Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „NORDADLER“

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots
des Vereins „NORDADLER“

Vom 6. September 2022

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat mit Verfügung vom 20. Mai 2020 den Verein „Nordadler“ verboten. Der verfügende Teil des Verbots wurde mit Bekanntmachung vom 5. Juni 2020 (BAnz AT 23.06.2020 B1) im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die gegen das Verbot gerichteten Klagen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August 2022 abgewiesen; damit ist das Verbot unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil wird nach § 7 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), nachfolgend nochmals bekannt gegeben.

Verfügung:

1.
Der Verein „Nordadler“ (auch handelnd und auftretend unter den Bezeichnungen „Völkische Revolution“, „Völkische Jugend“, „Völkische Gemeinschaft“ und „Völkische Renaissance“, im Folgenden NORDADLER) richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein NORDADLER ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für NORDADLER zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.
4.
Der Betrieb der Internetseiten des Vereins und sämtlicher Benutzerkonten des Vereins in allen sozialen Netzwerken ist verboten. Sämtliche Benutzerkonten des Vereins in allen sozialen Netzwerken sind zu schließen.
5.
Es ist verboten, Kennzeichen von NORDADLER für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der unten abgebildeten Kennzeichen von „Nordadler“, des Schriftzuges „Nordadler“ einzeln oder in Verbindung mit der Wortfolge „DIE TRÄGER DES NORDLICHTS“ sowie die grafische Verwendung der unten abgebildeten Kennzeichen der „Völkischen Renaissance“, der „Völkischen Jugend“ und der „Völkischen Revolution“, des Schriftzuges „Völkische Revolution“ einzeln oder in Verbindung mit der Wortfolge „DEUTSCHE FREIHEITSBEWEGUNG“ oder der Wortfolge „AKTIV – JUNG – VÖLKISCH“.
Kennzeichen „Nordadler“ aus runenähnlichen Haken und Punkten in dunkelblau und auf hellblauem Grund, in weiß auf blauem Grund und in weiß auf rotem Grund sowie das Kennzeichen „Nordadler“ mit dem Schriftzug „DIE TRÄGER DES NORDLICHTS“
Kennzeichen „Völkische Revolution“/​„Völkische Renaissance“ mit den Buchstaben „V R“ in schwarz-weiß-rot – quadratisch und in weiß-schwarz-rot – rund
Kennzeichen „Völkische Revolution“/​„Völkische Renaissance“ aus zwei verklammerten Halbrunen in schwarz-weiß-rot – quadratisch, in weiß-schwarz – quadratisch sowie in weiß-schwarz – rund
Kennzeichen/​Schriftzug „VÖLKISCHE REVOLUTION“ in weiß mit rotem „R“ sowie Kennzeichen/​Schriftzug von „Völkische Revolution“ (als Zusätze) „DEUTSCHE FREIHEITSBEWEGUNG“ oder „AKTIV – JUNG – VÖLKISCH“
6.
Das Vermögen des Vereins NORDADLER wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
7.
Forderungen Dritter gegen den Verein NORDADLER werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins NORDADLER darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins NORDADLER dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins NORDADLER zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
8.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein NORDADLER dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
9.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 6, 7 und 8.

Berlin, den 6. September 2022

ÖSII3-20106/​2#15

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Reinfeld

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