Startseite Allgemeines Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung für die FRAMA Immobilien Nr. 6 UG & Co. KG angeordnet
Allgemeines

Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung für die FRAMA Immobilien Nr. 6 UG & Co. KG angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Das Amtsgericht Pinneberg hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 71 IN 197/24 am 30. Oktober 2024 eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der FRAMA Immobilien Nr. 6 UG & Co. KG, Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, angeordnet. Die Gesellschaft wird im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter der Nummer HRA 9232 geführt und von Geschäftsführer Frank Lamker vertreten.

Wesentliche Entscheidungen des Gerichts:

  1. Vorläufige Insolvenzverwaltung:
    Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO angeordnet.
  2. Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin:
    Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Alexandra Bai bestellt. Sie ist unter folgender Adresse erreichbar:
    Poppenbütteler Bogen 82, 22399 Hamburg
    Telefon: 040 61168379-0
    Telefax: 040 61168379-99
  3. Zustimmungsvorbehalt:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen, einschließlich der Einziehung von Außenständen, sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Pinneberg (Außenstelle Schenefeld, Osterbrooksweg 42 + 44, 22869 Schenefeld) einzureichen. Alternativ kann sie auch bei jedem Amtsgericht zu Protokoll erklärt werden, wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Pinneberg eingeht.

Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, etwa über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Weitere Informationen hierzu finden sich auf der Website justiz.de.


Hintergrund:
Die vorläufige Insolvenzverwaltung soll das Vermögen der Schuldnerin sichern und eine geordnete Abwicklung im Rahmen des Insolvenzverfahrens vorbereiten.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Hat RB Leipzig bei Schuster gepennt?

Aus Sicht von RB Leipzig muss man sich diese Frage zumindest gefallen...

Allgemeines

Bei Mbappé und Real liegen die Nerven blank – und die Fans haben genug

Real Madrid gewinnt 2:0 gegen Oviedo – und trotzdem spricht nach dem...

Allgemeines

Milliardenloch mit Familienanschluss: Laura Privatstiftung prüft den Ernstfall

Am Landesgericht Innsbruck wird am Montag wieder einmal österreichische Wirtschaftsgeschichte geschrieben –...

Allgemeines

Nachruf auf Günther Maria Halmer

Mit Günther Maria Halmer verliert Deutschland einen Schauspieler, der nie geschniegelt wirken...