Bekanntmachung zu § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes und § 1 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung über die Mindestgehälter bei vollendetem 45. Lebensjahr

Published On: Donnerstag, 29.02.2024By Tags:

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
zu § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes
und § 1 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung
über die Mindestgehälter bei vollendetem 45. Lebensjahr

Vom 8. Februar 2024

Mit Bekanntmachung vom 7. Dezember 2023 (BAnz AT 04.01.2024 B2) hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und § 1 Absatz 2 Satz 3 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in der damals geltenden Fassung für das Jahr 2024 das Mindestbruttogehalt für die Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a und 18b AufenthG sowie für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit den §§ 24a und 26 Absatz 2 BeschV bekannt gegeben.

Diese Bekanntmachung gilt ab 1. März 2024 unverändert fort, mit der Maßgabe, dass nach § 1 Absatz 2 Satz 5 BeschV in der Fassung ab 1. März 2024 das Mindestbruttogehalt in Höhe von jährlich 49 830 Euro auch für eine Aufenthaltserlaubnis nach 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit den §§ 6 und 22a BeschV gilt.

Berlin, den 8. Februar 2024

MI3.21002/​77#2

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Keiler

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