Bekanntmachung Nr. 02/23/42 über die Durchführung von Modell- und Demonstrationsvorhaben „Soziale Dorfentwicklung – Starke Gemeinschaften für zukunftsfähige ländliche Räume“ im Rahmen des Bundesprogramms – Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung (BULEplus)

Published On: Freitag, 11.08.2023By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 02/​23/​42
über die Durchführung von
Modell- und Demonstrationsvorhaben
„Soziale Dorfentwicklung –
Starke Gemeinschaften für zukunftsfähige ländliche Räume“
im Rahmen des Bundesprogramms
Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung (BULEplus)

Vom 24. Juli 2023

Im Rahmen des Förderaufrufs werden modellhafte Projekte im Bereich der Sozialen Dorfentwicklung gefördert, die zur Stärkung von (Dorf-)Gemeinschaften in ländlichen Kommunen mit bis zu 35 000 Einwohnern beitragen. Die Projekte sollen sich einem der folgenden thematischen Schwerpunkte widmen:

Schaffung oder Nutzbarmachung sozialer Begegnungsorte/​Treffpunkte
Unterstützungs- und Begleitstrukturen für ältere Menschen
Vielfalt, gesellschaftlichen Zusammenhalt und Inklusion leben
Mehr Selbstverantwortung für eine aktive soziale Dorfentwicklung

Antragsberechtigt sind juristische Personen mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Fördersumme beträgt maximal 200 000 Euro. Die Projekte können in einem Zeitraum von maximal 30 Monaten um­gesetzt werden. Alle Förderdetails finden sich in der folgenden Bekanntmachung.

1 Zuwendungszweck

Hintergrund und Ziele

Gemeinschaften in ländlichen Räumen geraten unter anderem durch die Folgen des demografischen Wandels, die wirtschaftliche Entwicklung und gesellschaftliche Modernisierungsprozesse verstärkt unter Druck: Eine alternde Gesellschaft, sich verändernde Familien- und Arbeitsstrukturen, die Abwanderung von Unternehmen und Fachkräften aus den ländlichen Räumen und die Ausdünnung privater und öffentlicher Infrastrukturen und Versorgungsangebote führen dazu, dass sich Menschen immer weniger begegnen und das soziale Zusammenleben in ländlichen Orten leidet. In der Folge können schon bestehende strukturelle, insbesondere wirtschaftsstrukturelle, Nachteile ent­scheidend verstärkt werden, beispielsweise dadurch, dass Unternehmens- und Fachkräftezuzug an den fehlenden sozialen Rahmenbedingungen scheitert. Darum gilt es, diesen Herausforderungen proaktiv zu begegnen.

Wenn Bürgerinnen und Bürger ländlicher Gemeinden in die Lösung dieser Fragen einbezogen werden und das Miteinander in ihren Orten selbst gestalten können, stärkt das die Zukunftsfähigkeit und Resilienz ländlicher Regionen. Menschen gestalten vor Ort ihren Lebensraum mit und schaffen so oft soziale Innovationen, die im Kleinen Antworten auf große gesellschaftliche Veränderungen geben. Die Schaffung von Strukturen des Miteinanders und inklusiven Formen der Teilhabe aller gesellschaftlichen Gruppen am öffentlichen Leben ermöglicht und unterstützt sozialräumliche Entwicklungsprozesse und stärkt das Zugehörigkeitsgefühl.

Die Projekte sollen den sozialen Zusammenhalt und die Gemeinschaft auch im Sinne von Eigenverantwortung und Eigeninitiative fördern. Gemeinschaften in ländlichen Städten und Gemeinden sollen dabei unterstützt werden, neue Wege für ein aktives soziales Miteinander zu finden, um aktuellen und zukünftigen Herausforderungen erfolgreich zu begegnen. Bürgerinnen und Bürger sollen animiert werden, ihre Interessen einzubringen und ihre Ideen umzusetzen, denn das aktive Mitwirken aller Menschen vor Ort bestimmt, wie sich ländliche Regionen gesellschaftlich und in der Folge auch wirtschaftlich entwickeln.

Verbesserungen im Bereich sozialer Dorfentwicklung können zu einer erheblichen Entlastung von wirtschaftlich Tätigen, einschließlich von Familien mit landwirtschaftlichen Betrieben, führen. Dazu gehören beispielsweise die Schaffung von Versorgungs- und Betreuungsstrukturen für Kinder und ältere Menschen oder soziale Begegnungsorte für Jugendliche, die zu einer Entlastung von wirtschaftlich Tätigen und deren Familien von Betreuungs- und Be­aufsichtigungsleistungen führen, die diese ansonsten parallel zur regulären Arbeit erbringen müssten. Gesellschaft­licher Zusammenhalt in einer Dorfgemeinschaft oder eine aktive soziale Dorfentwicklung werden auch immer ge­wichtigere Faktoren, was den Zu- oder Wegzug aus dem ländlichen Raum angeht. Durch Projekte in diesem Bereich wird – neben einer Verbesserung der Sozialstrukturen im ländlichen Raum – auch die Attraktivität des ländlichen Raums als Wirtschaftsstandort gesteigert und zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Ausgangssituation und Struktur beigetragen. Darüber hinaus können die Erkenntnisse aus diesen Projekten einen Beitrag zur Optimierung der sogenannten Regelförderung, des Förderbereichs Integrierte Ländliche Entwicklung in der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes, leisten.

Um eine hohe Qualität der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, werden die am besten geeigneten Projektskizzen im wettbewerblichen Verfahren (Näheres dazu in Nummer 9) ausgewählt. Bewerbungen von Vorhaben aus strukturschwachen Kommunen werden bevorzugt berücksichtigt.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zielt mit der Fördermaßnahme „Soziale Dorf­entwicklung – Starke Gemeinschaften für zukunftsfähige ländliche Räume“ darauf ab, die gemeinsame Entwicklung von Lösungsansätzen und Beteiligungsprozessen und damit das Miteinander in ländlichen Städten und Gemeinden zu stärken. So können die vorhandenen Potenziale und Ideen engagierter Akteure aktiviert und in konkrete Projekte umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund sucht das BMEL innovative Projekte, die langfristig dazu beitragen, die Teilhabe und das Miteinander der Menschen in ländlichen Regionen zu stärken.

Bundesprogramm Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung

Die Fördermaßnahme „Soziale Dorfentwicklung – Starke Gemeinschaften für zukunftsfähige ländliche Räume“ ist Teil des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung (BULEplus) des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Das BULEplus ist ein Beitrag des Bundes zur Herstellung gleichwertiger Lebens­verhältnisse in ganz Deutschland. Unterstützt werden Vorhaben, die der ländlichen Entwicklung und regionalen Wertschöpfung in Deutschland dienen. Innovative Ideen und zukunftsweisende Lösungen für aktuelle und künftige Herausforderungen in ländlichen Regionen sollen erprobt, unterstützt, systematisch ausgewertet und die Erkenntnisse daraus bekannt gemacht werden.

Ziel des BULEplus ist es, bundesweit Impulse für die ländliche Entwicklung und die regionale Wertschöpfung zu geben und über praxisnahes, für alle relevanten Ebenen zielgruppengerecht aufbereitetes Wissen nachhaltige Wirkungen zu erzielen. Erkenntnisse aus der Umsetzung von modellhaften Ansätzen sowie Ergebnisse von Forschungsvorhaben liefern das nötige Wissen und praktische Empfehlungen für die Übertragung auf andere Regionen. Durch diese Verzahnung von Praxis und Wissenschaft sollen gute Ideen überregionale Wirkung entfalten und weiterer Erprobungs-, Handlungs- und Forschungsbedarf aufgedeckt werden.

Darüber hinaus sollen Erkenntnisse für die künftige Politikgestaltung auf der Bundesebene sowie insgesamt für die Gestaltung politisch-administrativer Rahmenbedingungen auf allen relevanten politischen Ebenen (Bund, Länder, Kommunen etc.) gewonnen werden.

2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/​ANBest-Gk) und den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften durch Zuwendungen gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Bekanntmachung richtet sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Sofern andere beihilferechtliche Grundlagen in Frage kommen, kann eine Prüfung in Einzelfällen erst nach Einreichung der jeweiligen Zuwendungsanträge (= zweite Antragsstufe nach Nummer 9 dieser Bekanntmachung) erfolgen.

3 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird ausschließlich die Umsetzung von modellhaften und innovativen Projekten, die einen Beitrag zu dem Ziel leisten, (Dorf-)Gemeinschaften in ländlichen Räumen und sozialräumliche Prozesse zu stärken.

Mit den Projekten soll an vorhandene Potenziale angeknüpft und es sollen Ideen entwickelt werden, um den gesellschaftlichen Herausforderungen zukünftig zu begegnen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Einbindung der Bevölkerung. Es gilt, mit entsprechenden Beteiligungsprozessen die unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, auch unterrepräsentierte und benachteiligte Gruppen, von Anfang an mit einzubinden und im Prozessverlauf zu informieren. Insbesondere die frühzeitige Einbindung und aktive Beteiligung junger Menschen vor Ort sollte angestrebt und fester Bestandteil des Projektablaufs sein.

Vorhaben im Rahmen dieser Bekanntmachung sollen sich einem der folgenden thematischen Schwerpunkte widmen:

a)
Schaffung oder Nutzbarmachung sozialer Begegnungsorte/​Treffpunkte
Mit dem Verlust öffentlicher und privater Infrastruktur in einigen ländlichen Regionen schwinden auch die Orte für Begegnung, Austausch und Engagement, insbesondere in den Ortsteilen. Darum ist es wichtig, bedarfsgerechte Räumlichkeiten oder Freiluftorte, die niedrigschwellig möglichst vielen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, Vereinen und Initiativen zur Verfügung stehen, besser nutzbar zu machen, aufzuwerten oder neu zu schaffen. Dies stärkt auch das soziale Miteinander vor Ort. Durch z. B. den Aufbau mobiler Treffpunkte können zudem unterschiedliche Zielgruppen flexibler erreicht werden. Gesucht werden daher innovative Vorhaben, die mit Hilfe neuartiger Herangehensweisen oder so bisher noch nicht bestehender Kooperationen soziale Begegnungsorte schaffen oder nutzbar machen. Wichtig für eine langfristige Nutzung ist die Entwicklung nachhaltiger (Raum-)Nutzungskonzepte gemeinsam mit der Bürgerschaft. Die Vorhaben sollen dabei aufzeigen, wie die Potenziale von mobilen oder ortsgebundenen Begegnungsorten optimal erschlossen werden können. Es ist darzustellen, wie das Vorhaben ohne weitere Finanzierung durch den Bund sichergestellt wird.
b)
Unterstützungs- und Begleitstrukturen für ältere Menschen
In vielen ländlichen Regionen wird die Bevölkerung zunehmend älter. Einsamkeit und versteckte Armut, gerade bei älteren Frauen, werden auf dem Land zunehmend zum Thema. Gleichzeitig verändern sich Familienstrukturen, so dass die Unterstützung älterer Menschen im Alltag oft nicht mehr im notwendigen Umfang geleistet werden kann. Viele Familien stehen vor einer großen Doppelbelastung. Dies stellt auch lokale Gemeinschaften und Kommunen vor große Herausforderungen. Gesucht werden innovative Projekte, die durch die Initiierung von Engagement und Nachbarschaftshilfe, aber auch neuen Formen der Unterstützung pflegender Familienangehöriger diesen Herausforderungen aktiv entgegenwirken.
Projekte, die zum Inhalt haben, Dienstleistungen der mobilen oder stationären Pflege zu erbringen, werden im Rahmen dieser Bekanntmachung hingegen nicht gefördert.
c)
Vielfalt, gesellschaftlichen Zusammenhalt und Inklusion leben
Um den immer diverser werdenden Gemeinschaften in ländlichen Räumen gerecht zu werden, werden innovative Ideen und Ansätze gesucht, die im Rahmen der Projektumsetzung unterschiedliche Bevölkerungsgruppen zu­sammenbringen und ein gutes soziales Miteinander strukturell unterstützen. Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen, Alteingesessene und Zugezogene, Menschen mit Zuwanderungsgeschichte, Menschen aus allen sozialen Schichten sowie Menschen jeden Geschlechts und jeder sexuellen Orientierung sollen das Leben in ländlichen Regionen generationenübergreifend gemeinsam gestalten. Ein weiteres relevantes Themenfeld der sozialen Dorfentwicklung ist dabei auch die soziale Isolation durch Armut und dadurch verursachte Einsamkeit (nicht nur im Alter). Gesucht werden daher auch Vorhaben, die zeigen, wie dem innovativ entgegengewirkt werden kann.
d)
Mehr Selbstverantwortung für eine aktive soziale Dorfentwicklung
Gesucht werden innovative Ansätze, die ländliche Gemeinschaften befähigen, ihre Selbstbestimmung und Autonomie zu stärken. Neuartige Unterstützungs- und Mitmachangebote sollen dabei helfen, Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, ihre Interessen einzubringen und ihre Ideen umzusetzen, um ihre Orte in relevanten Themenfeldern der sozialen Dorfentwicklung voranzubringen. Hierbei können z. B. Qualifizierungsangebote oder Coachings einen wichtigen Beitrag leisten. Die Vorhaben sollen neue innovative Maßnahmen des Empowerments entwickeln, die eigenverantwortliche Lösungen und Eigeninitiative fördern. Die Projekte können inhaltlich unterschiedliche relevante Themen der Dorf- und Regionalentwicklung aufgreifen, die für den jeweiligen Ort aktuell eine Herausforderung darstellen. In der Durchführung und Prozessgestaltung müssen sie den Fokus jedoch klar auf den langfristigen Aufbau von Strukturen legen, die die Gemeinschaften in ländlichen Regionen dazu befähigen, proaktiv die Entwicklung vor Ort voranzutreiben.

Eine Verbindung einzelner Themenschwerpunkte ist möglich.

Erste Ideen für eine Verstetigungsstrategie der Projekte sollten bereits in der Projektskizze dargestellt werden. Ein bloßer Hinweis auf andere Fördermittelgeber oder den Gemeindehaushalt reicht nicht aus. Während der Projektlaufzeit ist dann ein detailliertes Verstetigungskonzept (z. B. Entwicklung eines Geschäftsmodells) zu entwickeln, welches aufzeigt, wie die Projektidee im Anschluss an die Förderphase finanziell fortgeführt werden kann. Von Beginn an ist ein möglichst hoher Anteil an Eigen- und Drittmitteln von Vorteil.

Für die Auswahl unter den Projektskizzen, die für eine Förderung in Betracht kommen, ist der Innovationsgrad der Projektidee maßgeblich. Das heißt, der Projektansatz sollte über herkömmliche und schon existierende Ansätze der sozialen Dorfentwicklung hinausgehen. Außerdem kommt es besonders auf die Übertragbarkeit auf andere Regionen an. Hierzu sind Ausführungen in der Skizze erforderlich.

Hinweis: Die Fördermaßnahme „Soziale Dorfentwicklung“ im Rahmen des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung (BAnz AT 31.08.2015 B6) hat in zahlreichen Modellvorhaben gezeigt, wie eine Stärkung von Gemeinschaften, die Unterstützung von engagierten Akteuren und die Mobilisierung von vorhandenem Potenzial und Ideen im ländlichen Raum aussehen können. Skizzeneinreicher sollten sich vor Einreichung einer Projektidee mit den Ergebnissen zuvor genannter Maßnahme beschäftigen und im Rahmen der Skizze kurz darlegen, welcher Impuls oder Ansatz ge­gebenenfalls aufgegriffen oder im eigenen Projekt weiterentwickelt werden soll. Informationen zu den Projekten und Ergebnissen der „Sozialen Dorfentwicklung“ finden sich unter https:/​/​soziale-dorfentwicklung.de/​#veröffentlichungen

Förderfähig sind unter anderem folgende Ausgaben:

die Vergabe von Aufträgen, z. B. für Moderations-, Beratungs- und Ingenieursleistungen, soweit diese als Leistungen zur Bearbeitung projektbedingter Aufgaben in Auftrag gegeben werden,
notwendige projektspezifische Anschaffungen und Investitionen,
projektspezifisches, zusätzliches Material, das nicht zur Grundausstattung zählt,
notwendige projektspezifische Mieten,
notwendige projektspezifische Aktivitäten und Veranstaltungen zur Kommunikation, Beteiligung und Vernetzung von unterschiedlichen Akteuren,
projektbedingt notwendiges zusätzliches Personal beim Zuwendungsempfänger,
Tätigkeiten im Rahmen der Vernetzung und des Wissenstransfers, z. B. für das Vorstellen von Ergebnissen und Erfahrungen auf Fachveranstaltungen,
Reisekosten des Zuwendungsempfängers entsprechend dem Bundesreisekostengesetz für notwendige Reisen während der Vorhabensdauer.

Nicht förderfähig sind insbesondere:

der Erwerb von allgemeiner, nicht projektbedingter Ausstattung (insbesondere alle zur Grundausstattung zählenden Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Büroeinrichtungen und mobile Endgeräte),
der Erwerb von Immobilien,
Stammpersonal,
Finanzierung des laufenden Geschäftes (einschließlich Infrastruktur und Querschnittsaufgaben) von bestehenden Einrichtungen.

4 Zuwendungsempfänger

Die Fördermaßnahme richtet sich an juristische Personen, die über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen (z. B. eingetragene Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Unternehmen, Gemeinden, Städte, Landkreise).

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Verbundprojekte setzen sich aus zwei oder mehr antragstellenden Partnern zusammen. Dies bietet eine Möglichkeit der projekt­bezogenen Zusammenarbeit, z. B. zwischen Kommunen, Vereinen, gemeinwohlorientierten Akteuren und/​oder wissenschaftlichen Einrichtungen. Somit sind sowohl interkommunale Projekte der sozialen Dorfentwicklung als auch Gemeinschaftsprojekte einer Forschungseinrichtung mit Akteuren aus der Praxis möglich.

Im Fall von Verbundprojekten ist eine gemeinschaftliche Projektskizze der Interessierten vorzulegen. Im Fall einer späteren Antragstellung stellen die einzelnen Verbundpartner hingegen jeweils eigenständige Förderanträge.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen sowie sonstige juristische Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

5 Räumliche Zuwendungsvoraussetzungen

Als Teil des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung (BULEplus) ist diese Fördermaßnahme auf die ländlichen Räume in Deutschland ausgerichtet. Infolgedessen sind nur Anträge für solche Vorhaben zugelassen, die in Kommunen (Gemeinden, Samt- oder Verbandsgemeinden, Kleinstädten etc.) mit bis zu 35 000 Einwohnern umgesetzt werden sollen beziehungsweise dort schwerpunktmäßig wirken. Ebenso sind Vorhaben von größeren Gebietskörperschaften (z. B. Landkreise) zulässig, sofern sie in Kommunen mit bis zu 35 000 Einwohnern umgesetzt werden sollen beziehungsweise dort schwerpunktmäßig wirken.

Des Weiteren sind die in der Nummer 3 genannten inhaltlichen Voraussetzungen sowie die in Nummer 8 genannten sonstigen Zuwendungsbestimmungen zu beachten.

6 Dokumentation und Wissenstransfer

Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMEL das Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung (KomLE) in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beauftragt. Das KomLE begleitet die Maßnahme fachlich-administrativ und wertet diese wissenschaftlich aus.

Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass sie die von ihnen geplanten und umgesetzten Maßnahmen und Erkenntnisse transparent machen und dem Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung beziehungsweise dessen Beauftragten die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Mangelnde Kooperationsbereitschaft kann zum Widerruf der Zuwendung führen.

Konkret bedeutet dies:

Kooperation mit dem KomLE und seinen Beauftragten,
Berichterstattung an das KomLE und gegebenenfalls seine Beauftragten, inklusive kurzer jährlicher Sach- und Abschlussberichte zur Projektdurchführung (unter anderem Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen und Projektbausteine, Darstellung erzielter Ergebnisse und Erfahrungen),
Erstellung von jährlichen zahlenmäßigen Nachweisen,
Zurverfügungstellung von Informationen für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und größere Veranstaltungen,
Mitwirkungen bei der fachlichen Auswertung der Fördermaßnahme (z. B. Beteiligung an Erhebungen, Interviews, Ergebnisanalysen oder Teilnahme an einem Evaluationsworkshop),
Bereitschaft, sich aktiv an einem bundesweiten Demonstrationsnetzwerk zu beteiligen und dabei Erfahrungen und Wissen in Bezug auf das Förderprojekt an Dritte weiterzugeben (z. B. im Rahmen von Veranstaltungen).

7 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung grundsätzlich auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Zuwendung wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie darf die tatsächlichen Ausgaben nicht überschreiten.

Die Zuwendung beträgt höchstens 200 000 Euro je Zuwendungsempfänger.

Der maximale Förderanteil im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung beträgt 90 % der zuwendungsfähigen Gesamt­ausgaben. Der Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aufbringen.

Der Eigenanteil ist in Form von Geldleistungen (Eigenmitteln) zu erbringen. Drittmittel (z. B. zweckgebundene Darlehen oder Spenden) können auf die Eigenmittel angerechnet werden.

Der Förderzeitraum beträgt maximal 30 Monate.

Im Fall von Verbundvorhaben beziehen sich die Fördersumme, der Förderanteil und die beihilferechtlichen Vorgaben jeweils auf das einzelne Teilvorhaben.

Soweit ein Vorhaben auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 gefördert wird, richtet sich die Förderung nach dieser Verordnung. Hiernach gilt insbesondere Folgendes:

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.
Die Förderung darf erst gewährt werden, nachdem die BLE von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses Unternehmen alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten. Der Zuwendungsempfänger hat zudem anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind.
Es gelten die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 genannten Kumulierungsregelungen. Insbesondere dürfen De-minimis-Beihilfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten ein­schlägigen Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Bekanntmachung Abweichungen zu­gelassen worden sind.

Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91 und 100 BHO. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind in den Antragsunterlagen näher bezeichnet.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden in der Regel entweder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sein.

Diese Bestimmungen sowie Vordrucke und Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis sowie weitere Hinweise und Nebenbestimmungen sind dem BLE-Formularschrank (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy) zu ent­nehmen.

Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach dieser Bekanntmachung schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen – ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes – nicht aus. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – dem Zuwendungsgeber schriftlich mitzuteilen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, die bereits begonnen wurden.

Der Zuwendungsempfänger hat in die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen:

Name und Ort des Zuwendungsempfängers,
Orte der Vorhabendurchführung,
Bezeichnung des Vorhabens,
Gegenstand der Förderung,
wesentlicher Inhalt und jeweilige Zielgruppen des Vorhabens,
Förderbetrag, Förderanteil,
Förderdauer.

Ohne diese Einwilligung wird die Zuwendung versagt.

9 Verfahren

Projektträger

Projektträger für diese Fördermaßnahme des BMEL ist die BLE.

Postadresse:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 422 – Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung
– Regionale Wirtschaft, Gesellschaft und soziale Innovationen –
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

E-Mail: soziale-dorfentwicklung@ble.de
Internetseite: www.ble.de/​soziale-dorfentwicklung 

Die BLE behält sich vor, die Bearbeitung der eingehenden Projektskizzen und Projektanträge sowie weitere Projektträgeraufgaben – auch während und nach der Projektumsetzung – durch einen von ihr beauftragten Dienstleister vornehmen zu lassen.

Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Bewerbungs- und Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Interessenten reichen beim Projektträger zunächst eine kompakte Projektskizze ein, in der sie Inhalte und Umsetzungsschritte des von ihnen geplanten innovativen Projekts umreißen. Der Projektträger prüft und bewertet die fristgerecht eingegangenen Projektskizzen auf Basis der im Folgenden genannten Kriterien und trifft so eine Auswahlentscheidung über die Vorhaben, die zur Antragstellung aufgefordert werden.

Prüf- und Bewertungskriterien:

Innovation und Kreativität des Ansatzes,
ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projekts (inklusive nachvollziehbarem Arbeitsplan und realistischer Ziele),
Qualität und Erfolgschancen des Vorhabens,
erwarteter Nutzen für die Menschen in der Kommune oder Region sowie – als Demonstrationsvorhaben – für ländliche Räume generell als attraktive Orte des Lebens und Arbeitens,
Einbindung der Einwohnenden, insbesondere junger Menschen sowie unterrepräsentierter oder benachteiligter Gruppen, bei der Projektplanung und -durchführung,
Voraussetzungen und Pläne für Verstetigung und Nachhaltigkeit,
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers,
Übertragbarkeit auf andere Kommunen und Regionen.

Bewerbungen von Vorhaben aus strukturschwachen Kommunen sind ausdrücklich erwünscht und werden bei vergleichbarer Eignung und Qualität bevorzugt berücksichtigt. Für die Erfassung einer eventuellen Strukturschwäche der Kommunen, in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll, werden in dieser Fördermaßnahme die Indikatoren „Bevölkerungsentwicklung“ und „Steuerkraft“ auf Gemeindeebene herangezogen. Die Erfassung erfolgt durch den Projektträger, Ausführungen zur Strukturschwäche seitens der Bewerber sind nicht erforderlich.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen externe Experten hinzuzuziehen. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.

In der zweiten Stufe werden die ausgewählten Skizzeneinreicher aufgefordert, innerhalb einer vorgegebenen Frist einen Zuwendungsantrag einzureichen.

Der für die Skizzenprüfung erforderliche Zeitbedarf lässt sich erst in Abhängigkeit von der Anzahl der Skizzen­einreichungen näher abschätzen. Ein gewisser zeitlicher Vorlauf ist dafür bei der Projektplanung in jedem Fall vor­zusehen.

Vorlage von Projektskizzen

Für die Einreichung von Projektskizzen ist ausschließlich die in der Anlage 1 (Projektskizze) vorgegebene Projektskizzengliederung und die Vorlage für den Finanzierungsplan (Anlage 2) zu verwenden. Nur die gemäß dieser Gliederung vollständigen Projektskizzen können berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass die Projektskizzen unterschrieben sind, maximal acht Seiten (ohne Anlagen) umfassen und in deutscher Sprache verfasst sind.

Folgende Dokumente sind bei der BLE per E-Mail einzureichen:

Skizze als Word-Datei oder kopierfähiges PDF,
Skizze als eingescanntes Dokument mit Unterschrift,
Finanzierungsplan als Excel-Datei.

Bitte fügen Sie Ihrer Projektskizze darüber hinaus keine weiteren Anlagen oder Informationsmaterial bei, da diese Unterlagen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.

Bitte senden Sie die genannten Dokumente mit dem Betreff: „Projektskizze Soziale Dorfentwicklung“ an die folgende E-Mail-Adresse: soziale-dorfentwicklung@ble.de

Die Einreichungsfrist für Projektskizzen ist der 20. November 2023.

Für die Fristwahrung gilt das Eingangsdatum der E-Mail.

Aus der Vorlage einer Projektskizze sowie eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Zuwendung abgeleitet werden.

Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zu dieser Bekanntmachung finden Sie unter: www.ble.de/​soziale-dorfentwicklung

Inhaltliche Rückfragen, die nicht durch die FAQ zu klären sind (bitte prüfen Sie dies vorab), richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse soziale-dorfentwicklung@ble.de oder an die Telefonnummer +49 (0)228/​6845-2744.

Bonn, den 24. Juli 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Martin Müller

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