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Bürger-Solar-Kraftwerk Lohsdorf I GmbH & Co. KG – Insolvent

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bürger-Solar-Kraftwerk Lohsdorf I GmbH & Co. KG, Strehlener Straße 14, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 7457 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SPV Solar Projekt und Vertriebs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Eberhard Meißner – wurde am 27.11.2014 um 09:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalterin ist:

Rechtsanwältin Dr. Bettina Breitenbücher, Nieritzstraße 14, 01097 Dresden, Email geschäftlich: dresden@kueblerlaw.com Telefax: 0351 31505555 Telefon geschäftlich: 0351 315050 Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 15.01.2015 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über

die Beibehaltung der mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalterin

die Wahl eines Gläubigerausschusses

die Frage der Unterhaltsgewährung für die Schuldnerin und deren Familie aus der Insolvenzmasse

Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO

die Beauftragung eines Gläubigers oder Insolvenzverwalterin mit der Anfechtung

Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)

Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149  Abs. 2 InsO)

Beauftragung eines Insolvenzplans,

Verzicht auf Rechnungslegungstermin bei § 207 InsO

sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 25.02.2015 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.

 

 

Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.

 

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

 

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus

 

534 IN 1960/14 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 27.11.2014

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