Bericht über das Insolvenzantragsverfahren der Wohnbau Sarstedt GmbH

Published On: Freitag, 24.05.2024By Tags:

Aktenzeichen: 55 IN 31/24

Datum der Anordnung: 24.05.2024

Zeitpunkt der Anordnung: 10:24 Uhr
Sachverhalt

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wohnbau Sarstedt GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Natalie Bott, mit Sitz in der Wenderter Straße 19, 31157 Sarstedt, wurde am 24. Mai 2024 um 10:24 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Vorläufiger Insolvenzverwalter

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Liese von der GÖRG Insolvenzverwaltung ernannt. Seine Kontaktdaten lauten:

Adresse: Uhlemeyerstr. 9, 30175 Hannover
Telefon: 0511/64200-790
Fax: 0511/64200-799
E-Mail: sliese@goerg.de

Anordnungen und Rechtswirkungen

Verfügungen der Antragstellerin, der Wohnbau Sarstedt GmbH, sind ab dem Zeitpunkt der Anordnung nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass das Vermögen der Antragstellerin in geordneter Weise verwaltet wird.
Aufforderung an die Schuldner

Die Schuldner der Wohnbau Sarstedt GmbH werden aufgefordert, ihre Leistungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Einsichtnahme und Rechtsmittel

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann jedes Gläubiger die sofortige Beschwerde einlegen, wenn die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll.

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.

Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz und zu den Rechten der Betroffenen gemäß Art. 13 DS-GVO sind in der Datenschutzerklärung des Amtsgerichts Hildesheim zu finden. Diese ist unter www.amtsgericht-hildesheim.niedersachsen.de abrufbar. Auf Wunsch kann die Datenschutzerklärung zugesandt werden.

Amtsgericht Hildesheim, 24.05.2024

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