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Bergführer gibt Lizenz zurück – und damit soll die Sache erledigt sein?

HtcHnm (CC0), Pixabay
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Der Vorfall am Großglockner hat Konsequenzen: Der steirische Bergführer, der bei einem Streit mit einem polnischen Alpinisten handgreiflich geworden sein soll, gibt seine Bergführerlizenz zurück. Der zuständige Verband hatte sich mit dem Fall beschäftigt und auf entsprechende Konsequenzen gedrängt.

Das ist richtig und nachvollziehbar.

Aber eine Frage bleibt: Kann es das wirklich schon gewesen sein?

Eine Bergführerlizenz zurückzugeben ist eine berufsrechtliche Konsequenz. Sie beantwortet jedoch nicht die Frage, ob bei dem Vorfall möglicherweise auch strafrechtlich relevantes Verhalten vorlag.

Denn nach den veröffentlichten Schilderungen ging es eben nicht lediglich um einen unfreundlichen Wortwechsel oder einen Bergführer, der gegenüber anderen Alpinisten die Nerven verlor. Berichtet wird, dass der Mann im Zuge der Auseinandersetzung auf den polnischen Bergsteiger losstürmte und handgreiflich wurde.

Hinzu kommt: Der Vorfall wurde offenbar mit einer Kamera aufgezeichnet.

Damit existiert möglicherweise genau das Beweismittel, das bei vielen anderen Auseinandersetzungen fehlt.

Die Lizenz ist das eine – das Strafrecht das andere

Dass der Bergsportführerverband Konsequenzen zieht, ist zu begrüßen. Ein Bergführer trägt schließlich enorme Verantwortung. Seine Kunden vertrauen ihm in Situationen, in denen Besonnenheit, Selbstkontrolle und verantwortungsvolles Handeln im Extremfall über Gesundheit und Leben entscheiden können.

Gerade deshalb ist die Entscheidung, künftig nicht mehr als Bergführer tätig zu sein, nachvollziehbar.

Trotzdem darf daraus nicht der Eindruck entstehen: Lizenz abgegeben, Jacke zurückgegeben, Angelegenheit beendet.

So einfach sollte es nicht sein.

Die Polizei in Osttirol hatte bereits angekündigt, den Vorfall zu untersuchen. Entscheidend ist deshalb nun, was aus diesen Ermittlungen geworden ist beziehungsweise wird.

Falls sich aus dem Video, aus Zeugenaussagen oder aus den Angaben der Beteiligten ein strafrechtlicher Anfangsverdacht ergibt, ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, den Sachverhalt vollständig aufzuklären.

Nicht des Bergführerverbands.

Nicht der sozialen Medien.

Und auch nicht des Betroffenen selbst.

Auf einem schmalen Grat ist ein Angriff noch einmal eine andere Hausnummer

Besonders heikel ist zudem der Ort des Geschehens.

Wir sprechen hier nicht über einen Streit auf einem Supermarktparkplatz.

Wir sprechen über den Großglockner, über alpines Gelände und nach den Berichten über eine Auseinandersetzung im Bereich eines schmalen Grates.

Wer dort die Kontrolle verliert und körperlich auf einen anderen Menschen losgeht, schafft möglicherweise eine Situation, deren Folgen erheblich gravierender sein können als bei einer vergleichbaren Auseinandersetzung auf sicherem Boden.

Gerade von einem professionellen Bergführer müsste man deshalb das genaue Gegenteil erwarten: Ruhe, Deeskalation und Verantwortungsbewusstsein.

Schließlich soll er Gefahren beherrschen – und nicht selbst zusätzliche schaffen.

Betroffenheit ist gut – Aufklärung ist besser

Der Verband berichtet, der Bergführer sei im Nachhinein selbst betroffen darüber gewesen, wie er reagiert habe.

Das mag menschlich durchaus glaubwürdig sein.

Eine spätere Einsicht kann aber eine unabhängige Prüfung des Geschehens nicht ersetzen.

Es geht dabei auch ausdrücklich nicht darum, jemanden aufgrund eines Videos oder aufgrund von Medienberichten vorzuverurteilen. Ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde und wie der genaue Ablauf war, müssen die zuständigen Behörden klären. Auch für den Bergführer gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.

Aber genau deshalb braucht es ein ordentliches Verfahren.

Denn zwischen einer öffentlichen Empörungswelle und einer rechtsstaatlichen Aufarbeitung gibt es einen entscheidenden Unterschied: Die eine urteilt nach Bildern und Emotionen, die andere prüft Beweise und Tatsachen.

Die entscheidende Frage lautet jetzt: Was macht die Staatsanwaltschaft?

Die Lizenzrückgabe kann deshalb nur ein Teil der Aufarbeitung sein.

Wenn die Polizei ihre angekündigten Ermittlungen abgeschlossen beziehungsweise entsprechende Erkenntnisse gesammelt hat, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob und in welcher Form die zuständige Staatsanwaltschaft mit dem Fall befasst ist.

Denn sollte ein Anfangsverdacht auf eine gerichtlich strafbare Handlung bestehen, muss der Sachverhalt strafrechtlich geprüft werden.

Was anschließend daraus folgt – Anklage, Einstellung oder eine andere gesetzlich vorgesehene Erledigung –, ist eine völlig andere Frage.

Aber „Er gibt seine Lizenz zurück“ darf nicht automatisch gleichbedeutend sein mit „damit ist die Sache erledigt“.

Der Bergsportverband hat seine Konsequenzen gezogen.

Nun sollten Polizei und gegebenenfalls Staatsanwaltschaft transparent ihre Arbeit machen.

Denn gerade bei einem Vorfall, der gefilmt wurde, öffentlich große Aufmerksamkeit ausgelöst hat und sich an einem der gefährlichsten denkbaren Orte für eine körperliche Auseinandersetzung ereignet haben soll, ist eine saubere strafrechtliche Klärung nicht übertrieben.

Sie ist genau das, was man von einem funktionierenden Rechtsstaat erwarten darf.

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