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Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen falsche „Anästhesistin“

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Keine Verurteilung wegen Mordes trotz tödlicher Narkosefehler

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision der Nebenklage im Fall einer falschen Anästhesistin verworfen und damit die Entscheidung des Landgerichts Kassel bestätigt. Die Angeklagte, die jahrelang ohne medizinische Ausbildung als Ärztin gearbeitet hatte, bleibt damit wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt – nicht wegen Mordes.

Der Fall gehört zu den spektakulärsten Medizinskandalen der vergangenen Jahre.

Mit gefälschter Approbation in die Klinik

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Angeklagte Ende 2015 mit einer gefälschten Approbationsurkunde und einem manipulierten Lebenslauf eine Anstellung in einer Klinik erhalten. Obwohl sie keinerlei ärztliche Ausbildung besaß, arbeitete sie dort zwischen März 2016 und November 2017 als Anästhesistin.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand unter anderem der Tod eines 58-jährigen Patienten im Mai 2017.

Der Mann hatte sich einer Operation zum Wechsel eines Katheters unterzogen. Während der Narkose kam es jedoch zu schwerwiegenden Fehlern der Angeklagten. Laut Gericht wurden Herz und Leber des Patienten massiv geschädigt. Infolge eines schweren Blutdruckabfalls erlitt der Mann schließlich ein Multiorganversagen, einen kardiogenen Schock sowie ein septisches Kreislaufversagen und starb wenige Tage später.

Erst lebenslange Haft wegen Mordes

Im ersten Prozess hatte das Landgericht die Angeklagte unter anderem wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil jedoch teilweise auf. Die Richter sahen Rechtsfehler bei der Bewertung des sogenannten subjektiven Tatbestands – also der Frage, ob die Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hatte.

Im zweiten Prozess sprach das Landgericht Kassel die Angeklagte deshalb „nur“ wegen Körperverletzung mit Todesfolge schuldig und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren.

Warum der BGH keinen Mord sah

Die Nebenklägerin – die Witwe des verstorbenen Patienten – wollte erneut eine Verurteilung wegen Mordes erreichen. Doch der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts.

Nach Auffassung des Gerichts konnte der Angeklagten kein sogenannter bedingter Tötungsvorsatz nachgewiesen werden.

Besonders wichtig war dabei:
Allein die Tatsache, dass die Angeklagte wusste, keine echte Ärztin zu sein, reichte aus Sicht des Gerichts nicht automatisch aus, um daraus einen Tötungsvorsatz abzuleiten.

Klinik vertraute der Angeklagten offenbar

Der BGH betonte, dass die Angeklagte nach einer Einarbeitungsphase eigenständig Narkosen durchführen durfte. Erfahrene Ärzte hätten sie zuvor begleitet. Die Klinikleitung habe ihr die Tätigkeit offensichtlich zugetraut.

Hinzu kam:
Eine Oberärztin war während der problematischen Operation zunächst hinzugezogen worden, überließ der Angeklagten die weitere Durchführung der Anästhesie anschließend aber erneut. Auch das werteten die Richter als vorsatzkritischen Umstand.

Außerdem sprach aus Sicht des Gerichts gegen einen Tötungsvorsatz, dass die Angeklagte später erneut Hilfe geholt habe, als sich der Zustand des Patienten dramatisch verschlechterte. Das deute eher darauf hin, dass sie die Komplikationen beseitigen wollte und nicht den Tod des Patienten billigend in Kauf nahm.

Persönlichkeitsstruktur spielte ebenfalls eine Rolle

Das Landgericht hatte zudem psychologische Aspekte berücksichtigt. Die Angeklagte habe aufgrund narzisstischer und histrionischer Persönlichkeitszüge offenbar tatsächlich geglaubt, sie könne trotz fehlender Ausbildung erfolgreich als Anästhesistin arbeiten.

Die Richter kamen deshalb zu dem Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Angeklagte ernsthaft darauf vertraute, kein Patient werde durch ihre Narkosen sterben.

Revisionsgericht prüft keine neue Tatsachenwürdigung

Der Bundesgerichtshof stellte außerdem klar:
Das Revisionsgericht prüft nicht, ob ein anderes Urteil ebenfalls möglich gewesen wäre, sondern nur, ob dem Landgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Solche Fehler sah der Senat nicht.

Damit bleibt es in diesem Fall bei der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Über eine separate Revision der Angeklagten selbst will der Bundesgerichtshof noch gesondert entscheiden.

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