Beschluss im Verfahren gegen Verwaltung Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH,MPC Capital Investments GmbH und TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG

Landgericht Hamburg

Beschluss

321 OH 3/16

In der Sache

Musterkläger (gem. § 9 Abs. 2 KapMuG vom Hanseatischen Oberlandesgericht zu bestimmen)

– Antragsteller –

gegen

1)

Verwaltung Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Marco Fieberg und Holger Glandien, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –
2)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Stephan Langkawel und Jörn Klepper, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –
3)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch d. GesellschafterVerwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehncke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Bettinastraße 35-37, 60325 Frankfurt

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 21 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Thein, den Richter am Landgericht Schütt und den Richter am Landgericht Weihrauch am 16.02.2016:

I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1. Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt der Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG in der Fassung vom 8.3.2006 unrichtig, irreführend und unvollständig ist.

Insbesondere wird festgestellt,

a. dass der Emissionsprospekt nicht hinreichend über die Konkurrenzsituation zwischen den konventionellen Kühlschiffen und Kühlcontainerschiffen informiert und der Prospekt insoweit irreführend und unvollständig ist.

b. dass der Emissionsprospekt die Risiken und Besonderheiten des Kühlschiffmarktes zum Zeitpunkt der Emission nicht vollständig abbildet und der Prospekt deshalb unvollständig und irreführend ist,

c. dass der Emissionsprospekt irreführend die Kaufpreise als „noch günstig“ darstellt, obwohl die die Fondsschiffe zu deutlich höheren Preisen eingekauft wurden als diese auf dem Markt für Second-Hand-Schiffe gehandelt wurden, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

d. dass der Emissionsprospekt nicht darüber informiert, dass die Kühlschiffe zum Zeitpunkt der Emission diverse Schäden aufwiesen und ein wirtschaftlich erfolgreicher Betrieb für die prognostizierten Jahre voraussetzte, dass diese in einem technisch einwandfreien Zustand bleiben und eine rechtzeitige Überholung der Anlagen stattfindet, und der Prospekt insoweit unvollständig ist,

e. dass der Emissionsprospekt nicht darüber informiert, dass bei neun von 14 Fondsschiffen der wirtschaftliche Schiffsbetrieb durch eine fehlende Automatisierung der Maschinenanlage beeinträchtigt ist und insoweit der Prospekt unvollständig und irreführend ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Kausalitätsvermutung bezüglich der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht schon deshalb widerlegt ist, weil der Anleger im Jahr 2012 bzw. 2013 an einer Kapitalerhöhung teilgenommen hat.

3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a bis 1.e aufgeführten Prospektmängel bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

4. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a bis 1.e aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Prospektes erkennbar waren.

5. Es wird festgestellt, dass die Verwaltung Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH, die MPC Capital Investments GmbH und die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG als Gründungsgesellschafterinnen für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts verantwortlich sind.

II. Die weitergehenden Musterverfahrensanträge werden als unzulässig verworfen.

III. Dieser Vorlagebeschluss und das Datum seiner Veröffentlichung sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegner auf Schadensersatz insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch.

Die Antragsteller haben einen Kommanditanteil an der Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG (im Folgenden: Reefer-Flottenfonds) als Treugeber erworben. Die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) sind Gründungsgesellschafterinnen des Reefer-Flottenfonds, wobei die Antragsgegnerin zu 1) dessen Komplementärin ist. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Initiatorin des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots und Prospektherausgeberin. Bei der Antragsgegnerin zu 3) handelt es sich um die Treuhänderin, über welche sich die Antragsteller an dem Reefer-Flottenfonds beteiligt haben.

Die Fondsgesellschaft, an welcher sich die Antragsteller beteiligt haben, hält ihrerseits 100 % der Anteile an 14 Ein-Schiffs-Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, von denen jede Eigentümerin eines Kühlschiffes (Reefers) ist.

Grundlage des Beteiligungsangebots ist der von der Antragsgegnerin zu 2) herausgegebene Emissionsprospekt „MPC REEFER FLOTTE“ vom 8.3.2006. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage KapK 1 Bezug genommen, welche jeweils mit den Musterverfahrensanträgen zu den jeweiligen Akten der Ausgangsverfahren gereicht wurde.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass der Prospekt fehlerhaft sei und insbesondere die in den Feststellungsziele zu 1.a bis 1.e aufgeführten Mängel aufweise.

Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass der Musterverfahrensantrag unzulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Ausgangsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.

Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge zuständig, weil die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 6 Abs. 2 KapMuG nicht gegeben ist. Ausweislich des Klageregisters zum KapMuG sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine gleichgerichteten Anträge bekannt gemacht worden.

2.

Der Musterverfahrensantrag ist statthaft, denn die von den jeweiligen Antragstellern geltend gemachten Anträge fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG sind insbesondere Ansprüche musterverfahrensfähig, welche sich auf falsche oder irreführender Kapitalmarkt-Informationen stützen. Um solche Ansprüche handelt es sich vorliegend, da die Antragsteller ihre Klagen u. a. auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) stützen und die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Antragsgegner gerade damit begründen, dass der Emissionsprospekt falsch, unvollständig und irreführend sei. Die insoweit in Bezug genommene vorvertragliche Aufklärungspflicht wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als geeigneter Anwendungsfall von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG genannt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 16).

3.

Die Kammer hat gemäß § 3 Abs. 4 KapMuG von der gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG grundsätzlich vorgesehenen Veröffentlichung der Musterverfahrensanträge nach § Abs. 4 KapMuG abgesehen, weil bereits die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vorliegen.

Es liegen mindestens 11 beim Landgericht Hamburg anhängige Verfahren mit gleichgerichteten Muster-verfahrensanträgen vor, nämlich zu folgenden Geschäftszeichen:

321 O 240/14,

321 O 340/14,

321 O 203/15,

321 O 225/15,

321 O 226/15,

321 O 244/15,

321 O 251/15,

302 O 312/15,

318 O 340/15,

318 O 341/15 und

330 O 462/15.

4. Die Musterverfahrensanträge sind im Umfang der tenorierten Feststellungsziele zulässig.

a. Soweit die Antragsgegnerinnen meinen, die Musterverfahrensanträge seien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG wegen Prozessverschleppung unzulässig, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.

Entgegen der offenbar seitens der Antragsgegnerinnen vertretenen Auffassung genügt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG nicht, dass der Prozess bei Durchführung eines Musterverfahrens voraussichtlich länger dauert als bei ungestörter Fortsetzung des Ausgangsverfahrens. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG ist der Musterverfahrensantrag vielmehr nur dann unzulässig, wenn er „zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist“. Schon diesem Wortlaut lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass das objektive Moment einer voraussichtlichen Verzögerung durch die Durchführung eines Musterverfahrens für sich genommen nicht genügt. Die Verzögerung muss vielmehr zusätzlich durch die Antragstellerseite bezweckt sein, es muss also eine Verschleppungsabsicht vorliegen. Ginge man von einer solchen Absicht mit den Antragsgegnerinnen immer schon dann aus, wenn das Musterverfahren den einzelnen Prozess voraussichtlich objektiv verzögert, würde ein so verstandenes Ausschlusskriterium den gesetzgeberischen Willen ganz weitgehend ins Leere laufen lassen: Eine Verfahrensverzögerung muss nämlich in einer Vielzahl von Musterverfahren als unvermeidlich angesehen werden. Dem Gesetzgeber kam es allerdings nicht auf die Beschleunigung jedes einzelnen Verfahrens an, sondern auf die Beschleunigung der Gesamtheit aller Verfahren (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 3 Rdnr. 78). Aufgrund der Breitenwirkung des Musterverfahrens ist eine Verzögerung des einzelnen Rechtsstreits, in welchem ein Musterverfahrensantrag gestellt wird, mithin grundsätzlich hinzunehmen. Eine Verschleppungsabsicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 setzt mithin ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen voraus, welches gerade die Verfahrensverzögerung zum Ziel hat.

Ein solches Vorgehen lässt sich auf Antragstellerseite vorliegend nicht erkennen. Zunächst ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerseite überhaupt ein Interesse an einer Verzögerung der von ihr begehrten Entscheidung über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche haben sollte. Ein solches Interesse kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Mängelfreiheit des Verkaufsprospekts durch das LG Dortmund und das LG Mönchengladbach zwischenzeitlich bestätigt worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum diese für sie nachteiligen Entscheidungen es aus Antragstellersicht vorteilhaft erscheinen lassen sollten, ihren eigenen Prozess in die Länge zu ziehen, anstatt – möglichst schnell – eine Entscheidung in ihrem Sinne zu erstreiten. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die gestellten Anträge der Prozessverschleppung dienten, nicht ersichtlich.

b. Soweit die Antragsteller mit dem Feststellungsziel gemäß Ziffer I.1 die Feststellung begehren, dass der streitgegenständliche Emissionsprospekt „unrichtig, irreführend und unvollständig“ sei, wird in nach Auffassung der Kammer zulässiger Weise die Fehlerhaftigkeit des Prospekts allgemein zur Prüfung gestellt, während die einzelnen gerügten Prospektmängel gemäß Ziffer 1.a bis 1.e nur „insbesondere“ aufgeführt werden, also nicht geeignet sind, den allgemeinen – gewissermaßen vor die Klammer gezogenen – Antrag einzuschränken. Der damit auf die Fehlerhaftigkeit des Prospekts insgesamt gerichtete Antrag ist zulässig.

Bereits der Zweck des KapMuG gebietet es, solch weitgehende Feststellungsziele zuzulassen: Im Wege des Musterverfahrens soll eine möglichst umfassende Beantwortung der entscheidenden Fragen für alle betroffenen Verfahren herbeigeführt werden. Wären die Antragsteller darauf beschränkt, einzelne konkret zu benennende Prospektfehler einer Feststellung zuzuführen, so wären sie im Fall einer insgesamt ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts nämlich nicht gehindert, weitere Prospektfehler geltend zu machen und darüber ggf. sogar ein erneutes Musterverfahren anzustrengen. Dies wird ausgeschlossen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Prospekts in seiner Gesamtheit zum Feststellungsziel gemacht wird. In diesem Falle stünde bei einer ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts nämlich umgekehrt die Fehlerfreiheit des Prospekts fest. Das Ausgangsgericht wäre hieran gebunden, und zwar auch dann, wenn nachträglich weitere Prospektfehler geltend gemacht würden (vgl. Kruis a. a. O., § 2 Rdnr. 49).

Auch eine historische Auslegung führt zu diesem Ergebnis, zumal diese Frage im Gesetzgebungsverfahren zum KapMuG eingehend thematisiert und ausdrücklich im vorgenannten Sinne entschieden wurde. Der Bundesrat hatte gegen die Fassung des Regierungsentwurfs nämlich seinerzeit eingewandt, dass der – im Gesetzentwurf noch nicht definierte – Gesetzesbegriff des „Feststellungsziels“ unklar bleibe; insbesondere sei es unklar, ob der Begriff so weit zu verstehen sei, dass die Fehlerhaftigkeit des Prospekts als solche ein Feststellungsziel darstellen könne, oder dahingehend, dass als Feststellungsziel nur einzelne konkrete Prospektfehler in Betracht kommen (vgl. BR-Drs. 2/05 vom 18.2.2005, Anmerkung Nr. 3). Diese Anregung aufgreifend hat der Rechtsausschuss des Bundestages eine Legaldefinition des Begriffs „Feststellungsziel“ in § 2 Abs. 1 KapMuG ergänzt und in seiner Begründung ausdrücklich klargestellt, dass das zuerst genannte, weite Verständnis des Begriffs maßgeblich sei. Der Begriff werde „bewusst weit gewählt, damit im Musterverfahren der Sachverhalt möglichst umfassend geklärt wird“ (BT-Drs. 15/5695, S. 22/23). Dementsprechend geht auch die Kommentarliteratur zutreffend davon aus, dass die Fehlerhaftigkeit des Prospekts insgesamt, d.h. ohne nähere Beschränkung auf konkretisierte Prospektfehler Gegenstand eines Feststellungsziels sein kann und dass es lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit ist, ob in das Feststellungsziel Einschränkungen bzw. Konkretisierungen auf bestimmte Prospektfehler aufgenommen werden (vgl. Kruis a.a.O., Rdnr. 27 und 47 ff. zu § 2 KapMuG).

Hieran hat sich auch durch das KapMuG-Reformgesetz vom 25.10.2012 nichts geändert. Insbesondere ist die Definition des Begriffs des „Feststellungsziels“ unverändert geblieben. Änderungen haben sich im Begriffswerk des Gesetzes nur insoweit ergeben, als der Gesetzesbegriff des „Streitpunkts“ (§ 1 Abs. 2 S. 2 KapMuG a. F.) aufgegeben wurde, zumal er nach Auffassung des Regierungsentwurfs „keine ordnende Kraft“ habe entfalten können (BT-Drs. 17/8799, S. 14, 17). Auswirkungen auf den Begriff des Feststellungsziels ergeben sich daraus in der hier relevanten Hinsicht nicht.

Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer nicht der – im Übrigen vereinzelt gebliebenen – Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Main, der zufolge die Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts als solche mangels hinreichender Bestimmtheit nicht Gegenstand eines Feststellungsziels sein könne (vgl. LG Frankfurt/M., Beschl. v. 28.4.2014 zum Az. 2-21 OH 2/14 – Morgan Stanley, unter Ziff. 6 der Gründe).

Soweit die Antragsgegnerinnen darauf abstellen, dass die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Irreführung durch den Emissionsprospekt für die Begründung eines Schadensersatz-anspruchs wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht ausreichten, weil sich der Prospektfehler auf Umstände beziehen müsse, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass das allgemein gefasste Feststellungsziel unzulässig wäre. Unabhängig davon, ob der Antrag im Wege der Auslegung ggf. ohnehin so zu verstehen ist, dass er nur in dem o. g. Sinne erhebliche Prospektfehler in Bezug nehmen soll, ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass im Wege des KapMuG-Verfahrens sämtliche tatbestandliche Voraussetzungen für einen Anspruch geklärt werden. Da – auch nach dem Verständnis der Antragsgegner – das Vorliegen eines Prospektfehlers zumindest notwendige Bedingung eines solchen Anspruchs ist, handelt es sich um eine (wenn auch nicht allein ausreichende) anspruchsbegründende Voraussetzung im Sinne von § 2 Abs. 1 KapMuG.

b. Soweit die Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Feststellungsziele gemäß Ziffer 1 lit. a und b die Auffassung vertreten, die Anträge seien unzulässig, weil die darin beschriebenen Prospektfehler einen rechtlich relevanten Prospektmangel von vornherein nicht begründen könnten, trifft dies nach Auffassung der Kammer nicht zu. Durch die Formulierung der Feststellungsziele wird deutlich, dass die von der Antragsgegnerseite verneinte Frage der Erheblichkeit der in Rede stehenden Prospektfehler gerade zur Prüfung gestellt werden soll. Im Feststellungsziel gemäß Ziffer 1.a wird dies daran deutlich, dass die Feststellung begehrt wird, dass der Prospekt über die Konkurrenzsituation zwischen Kühlcontainer- und konventionellen Kühlschiffen „nicht hinreichend“ informiere. Damit wird ersichtlich auch eine Erheblichkeitsbewertung durch das Oberlandesgericht angestrebt. In dem Antrag gemäß Ziffer 1.b geschieht dies durch die Formulierung „und deshalb unvollständig und irreführend ist“. Auch wenn die Erheblichkeit insoweit nicht ausdrücklich genannt wird, ist der Antrag nach Auffassung der Kammer im Wege der Auslegung so zu verstehen, dass die Frage nach der Erheblichkeit der Unvollständigkeit/Irreführung Teil des Feststellungsziels ist.

Ob eine solche Erheblichkeit zu bejahen ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Zulässigkeitsprüfung, sondern gerade eine im Musterverfahren zu klärende Frage.

c. Soweit die Antragsgegnerinnen im Hinblick auf die Feststellungsziele gemäß Ziffer 1.c, d und e diese jeweils u. a. deshalb für unzulässig halten, weil sie auf eine Falsifizierung eines für die Zwecke der Prospekterstellung gefertigten Gutachtens hinausliefen, teilt die Kammer auch diese Bedenken nicht. Angegriffen ist ersichtlich die Art und Weise der Prospektdarstellung, mit welcher sich u. a. bestimmte Gutachtenergebnisse zu Eigen gemacht werden. Ob diese Darstellung einen erheblichen Prospektfehler darstellt oder nicht, ist nach Auffassung der Kammer in zulässiger Weise zum Feststellungsziel erhoben worden. Diese Frage ist allerdings gerade nicht im Wege der Zulässigkeitsentscheidung durch das Vorlagegericht zu entscheiden, sondern erst im Rahmen des Musterverfahrens.

Soweit die Antragstellerinnen monieren, dass der Prospektinhalt bereits vorliege und nicht festgestellt werden müsse, lässt dies ersichtlich außer Acht, dass die Feststellungsziele die monierte Prospektpassage jeweils mit der festzustellenden rechtlichen Wertung verknüpfen, dass der Prospekt „insoweit“ unvollständig und/oder irreführend sei. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.

d. Auch das Feststellungsziel gemäß Ziffer 2 ist nach Auffassung der Kammer zulässig. Zutreffend weisen die Antragsgegnerinnen zwar darauf hin, dass die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung jeweils auf einer individuellen Entscheidung des betroffenen Anlegers beruht. Die begehrte Feststellung läuft allerdings darauf hinaus, dass nicht bereits der Umstand allein, dass ein Anleger an einer Kapitalerhöhung teilgenommen hat, die Vermutung widerlegen soll, dass ein Prospektfehler für eine Anlageentscheidung kausal geworden ist. Eine Verallgemeinerung der jeweils individuellen Entscheidungssituation ist darin allerdings nicht zu sehen, es soll vielmehr erreicht werden, einer Verallgemeinerung entgegen zu wirken, dass bereits die Teilnahme an der Kapitalerhöhung ausreicht, um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen.

e. Auch die Feststellungsziele gemäß Ziffern 3 und 4 sind nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Sie nehmen die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe je nach der Stellung als Gründungsgesellschafter, Prospektverantwortlicher bzw. Treuhandkommanditist in den Blick.

Dass die Antragsgegnerinnen sich derzeit noch nicht mit dem Einwand verteidigt haben, die von der Antragsteller beanstandeten Prospektfehler seien für sie nicht erkennbar gewesen, hindert es nicht, dieses Feststellungsziel aufzunehmen, da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung jeweils verschuldensabhängig sind. Bei derartigen verschuldensrelevanten Gesichtspunkten handelt es sich mithin um anspruchsbegründende Umstände im Sinne von § 2 Abs. 1 KapMuG.

f. Schließlich ist auch das Feststellungsziel gemäß Ziffer 5 nach Auffassung der Kammer zulässig. Die „Verantwortlichkeit“ im Sinne dieses Feststellungsziels ist im Wege der Auslegung so zu verstehen, dass damit nicht allein die Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne, sondern eben gerade auch die Passivlegitimation im Hinblick auf die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne gemeint sein soll. Dies ergibt sich schon aus dem jeweiligen Klagebegehren der Antragsteller.

g. Die Antragsgegnerinnen können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Feststellungsziele bereits deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig seien, weil die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sämtlicher Antragsteller aufgrund der laufenden Benachrichtigung der Anleger mit Geschäfts- und Treuhandberichten verjährt seien.

Es kann dabei dahinstehen, ob die kenntnisabhängige Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB, welche individuell für jeden einzelnen Anleger zu prüfen ist, überhaupt Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Durchführung eines Musterverfahrens finden kann.

Soweit die Antragsgegnerinnen sich insoweit allerdings auf einen allen Anlegern im Jahr 2010 zugänglich gemachten Geschäfts- und Treuhandbericht 2008 berufen, vermittelt dieser nach Ansicht der Kammer nicht die Kenntnisse, welche etwaige Fehlvorstellungen im Hinblick auf die Feststellungsziele auszuräumen geeignet wären. Gerade die seitens der Antragsgegnerinnen zitierten Textpassagen verdeutlichen, dass dort eine nachträgliche Verschlechterung der Marktsituation referiert wird, wenn es z. B. heißt:

„Nachdem die Kühlschifffahrt von dieser Entwicklung zunächst nicht betroffen war, sind Ende des Ersten Quartals 2009 wegen stärkerer Schwankungen sowie preisgünstiger Kühlcontainerplätze infolge der Überkapazitäten bei Containerschiffen auch die Spotmarktraten für Kühlschiffe deutlich zurückgegangen“

und

„Angesichts einer verhaltenen Inlands- und Auslandsnachfrage sowie restriktiveren Finanzierungsbedingungen hat sich die Konjunktur weltweit erheblich abgeschwächt. Nach einem Anstiegs des Welthandelsvolumens um 7,2 % im Jahr 2007 weist der Internationale Währungsfonds (IWF) für das Jahr 2008 lediglich ein Wachstum von 2,9 % im Vergleich zum Vorjahr aus. Für das Jahr 2009 wird ein deutlicher Rückgang um 12,2 % erwartet.“

Es wird dadurch – auch bezüglich der anschließend dargestellten Passagen – der Eindruck vermittelt, dass sich die wirtschaftliche (und auch die Konkurrenz-) Situation seit Prospektherausgabe im Jahr 2006 maßgeblich verschlechtert hat. Durch diese Darstellung besteht nach Ansicht der Kammer für sich genommen keine Veranlassung des Anlegers die Richtigkeit der prospektierten Angaben (im Jahr 2006) in Frage zu stellen. Sie sind mithin auch nicht geeignet, die kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Gang zu setzen.

III.

Die weitergehenden Musterverfahrensanträge sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen.

1.

Soweit die Antragsteller die Feststellung begehrt haben, „dass die Vermutung, dass die in Ziffer 1.a) bis 1.e) gerügten Prospektfehler für die Anlageentscheidung kausal waren“, ist dieses Begehren nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig, weil die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht davon abhängt.

Die Formulierung ist schon sprachlich unverständlich, weil eine Vermutung als solche nicht für eine Anlagenentscheidung kausal sein kann. Sollte damit gemeint sein, dass die Kausalitätsvermutung eines Prospektfehlers für die jeweilige Anlageentscheidung durchgreift (also nicht widerlegt ist), so ist dies von vornherein nicht geeignet, im Musterverfahren geklärt zu werden, weil diese Frage bezogen auf den einzelnen Anleger und dessen Erkenntnisse zu klären ist und nicht verallgemeinerungsfähig für sämtliche Anleger. Sollten die Antragsteller mit ihrem sprachlich missglückten Antrag ein anderes Feststellungsziel angestrebt haben, bleibt ihnen die Möglichkeit, dieses im Rahmen einer Erweiterung gemäß § 15 KapMuG in das Musterverfahren einzuführen.

2.

Soweit die Antragsteller die Feststellung begehrt haben, „dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) für Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn, die sich aus den unter 1.a) bis e) festgestellten Prospektfehler ergeben, nicht durch das von der TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG am 12.12.2012 übersandte Informationsschreiben zum Finanzierungskonzept in Gang gesetzt wurde und dieses Schreiben insbesondere keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der diesbezüglichen Unrichtigkeit des Emissionsprospekts begründet“, ist dieses Feststellungsziel gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig. Die Entscheidung der dem Musterverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten hängen nämlich nicht von diesem Feststellungsziel ab.

Die Frage, ob ein Schreiben vom 12.12.2012 die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB in Gang gesetzt hat, kann für die hier in Rede stehenden Verfahren, in denen die Klagen bereits in den Jahren 2014 und 2015 erhoben worden sind, nicht von Bedeutung sein. Selbst wenn das genannte Schreiben geeignet wäre, die kenntnisabhängige Verjährung beginnen zu lassen, wäre dies gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des betreffenden Jahres der Fall. Vor Schluss des Jahres 2015 erhobene Klagen wären vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht aufgrund des genannten Informationsschreibens aus dem Jahr 2012 verjährt. Sollte der Antrag vorsorglich für noch im Jahr 2016 zu erwartende Klagen gestellt worden sein, fehlt den Antragstellern insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.

Thein Schütt Weihrauch
Vorsitzende Richterin am Landgericht Richter am Landgericht Richter am Landgericht

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