Bundesministerium des Innern
Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots gegen
„Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft
wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“
Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom 4. August 2023 den Verein „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ verboten. Der verfügende Teil des Verbots wurde mit Bekanntmachung vom 4. August 2023 (BAnz AT 27.09.2023 B1) im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Gegen das Verbot wurde innerhalb der gesetzlichen Frist Klage am Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Klage wurde am 29. April 2026 abgewiesen (Az.: BVerwG 6 A 18.23); damit ist das Verbot unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil wird nach § 7 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), nachfolgend nochmals bekannt gegeben.
Verfügung:
- 1.
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Der Verein „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
- 2.
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Der Verein „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ und alle Teilorganisationen, genannt „Gefährtschaften“, „Gilden“ und „Freundeskreise“ und die Teilorganisation „Familienwerk e. V.“ sind verboten und werden aufgelöst. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein und dessen Teilorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.
- 3.
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Es ist verboten, die unter der URL https://asatru.de abrufbare Internetseite des Vereins, einschließlich deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben. Dies gilt ebenso für die Internetseite des Online-Versandhandels unter der URL https://buchdienst.asatru.de.Sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins, insbesondere leitung@asatru.de und buchdienst@asatru.de, sind abzuschalten.Folgende Profile sind abzuschalten:
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„Die Artgemeinschaft-GGG e. V.“URL: https://facebook.com/DieArtgemeinschaft
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„Nordische Zeitung“URL: https://facebook.com/NordischeZeitung
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„Die Jugendfeier“URL: https://facebook.com/DieJugendfeier
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„Brauchtum im Artglauben“URL: https://facebook.com/BrauchtumimArtglauben
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„Artgemeinschaft GGG e. V.“URL https://t.me/artgemeinschaft
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„Die Artgemeinschaft – GGG“URL: https://www.instagram.com/artgemeinschaft
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„Die Artgemeinschaft – GGG“URL: https://twitter.com/Artgemeinschaft
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„Freundeskreis der Artgemeinschaft“URL: https:/vk.com/artgemeinschaft
- 4.
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Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ einschließlich seiner Teilorganisationen genannt „Gefährtschaften“, „Gilden“ und „Freundeskreise“ und der Teilorganisation „Familienwerk e. V.“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot gilt auch für die Verbreitung im Internet. Dieses Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
Die Abbildung „Irminsul“ mit „Nordstern“ und „Großem Wagen“ (eingetragen als Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt) 
Die Abbildung „Irminsul“ mit „Nordstern“ und „Großem Wagen“ in Kombination, wie sie z. B. bei der Teilorganisation „Gefährtschaft Edelweiß“ verwendet wird 
Das Kennzeichen „Adler greift Fisch“ (eingetragen als Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt) 
- 5.
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Das Vermögen des Vereins „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
- 6.
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Forderungen Dritter gegen den Verein „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
- 7.
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Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
- 8.
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Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 5, 6 und 7.
ÖSII3.20106/2#22
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Reinfeld



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