BSI verletzt Geldwäschereibestimmungen schwer

Die BSI AG hat mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Umfeld der Korruptionsaffäre des malaysischen Staatsfonds 1MDB schwer gegen die Geldwäschereibestimmungen und das Gewährserfordernis verstossen. Dies ergab das Enforcementverfahren der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Im Fall von 1MDB hatte die Bank über mehrere Jahre zahlreiche grosse Transaktionen mit undurchsichtigen Zwecken ausgeführt und trotz offensichtlichen Verdachtsmomenten die Hintergründe nicht abgeklärt. Neben anderen Massnahmen zieht die FINMA einen Gewinn von 95 Millionen Schweizer Franken ein. Gegen zwei verantwortliche ehemalige Funktionsträger der Bank eröffnet die FINMA Enforcementverfahren. Gleichzeitig gibt die FINMA bekannt, dass sie die vollständige Übernahme der BSI durch die EFG International genehmigt, unter der Auflage, dass die BSI völlig integriert und in der Folge aufgelöst wird. Positiv gilt es zu würdigen, dass mit dieser Übernahme den Kunden und Mitarbeitenden der Bank eine Zukunftsperspektive geboten wird.

Die FINMA eröffnete 2015 ein Enforcementverfahren gegen die BSI aufgrund von Hinweisen auf Verstösse gegen die Geldwäschereibestimmungen. Diese Verstösse standen im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Umfeld der Korruptionsaffäre rund um den malaysischen Staatsfond 1MDB. Die FINMA untersuchte zahlreiche Transaktionen, die internen Prozesse sowie die interne Kontrollorganisation der Bank. Im Mai 2016 hat die FINMA ihr Verfahren abgeschlossen. Gleichzeitig hat die FINMA auch ein Verfahren betreffend das Fehlverhalten der BSI im Fall Petrobras abgeschlossen und die Bank in diesem Kontext gerügt. Im Kontext der gleichen zwei Fälle führte die FINMA gegen über zwanzig weitere Schweizer Banken Abklärungen durch. Gegen sechs dieser Banken hat sie ebenfalls Verfahren eröffnet.

1MDB: bewusste Entscheidung des Managements

Im Kontext von 1MDB war das Fehlverhalten der BSI besonders gravierend. Die Geschäftsbeziehungen mit einem Bezug zu 1MDB wurden wiederholt auf höchster Managementebene thematisiert – dies insbesondere nachdem die FINMA die Bank bereits Ende 2013 deutlich auf die gravierenden und vielfältigen Risiken im Kontext dieser Kundenbeziehungen hingewiesen und zu weiteren Abklärungen aufgefordert hatte. Dennoch sprachen sich der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der Bank bewusst und wiederholt für die Weiterführung dieser wirtschaftlich sehr attraktiven Kundenbeziehungen aus, ohne dass die zahlreichen und deutlichen Hinweise auf Risiken adäquat abgeklärt und die Risiken selber bereinigt worden wären.

BSI verletzt die Sorgfaltspflichten bei der Geldwäschereibekämpfung

Im Rahmen ihres Verfahrens gegen die BSI hat die FINMA schwerwiegende Mängel in der Geldwäschereibekämpfung festgestellt. Diese sind auf ein ungenügendes Risikomanagement der Bank sowie auf das Versagen des internen Kontrollsystems zurückzuführen. Die FINMA hat Folgendes festgestellt:

  • Im Zeitraum von 2011 bis April 2015 lagen gravierende Mängel bei der Abklärung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. Dies betraf insbesondere Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen (PEP). So wurde in diesem Kontext die Herkunft der Vermögenswerte nicht ausreichend abgeklärt und zweifelhafte Transaktionen in der Höhe von Hunderten von Millionen US-Dollar wurden nicht hinterfragt.
  • Die Bank verstiess wiederholt, systematisch und über einen längeren Zeitraum gegen die Pflicht, die erforderliche Dokumentation über Transaktionen mit erhöhten Risiken zu erstellen.
  • Im Kontext des Falles 1MDB führte die Bank Geschäftsbeziehungen mit verschiedenen ausländischen Staatsfonds. Deren Konten wurden von Singapur aus gemanagt und waren in Singapur, aber auch in der Schweiz gebucht. Es handelte sich um die grösste und profitabelste Kundengruppe der BSI. Dies schlug sich entsprechend in der Vergütung der involvierten Bankmitarbeitenden nieder.
  • Die verrechneten Gebühren waren überdurchschnittlich hoch und nicht marktüblich. Die Bankverantwortlichen haben nicht hinterfragt, weshalb die ausländischen Staatsfonds Dienstleistungen für institutionelle Kunden bei einem auf Privatkunden spezialisierten Institut beziehen und dafür überhöhte und nicht marktübliche Gebühren bezahlen.
  • Im Kontext des Falles 1MDB überwachte die Bank Beziehungen zu einer Kundengruppe mit rund 100 Konten bei der Bank mangelhaft. Dabei wurden sowohl innerhalb der Kundengruppe als auch gegenüber Dritten Transaktionen ausgeführt, ohne dass die Bank die wirtschaftlichen Gründe dafür in genügendem Ausmass abgeklärt hatte.
    • So begnügte sich die Bank beispielsweise bei einem Mittelzufluss von 20 Millionen US-Dollar mit der blossen Erklärung des Kunden, dass es sich dabei um ein „Geschenk“ handle. In einem anderen Fall flossen einem Konto über 98 Millionen Dollar zu, ohne dass der wirtschaftliche Hintergrund erhellt wurde.
    • Die Bank führte Transaktionen in vergleichbarer Höhe aus, obschon die teilweise eingeholten Erklärungen und Vertragsunterlagen dem bei der Kontoeröffnung angegebenen Verwendungszweck der Mittel widersprachen.
    • Oftmals wurden Transaktionen pauschal mit Darlehensverträgen plausibilisiert, obwohl die Verträge keine ausreichenden Erklärungen für die wirklichen Hintergründe der infrage stehenden Transaktionen vermittelten.
    • Schliesslich lagen oftmals klare Anzeichen für sogenannte Durchlauftransaktionen vor: In einem Fall flossen 20 Millionen US-Dollar am selben Tag über verschiedene Konten innerhalb der Bank, um schliesslich wieder an ein Drittinstitut überwiesen zu werden. Diese Art von Transaktionen ist ausgesprochen anfällig für Geldwäscherei. Dennoch unterliess die Bank die Dokumentation und Plausibilisierung der Hintergründe oder begnügte sich mit dem Hinweis, dass es sich innerhalb dieser Kundenbeziehungen jeweils um dieselbe wirtschaftlich berechtigte Person handle oder diese Transaktionen zu „Accounting-Zwecken“ durchgeführt würden.
  • Die Bank führte für die ausländischen Staatsfonds Transaktionen in bedeutendem Umfang aus, die sich zum Teil im dreistelligen Millionenbereich bewegten, ohne dabei die Hintergründe angemessen abzuklären.
    • Die Mittel der Staatsfonds wurden typischerweise über speziell aufgesetzte Zwischenstrukturen investiert. Die BSI unterstützte den Aufbau dieser Zwischenstrukturen mit dem Zweck, eine erhöhte Vertraulichkeit der Anlagetätigkeit zu erreichen. Für die BSI war so jedoch letztlich nicht mehr erkennbar, wie diese Mittel verwendet wurden.
    • Dies wurde bankintern teilweise erkannt und thematisiert: Bereits 2012 richtete sich ein Mitarbeiter wie folgt an die Vorgesetzten: „My team is implementing these transactions without really knowing what we are doing and why and I am uncomfortable with this. […] there should be a stronger governance process around all this.“ Dieser interne Hinweis wurde aber bankintern nicht weiterverfolgt.
  • Der für die Führung dieser Beziehungen verantwortliche Kundenberater fiel wiederholt aufgrund seiner unkooperativen Haltung bezüglich Compliance-Anliegen auf, insbesondere bei der Behandlung von ungenügenden Transaktionsabklärungen. Die Vorgesetzten hatten hiervon Kenntnis, unterstützten aber nicht die Compliance-Funktion, sondern den Kundenberater. Entsprechend hatte dessen Verhalten keinerlei Folgen, beispielsweise im Hinblick auf Bonuszahlungen. Im Gegenteil: Der verantwortliche Kundenberater war einer der Spitzenverdiener der Bank.
  • Wichtigen Kunden wurden im Sinne eines besonderen Kundenservices Ausnahmen von den internen Bestimmungen gewährt. Das Management war darüber im Bild, unterliess es aber, diese Ausnahmen entsprechend zu kontrollieren.
  • Insgesamt überwachte das Management der BSI-Gruppe die BSI-Tochter in Singapur in diesem Zeitraum nicht in angemessener Weise. Dies, obwohl enge und häufige Kontakte bestanden und Organe der Gruppe im Verwaltungsrat der BSI-Tochter sassen.

Fazit: Die FINMA zieht daher folgende Schlüsse: Die festgestellten Mängel stellen schwere Verletzungen der gesetzlichen Sorgfaltspflichten zur Geldwäschereibekämpfung dar sowie schwere Verstösse gegen den Grundsatz des adäquaten Risikomanagements und der angemessenen Organisation. Somit hat die BSI in schwerer Weise gegen die Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit verstossen. Letztlich fehlte es bis auf höchster Managementstufe an der erforderlichen kritischen Haltung, um die eingegangenen erheblichen Rechts- und Reputationsrisiken zu erkennen, zu begrenzen und zu überwachen.

FINMA zieht Gewinn ein und eröffnet Verfahren gegen Einzelpersonen

Die FINMA ergreift neben Massnahmen, die der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes dienen, folgende zusätzliche Massnahmen:

  • Einziehung unrechtmässig erzielter Gewinne: Die unter schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen geführten Kundenbeziehungen ermöglichten es der Bank, über den untersuchten Zeitraum hinweg hohe Gebühren zu verrechnen. Die FINMA zieht den ungerechtfertigt erzielten Gewinn in der Höhe von 95 Millionen Franken ein. Die eingezogenen Gelder gehen an den Bund.
  • Abklärung individueller Verantwortlichkeiten: Die FINMA hat im Mai 2016 gegen zwei ehemalige Funktionsträger Enforcementverfahren eröffnet. Die FINMA untersucht darin den Wissensstand, das Verhalten und die individuelle Verantwortlichkeit dieser beiden Manager in Bezug auf die festgestellten Gesetzesverletzungen. Die FINMA behält sich vor, weitere Verfahren zu eröffnen.

FINMA genehmigt vollständige Übernahme der BSI durch die EFG mit Auflagen

Gleichzeitig mit dem Abschluss des Verfahrens genehmigt die FINMA die vollständige Übernahme der BSI durch die EFG International, unter der Auflage, dass die BSI völlig integriert und innerhalb von zwölf Monaten aufgelöst wird. Keine der BSI-Gewährsträger und leitenden Manager, die für die festgestellten Verfehlungen der Bank verantwortlich sind, werden in entsprechenden Positionen in der EFG tätig sein können. Die FINMA würdigt es positiv, dass mit dieser Übernahme den Kunden und Mitarbeitenden der BSI eine Zukunftsperspektive geboten wird.

Gute Zusammenarbeit mit den Behörden im In- und Ausland

Die beschriebenen Transaktionen sind zwischen Banken aus verschiedenen Ländern und über mehrere Kontinente und Finanzplätze hinweg getätigt worden. Für ihre Untersuchungen stand die FINMA daher mit anderen ausländischen Behörden im Kontakt. Besonders intensiv verlief die Zusammenarbeit mit der singapurischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (Monetary Authority of Singapore MAS). Diese führte parallel zum Verfahren der FINMA bei der BSI-Niederlassung in Singapur Vor-Ort-Untersuchungen durch und stellte dort vergleichbare Kontrollschwächen bei der Bank fest. Die MAS hat über ihre Absicht informiert, der BSI-Niederlassung die Lizenz zu entziehen und eine Busse in der Höhe von rund dreizehn Millionen Singapur-Dollar (ca. neun Millionen Schweizer Franken) aufzuerlegen. In der Schweiz koordinierte sich die FINMA mit der Bundesanwaltschaft. Diese eröffnete ihrerseits ein Verfahren im Kontext des Falles BSI.

Die FINMA (Schweizer Finanzmarktaufsicht) würdigt auch die gute Kooperation mit den neuen Organen der BSI während ihrer Untersuchungen.

 

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