Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Published On: Mittwoch, 16.08.2023By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Beschlüssen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 7. August 2023

Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 35 Absatz 5 des Fünften Buches Sozial­gesetzbuch (SGB V) die Festbeträge überprüft und beschlossen, den Festbetrag für die nachfolgenden Festbetragsgruppen mit ausschließlich nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 SGB V wie folgt anzupassen:

Festbetragsgruppe: Ambroxol 2

Gruppenbeschreibung
nicht verschreibungspflichtig
inhalative Darreichungsformen
Inhalationsampullen, Inhalationslösungen
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
7,5
Packungsgröße (pk) 100 ml
Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit 19 % MwSt 10,79 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,002145634260 x w0,928135 x pk0,928135

Festbetragsgruppe: Butylscopolamin 1

Gruppenbeschreibung
nicht verschreibungspflichtig
feste orale Darreichungsformen
Dragees, Kapseln, Tabletten, Filmtabletten
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
10
Packungsgröße (pk) 20 Stück
Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit 19 % MwSt 10,91 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,010717357303 x w1,000000 x pk0,745496

Festbetragsgruppe: Pyridoxin 2

Gruppenbeschreibung
nicht verschreibungspflichtig
parenterale Darreichungsformen
Injektionslösung
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
20,6
Packungsgröße (pk) 10 Stück
Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit 19 % MwSt 9,54 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,004854368932 x w1,000000 x pk1,000000

Festbetragsgruppe: Dimeticon und Simeticon 1

Gruppenbeschreibung
Wirkstoff Äquivalenzfaktor
Dimeticon und Simeticon 1
nicht verschreibungspflichtig
Dimeticon und Simeticon, feste orale Darreichungsformen
Kapseln, Tabletten, Kautabletten, Granulat, Pastillen, Lutschpastillen
Standardpackung
Wirkstärkenäquivalenzfaktor
(wäf = Wirkstärke/​Äquivalenzfaktor)
39
Packungsgröße (pk) 100 Stück
Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit 19 % MwSt 12,80 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,002953476027 x wäf0,672328 x pk0,729974

Für die hier aufgeführten Festbeträge und für die Festbeträge der jeweiligen Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen der entsprechenden Festbetragsgruppe, die sich durch Multiplikation des festgesetzten Festbetrags für die Standard­packung mit dem Ergebnis der zugehörigen Regressionsgleichung ergeben, gilt das folgende Anpassungsverfahren an den Apothekenverkaufspreis mit Mehrwertsteuer: Der rechnerisch ermittelte Festbetrag wird an den nächstmöglichen sich aus der Arzneimittelpreisverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Apothekenverkaufspreis mit Mehrwertsteuer angeglichen. Bei gleichem Abstand gilt der höhere Apothekenverkaufspreis mit Mehrwertsteuer.

Die Festbeträge gelten vom 1. Oktober 2023 an.

Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 – 6
14482 Potsdam

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 7. August 2023

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Dr. Pfeiffer   Kiefer   Stoff-Ahnis

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