Startseite Allgemeines Beschluss über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens 13 Kap 2/25 Exporo
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Beschluss über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens 13 Kap 2/25 Exporo

qimono (CC0), Pixabay
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Hanseatisches Oberlandesgericht

Beschluss

13 Kap 2/​25


In der Sache

Ronald Prothmann, Spökelbargring 11, 22117 Hamburg

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Witt Pielsticker RAe PartGmbB, Schlierseestraße 30, 81539 München, Gz.: 2025/​0465-/​TP-TP

gegen

1)

Exporo AG, vertreten durch den Vorstand Simone Brunke, Am Sandtorkai 70, 20457 Hamburg

– Musterbeklagte –

2)

Exporo Forderungshändler II GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Magnusstraße 13, 50672 Köln, Gz.: 50006-23/​5177

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 16.06.2026:

Die Beendigung des Musterverfahrens wird festgestellt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die unverzügliche öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister wird angeordnet.

Gründe:


Die Beendigung des Musterverfahrens war durch deklaratorischen Beschluss nach § 13 Abs. 5 S. 2 KapMuG in der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung festzustellen, nachdem sämtliche Beteiligte übereinstimmend erklärt haben, dass sie das Musterverfahren beenden wollen, § 13 Abs. 5 S. 1 KapMuG in der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung. Der Senat legt dabei das Schreiben des Musterklägers und der Beigeladenen vom 18.05.2026 dahingehend aus, dass in der „Rücknahme“ des Antrags auf Durchführung des Kapitalanlegermusterverfahrens zugleich die Erklärung enthalten ist, dass das Verfahren beendet werden soll. Die Musterbeklagten haben mit Schriftsatz vom 20.05.2026 ausdrücklich erklärt, das Musterverfahren beenden zu wollen. Zudem sind nach der unwidersprochen gebliebenen Erklärung der Musterbeklagten inzwischen sämtliche Klagen in den Ausgangsverfahren zurückgenommen worden, so dass es keine anhängigen Ausgangsverfahren mehr gibt.

Der Beschluss ist kraft Gesetzes unanfechtbar (§ 13 Abs. 5 S. 3 KapMuG in der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung).

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung im Musterverfahrensregister folgt aus § 13 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 KapMuG in der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung).

Panten
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Löffler
Richterin
am Oberlandesgericht
Dr. Tonner
Richter
am Oberlandesgericht

 

 

 

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