Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Urteil (Az. VI ZR 67/25) entschieden, dass Unfallgeschädigte auch dann wirtschaftlich handeln müssen, wenn sie einen kleineren Mietwagen als ihr beschädigtes Fahrzeug anmieten. Was bedeutet das für Autofahrer? Darüber sprechen wir mit dem Bielefelder Rechtsanwalt Daniel Blazek.
Herr Blazek, worum ging es in diesem Fall?
Der Fall klingt zunächst recht alltäglich. Nach einem Verkehrsunfall musste ein Fahrzeughalter für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nehmen. Sein beschädigter VW Multivan gehörte zur Fahrzeugklasse 9, angemietet wurde jedoch ein kleinerer VW Tiguan der Fahrzeugklasse 7.
Das Problem war allerdings der Preis. Der Kläger verlangte von der gegnerischen Versicherung die vollständige Erstattung von rund 1.600 Euro Mietwagenkosten. Die Versicherung hatte jedoch nur einen Teil bezahlt. Am Ende landete die Sache beim Bundesgerichtshof.
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt und sogar noch einmal präzisiert.
Entscheidend ist nicht, welches Fahrzeug der Geschädigte ursprünglich gefahren hat oder welche Kosten für ein vergleichbares Fahrzeug angefallen wären. Maßgeblich ist vielmehr das Fahrzeug, das tatsächlich angemietet wurde.
Wer also einen kleineren Mietwagen nimmt, muss trotzdem darauf achten, dass dessen Kosten angemessen und wirtschaftlich sind.
Der Kläger argumentierte, dass ein größerer Ersatzwagen ähnlich teuer gewesen wäre. Warum überzeugte das die Richter nicht?
Weil das deutsche Schadensersatzrecht auf dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot basiert.
Der Geschädigte darf zwar grundsätzlich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anmieten. Wenn er sich aber tatsächlich für ein kleineres Fahrzeug entscheidet, kann er nicht später argumentieren, die hohen Kosten seien trotzdem zu erstatten, weil ein größeres Auto ähnlich teuer gewesen wäre.
Der BGH sagt ganz klar: Entscheidend ist die konkrete Schadensbehebung und nicht ein hypothetischer Vergleich.
Was bedeutet das für Verbraucher nach einem Unfall?
Die wichtigste Botschaft lautet:
Vergleichen, vergleichen, vergleichen.
Der BGH betont ausdrücklich, dass Mietwagenpreise für Verbraucher in der Regel leicht ermittelbar sind. Anders als bei Werkstattrechnungen oder Gutachterkosten kann sich ein Geschädigter daher nicht ohne Weiteres darauf berufen, er habe die Preisgestaltung nicht überprüfen können.
Wer einen Mietwagen benötigt, sollte mehrere Angebote einholen oder zumindest dokumentieren, warum dies im konkreten Fall nicht möglich war.
Gibt es Ausnahmen?
Ja. In echten Not- oder Eilsituationen kann die Lage anders beurteilt werden.
Wenn beispielsweise nachts, an Feiertagen oder unmittelbar nach einem Unfall schnell ein Ersatzfahrzeug benötigt wird und keine Vergleichsmöglichkeiten bestehen, kann ein höherer Preis im Einzelfall gerechtfertigt sein.
Im vorliegenden Fall lag eine solche Ausnahmesituation jedoch nicht vor.
Viele Autofahrer verlassen sich darauf, dass die gegnerische Versicherung ohnehin zahlen muss. Ist das riskant?
Absolut.
Ein häufiger Irrtum lautet: „Die Versicherung des Unfallverursachers übernimmt sowieso alles.“
Das stimmt so nicht.
Die Versicherung muss nur die erforderlichen Kosten ersetzen. Und was erforderlich ist, wird von Gerichten regelmäßig überprüft.
Wer deutlich überteuerte Mietwagenverträge unterschreibt, läuft Gefahr, auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben.
Welche praktische Lehre sollten Autofahrer aus dem Urteil ziehen?
Das Urteil macht deutlich, dass Unfallgeschädigte zwar umfassenden Schadensersatz erhalten sollen, aber nicht von ihrer Pflicht befreit sind, wirtschaftlich vernünftig zu handeln.
Wer einen Mietwagen benötigt, sollte Preise vergleichen, Angebote dokumentieren und sich nicht darauf verlassen, dass jede Rechnung später vollständig von der Versicherung übernommen wird.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt noch einmal klargestellt:
Auch wer ein kleineres Auto mietet, muss auf den Preis achten. Denn ersetzt wird nicht jede Rechnung – sondern nur das, was objektiv erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Vielen Dank für das Gespräch, Herr Blazek.
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