thema.
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 2.25
Urteil vom: 4. Juni 2026
Vorinstanz:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az. VGH 6 C 1172/17.T, Urteil vom 29. August 2024.
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