Bekanntmachung über die Förderung von Vernetzungs- und Transferaktivitäten zur Unterstützung von Vorhaben der Künstlichen Intelligenz in der Landwirtschaft, der Lebensmittelkette, der gesundheitlichen Ernährung und den ländlichen Räumen sowie für die Begleitung der Domäne Agrar bei Gaia-X

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
über die Förderung von Vernetzungs- und Transferaktivitäten
zur Unterstützung von Vorhaben der Künstlichen Intelligenz in der Landwirtschaft,
der Lebensmittelkette, der gesundheitlichen Ernährung und den ländlichen Räumen
sowie für die Begleitung der Domäne Agrar bei Gaia-X

Vom 26. Oktober 2021

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

KI-Technologien sind eine bedeutende Investition in die Zukunft der Land- und Ernährungswirtschaft, durch deren Einsatz ein Beitrag zu Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz, zum Tierwohl, zur Wettbewerbsfähigkeit und Nahrungsmittelsicherheit sowie zur Transparenz der Produktion geleistet werden kann. Die von der Bundesregierung beschlossene Strategie Künstliche Intelligenz (KI) dient zur Erschließung der Potenziale der KI für die Erreichung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG). Große Potenziale werden insbesondere beim Verständnis von komplexen Systemen der Natur, der Ökonomie und von gesellschaftlichem Fortschritt gesehen.

Nach Maßgabe dieser auf Ebene der Bundesregierung beschlossenen Strategie hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 11. Februar 2020 mit einer entsprechenden Bekanntmachung eine Förderung von Forschungsvorhaben zur Nutzung von KI-Technologien in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelkette, gesundheitliche Ernährung und ländliche Räume gewährt. Diese Förderung von Forschungsvorhaben verfolgt das Ziel, das Potenzial von KI für die benannten Bereiche weiter auszubauen und einen Beitrag zur Erreichung der strategischen Zielsetzungen des BMEL zu leisten. Aus der Grundlagenforschung stammende Verfahren und Techniken mit KI-Anwendungen sollen hierbei für die Praxis schneller nutzbar gemacht werden. Durch die Zusammenarbeit von Wissenschaft, Wirtschaft und Praxis in gemeinsamen Verbundvorhaben sowie in Einzelvorhaben werden dazu die Grundlagen geschaffen. Die Forschung zu KI-Technologien und datenbasierten Anwendungen sowie der generelle Einsatz von KI mit dem übergeordneten Ziel, Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, gesundheitliche Ernährung, Ressourcenschutz und die Entwicklung ländlicher Räume in Deutschland und global nachhaltiger zu gestalten, wird dadurch weiter vorangetrieben.

Mit Gaia-X entwickeln zudem Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik auf internationaler Ebene einen nachhaltigen Beitrag zur Gestaltung der nächsten Generation einer europäischen Dateninfrastruktur. Ziel ist eine sichere und vernetzte Dateninfrastruktur, die den höchsten Ansprüchen an digitale Souveränität genügt und Innovationen fördert. In einem offenen und transparenten digitalen Ökosystem sollen Daten und Dienste verfügbar gemacht, zusammengeführt, vertrauensvoll geteilt und genutzt werden können. Innerhalb von Gaia-X sollen in der Domäne Agrar Anwendungsfälle entwickelt werden, an denen sich das Potenzial von Gaia-X für die Landwirtschaft demonstrieren lässt.

Die im Rahmen der Bekanntmachung vom 11. Februar 2020 geförderten Forschungsvorhaben sollen nun mit einem eigenständigen, vom BMEL geförderten Vernetzungs- und Transfervorhaben (VuT) unterstützt und begleitet werden. Zusätzlich sollen Aufgaben zur Weiterentwicklung der Domäne Agrar innerhalb von Gaia-X übernommen werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Nummern 2.1.1 und 2.2.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1)). Es werden Wissenstransfermaßnahmen gefördert, die als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Zuwendungsempfänger einzustufen sind.

Die Maßnahmen unterliegen einer regelmäßigen Erfolgskontrolle nach Maßgabe von § 7 Absatz 2 BHO.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb.

2 Gegenstand der Förderung

Die Fördermaßnahme KI in der Landwirtschaft, der Lebensmittelkette, der gesundheitlichen Ernährung und den ländlichen Räumen soll durch ein eigenständiges Vernetzungs- und Transfervorhaben begleitet werden, das organisatorische, fachliche und öffentlichkeitswirksame Aufgaben wahrnimmt. Wesentliche Ziele dabei sind die übergreifende Vernetzung von Akteuren mit bestehenden Initiativen (insbesondere Gaia-X), der Aufbau von themenspezifischen Clustern sowie der Wissens- und Ergebnistransfer für relevante Zielgruppen. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMEL und dem Projektträger und umfasst im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Vernetzung und Transfer der KI-Projekte:

die Vernetzung und organisatorische Unterstützung von übergreifenden Kooperationen zwischen den Projektbeteiligten der Bekanntmachung,
Erfassung und Vernetzung mit relevanten Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten anderer Fördermaßnahmen des BMEL,
Erfassung und Vernetzung mit relevanten Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten außerhalb der Fördermaßnahmen des BMEL; gegebenenfalls auch im europäischen Raum,
Erhöhung der nachhaltigen Breitenwirksamkeit der Bekanntmachung,
Koordinierung, Unterstützung und Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen,
Aufbau von Netzwerken innerhalb von Forschungsfeldern (Bildung von themenspezifischen Clustern, Erarbeitung von Querschnittsthemen etc.),
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von themenübergreifenden sowie fachspezifischen Veranstaltungen (z. B. Arbeitstreffen, Diskussionsforen oder Statusseminaren in z. B. Vor-Ort-Veranstaltungen oder Web-Seminaren),
Erarbeitung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen zur Fördermaßnahme und geförderten Projekten (Internetseite, Newsletter u. Ä.),
Aufbereitung von Projektergebnissen sowie Transfer zu unterschiedlichen Zielgruppen (Anwender, Öffentlichkeit und Politik),
Ableitung von Handlungsempfehlungen für Forschung, Praxis und Politik (während der Laufzeit der Projekte sowie zur Umsetzung von Erkenntnissen aus der Bekanntmachung im Anschluss an die Projektlaufzeiten),
Berichtspflicht gegenüber dem Projektträger.
2.

Weiterentwicklung der Domäne Agrar innerhalb von Gaia-X:

Identifikation der Anforderungen für die Integration der KI-Projekte und Use Cases innerhalb der Domäne Agrar bei Gaia-X,
Unterstützung der KI-Projekte in Bezug auf die Entwicklung sowie Evaluation von Lösungskonzepten, die die Kompatibilität zu Gaia-X ermöglichen,
Analyse der Übertragbarkeit der Konzepte und Realisierungen für andere Projekte (z. B. die digitalen Experimentierfelder),
Analyse der Anforderungen und technischen Gegebenheiten von Gaia-X und der Bedeutung für Auswirkungen auf die Domäne Agrar,
Übernahme von koordinierenden Aufgaben innerhalb der Domäne Agrar, z. B. Mitwirkung und Organisation von Aktivitäten, Arbeitsgruppen und Veranstaltungen in der Domäne Agrar (gegebenenfalls im nationalen Hub) bei Gaia-X.

Bei Verbundvorhaben können die verschiedenen Aufgaben durch unterschiedliche Partner übernommen werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind ausschließlich öffentliche oder nicht gewinnorientiert arbeitende Institutionen wie Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Vereine und Verbände, Wirtschaftsförderer, Kammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften, die aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und ihres Auftrags in der Lage sind, die Digitalisierung in der Landwirtschaft fachlich kompetent und unter Beachtung der oben genannten Rahmenbedingungen und Aufgaben an die Zielgruppen heranzutragen.

Es werden ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der genannten Einrichtungen gefördert. Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten werden bei Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 2.1.1 des FuEuI-Unionsrahmens z. B. die unabhängige Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, die Verbreitung der Forschungsergebnisse und die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Mitarbeitern betrachtet. Auch der im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten betriebene Transfer technologischen Wissens gemäß Randnummer 15 Buchstabe v des FuEuI-Unionsrahmens gilt als nichtwirtschaftliche Tätigkeit, sofern sämtliche Einnahmen daraus wieder zugunsten von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden. Für vergleichbare Institutionen gelten diese Vorgaben entsprechend.

Wirtschaftliche Aktivitäten sind keine Aufgabe der Vernetzungs- und Transferaktivitäten. Hierzu zählen beispielsweise die Vermietung von Ausrüstung oder Laboratorien an Unternehmen, Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen oder Auftragsforschung.

Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben sollte, fällt die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann nicht unter Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn zur Vermeidung von Quersubventionierungen die beiden Tätigkeitsformen eindeutig und in der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung nachgewiesen voneinander getrennt werden. Der Nachweis kann z. B. im Jahresabschluss erbracht werden.

Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung von Bund und Ländern erhalten, können nur unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere Besserstellungsverbot und Verbot der Quersubventionierung) eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.

Antragsteller müssen über die notwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zur Durchführung des Projekts verfügen. Sie müssen zudem die Gewähr für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung bieten. Die Empfänger einer Zuwendung müssen in der Lage sein, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen.

Mehrere Antragsteller können sich zur gemeinsamen, interdisziplinären Bearbeitung des Themas in einem Konsortium zu einem überschaubaren und gut steuerbaren Verbundprojekt zusammenschließen. Daneben können weitere juristische und natürliche Personen im Unterauftrag eines Partners beteiligt werden. Landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können über Unteraufträge zu Marktpreisen beteiligt werden. Assoziierte Partner können ohne Förderung in das Projekt eingebunden sein.

Verbundprojekte können gefördert werden, wenn die Verbundpartner die Aufgabenstellung abgestimmt, arbeitsteilig und interdisziplinär bearbeiten. Die jeweiligen Ressourcen (Personalkapazität, spezifisches Know-how) sind dabei effizient zu nutzen, Synergieeffekte zu erzielen und der Wissens- und Technologietransfer ist zu beschleunigen, dies sowohl aus als auch in Richtung der landwirtschaftlichen Praxis sowie der Lebensmittelkette bzw. dem Ernährungssektor.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung, die nach Bewilligung der Förderung geschlossen werden muss. Bei Einreichung des Projektvorschlags (Antrags) wird lediglich eine formlose Absichtserklärung über die gemeinsame Projektbearbeitung beigefügt. Für das Konsortium wird eine Konsortialführung bestellt, die sowohl das Projektmanagement des Gesamtprojekts übernimmt als auch Ansprechpartner seitens des Fördermittelgebers oder des Verwaltungshelfers für verbundübergreifende Fragen ist.

Die Vorhaben dürfen bei der Antragstellung weder ganz noch teilweise von anderen öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden. Bereits geleistete Vorarbeiten und vorhandene Infrastrukturen müssen dargestellt, d. h. nachgewiesen werden und sind nicht mehr förderfähig.

Vorhaben können gefördert werden, wenn sie hinsichtlich der Themenstellung den Rahmen der dargestellten Fördermaßnahme erfüllen und an der Bearbeitung des vorgeschlagenen (Teil-)Projekts ein erhebliches Bundesinteresse im Sinne der Maßnahme besteht.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungsfähig ist der projektbezogene Aufwand zur Durchführung der Projektarbeiten einschließlich der notwendigen projekttypischen Koordinationsaufgaben.

4.2 Dauer der Förderung

Die Umsetzung der Vorhaben wird für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab Bewilligung gefördert mit einer Option auf Verlängerung.

4.3 Höhe der Förderung

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an die nach Nummer 3 genannten Antragsberechtigten sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben oder Kosten. Sofern Antragsteller nicht über ein geordnetes Kostenrechnungswesen verfügen oder es die Bewilligungsbehörde festlegt, erfolgt die Förderung auf Ausgabenbasis.

Einrichtungen, die – in Einzelfällen − auf Kostenbasis (AZK) gefördert werden, müssen eine angemessene Eigenbeteiligung erbringen.

Einrichtungen, die auf Ausgabenbasis (AZA) abrechnen, können bis zu 100 % gefördert werden.

Es sind nur Ausgaben des vorhabenbedingten Mehraufwands zuwendungsfähig.

Grundsätzlich nicht gefördert werden:

Übliche Grundausstattung wie IT-Ausstattung (Hard- und Software) und Mobiliar;
Mieten für vorhandene Räumlichkeiten;
Personalausgaben, die durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF2017).

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

Mit den Arbeiten am Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Bundeszuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Projekts. Im Rahmen des späteren Bewilligungsverfahrens hat der Antragsteller gegebenenfalls nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den nicht durch Bundesmittel gedeckten Eigenanteil an den gesamten Projektkosten aufzubringen und dies seine wirtschaft­lichen Möglichkeiten nicht übersteigt (Bonitätsnachweis).

Die genannten Bestimmungen können zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids durch Nachfolgeregelungen ersetzt sein.

6 Verfahren

6.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme beauftragt das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Projektträger.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Ansprechpartnerin:

Dr. Anneke Frerichs
Referat 326 – Digitalisierung, Künstliche Intelligenz in der Land- und Ernährungswirtschaft

Telefon: 0228/​6845-2686
E-Mail: Anneke.Frerichs@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de

Postadresse:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 326 – Digitalisierung
53168 Bonn

Hausanschrift:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 326 – Digitalisierung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

http:/​/​www.ble.de/​

6.2 Vorlage von Projektskizzen

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

Die Skizze ist bei geplanten Verbundvorhaben durch die Verbundkoordination einzureichen.

Für die Projektskizze ist ein maximaler Umfang von 15 Seiten (Schriftart: Times New Roman, Minimum Schriftgröße 10 pt und Zeilenabstand 1,5) einzuhalten.

Vorgegebene Gliederungspunkte sind:

1.
Deckblatt,
2.
Zielsetzung, Schwerpunkte und Angebote des Vorhabens mit konkretem Bezug auf die oben beschriebenen Anforderungen (maximal zwei Seiten),
3.
Stand der Wissenschaft und der Technik, insbesondere Beschreibung eigener Vorarbeiten und Expertise (maximal drei Seiten),
4.
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
5.
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
6.
Erfolgsaussichten und Verwertung, Vorschläge für die weitere Nutzung der Ergebnisse (maximal zwei Seiten),
7.
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).

Als Anhang sind zusätzlich beizufügen:

Darstellung des Konsortiums und der Projektpartner,
formlose Absichtserklärung der Projektpartner über die gemeinsame Projektbearbeitung,
Vorkalkulationen/​Finanzierungspläne,
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) „Skizzenphase“,
Erklärung der „Zustimmung zur Weitergabe der eingereichten Unterlagen“.

Aus der Vorlage einer Skizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Das Einreichen der Projektskizzen erfolgt ausschließlich über das Internet-Portal

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden. Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen zur Verfügung.

Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen.

Die Skizzen sind bis spätestens

Mittwoch, den 12. Januar 2022, 12.00 Uhr

über easy-Online bei der BLE einzureichen. Neben der maßgeblichen elektronischen Einreichung ist die komplette, unterschriebene Projektskizze zusätzlich als Papierdokument postalisch einzureichen oder als Scan bzw. Foto über einen der folgenden Übermittlungswege vorzulegen:

E-Mail an Digi-KI@ble.de,
absenderbestätigte De-Mail an die in Nummer 6.1 angegebene De-Mail-Adresse.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.

6.3 Auswahl- und Förderverfahren

6.3.1 Bewertung und Auswahlentscheidung

Die eingehenden Projektskizzen stehen im Wettbewerb. Die Auswahlentscheidung erfolgt nach folgenden Bewertungskriterien:

Qualität des Konzepts für die Vernetzung von Forschungsaktivitäten sowie Effektivität und Effizienz der Vernetzung und des Wissens- und Ergebnistransfers,
Profil, Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Vorerfahrung der Skizzeneinreicher (inklusive Profil und Leistungsfähigkeit gegebenenfalls eingebundener Partner),
Konzept zur Evaluation der Leistungen und Nachhaltigkeit der Projekte,
Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes und überzeugendes Finanzierungskonzept,
überzeugendes Konzept zur Verwertung, hohe Praxisrelevanz und offener Zugang für Interessenten,
Ausrichtung am spezifischen Bedarf der adressierten Zielgruppen (Ausgangslage, Ziele, Schwerpunkte).

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen externe Fachpersonen hinzuzuziehen.

Der Projektträger informiert die Skizzeneinreicher über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung des Vorhabens ist folgender Verfahrensablauf vorgesehen:

Information des potenziellen Antragstellers/​Konsortialführers über die Auswahl.
Beratung zur Antragstellung, Erörterung von Auflagen.
Erarbeitung eines Förderantrags durch den Antragsteller/​das Konsortium.
Einreichung des Förderantrags beim Projektträger.
Prüfung des Antrags durch den Projektträger und gegebenenfalls Bewilligung.
Beginn des Vorhabens.

7 Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 26. Oktober 2021

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Beerbaum

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